Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

148 Dienstzeugnisse — Directe Steuern. 
Dienstzeugnisse, s. Gesinde. 
Dilettanten vereine dürfen nicht zu Umgehung bestehender Bestimmungen 
führen, s. Vereine I, Schauspiel II. 
Diöcesanversammlung ist die alljährlich stattfindende Versammlung der 
Mitglieder der Kirchenvorstände einer Ephorie zu gemeinsamer Besprechung 
über die Thätigkeit der Kirchenvorstände, über die kirchlichen Verhältnisse 
der Ephorie und über besonders wichtige kirchliche Angelegenheiten. Be- 
rufung und Leitung der Versammlung gebührt dem Ephorus (KVO. vom 
30. März 1868 S. 204 § 31). Nur die Mitglieder des Kirchenvorstandes 
(s. d. CIV) erhalten Entschädigung für die Reise. Der Erfolg der D. 
ist dem Landesconsistorium unter Beifügung des Protocolls anzuzeigen 
(VO. vom 1. November 1882 im Cons.-B. S. 291). 
Diphterieserum gehört zu den den Apotheken (s. d. A 2) vorbehaltenen 
Mitteln (RVO. vom 31. Dec. 1894 im REB. von 1895 S. 1, VO. 
vom 16. Januar 1895 S. 7). 
Diplomatischer Weg. Die Verwendung der königlichen Gesandten und 
Consuln (s. d.) kann nur auf Ermächtigung des Ministeriums der aus- 
wärtigen Angelegenheiten erfolgen. In dringenden Fällen ist unmittelbarer 
Verkehr mit ihnen gestattet, dem Ministerium jedoch gleichzeitig Anzeige zu 
erstatten (Bek. vom 11. November 1854 S. 199, VO. vom 26. September 
1829 S. 163). Der unmittelbare Verkehr mit dem Ausland ist in der 
Regel ausgeschlossen. Insbesondere ist dies ausgesprochen für den Ver- 
kehr mit Rußland, Frankreich und Belgien (VO. vom 12. September 
1835 S. 448, vom 26. Februar 1852 S. 27, vom 13. August 1828 
S. 299, MVO. vom 20. April 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 219, 
295), für die Verhandlungen bei Uebernahme und Ausweisung (s. d. 
C 1.), sowie bei Aushändigung von Staatsangehörigkeitsausweisen, 
Pässen (s. d. II 4) und sonstigen Reisepapieren an außerhalb Deutsch- 
lands wohnende Personen. Vorgeschrieben dagegen ist der unmittelbare 
Verkehr im Verhältniß zur Schweiz (Zusatzprotocoll vom 21. December 
1881 im Centr. B. von 1882 S. 16, MVO. vom 24. Januar 1882). 
Die einschlagenden Bestimmungen für die Gerichte giebt Gesch O. 88 439 
—441). Bei Aushändigung von Schriftstücken, die auf d. W. für Privat- 
personen eingegangen sind, soll das Porto von diesen eingezogen werden 
(MVO. vom 27. November 1889 in der Zeitschr. f. V. XI S. 82). 
Inländische Urkunden bedürfen zum Gebrauche im Auslande der Be- 
glaubigung (s. d.). 
Directe Steuern. Als directe Staatssteuern werden zur Zeit die Grund- 
steuer (s. d.), die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen (s. Ge- 
werbesteuer I) und die Einkommensteuer (s. d.) erhoben (Ges. vom 3. Juli 
1878 S. 153 Art. 2, 6). Im Staatshaushaltsplan sind unter den 
directen Steuern auch der Urkundenstempel (s. d.) und die Erbschafts- 
steuer (s. d.) aufgeführt, jedoch wird der Urkundenstempel bezüglich des 
Steuerstrafverfahrens (s. d. B) als indirekte Steuer behandelt. Das 
Verhältniß der genannten 3 Steuerarten ist dahin bestimmt worden, daß 
der durch die Grundsteuer und die Steuer vom Wandergewerbe nicht 
gedeckte durch directe Steuern aufzubringende Staatsbedarf lediglich durch
	        
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