Ehemündigkeit — Eheschließung. 161
österreichischen Gerichte vorbehalten bleiben (MVO. vom 27. October
1880 in der Zeitschr. f. V. II S. 28 und die weiteren VO. in der
Zeitschr. f. V. XIV S. 134, S. 135, letztere die Scheidung von Tisch
und Bett betr.). Umgehungen ber bestehenden Eheverbote haben theils
Nichtigkeit, theils Anfechtbarkeit der Ehe zur Folge. Nur der Mangel
der vorgeschriebenen Genehmigung in den unter Eheconsens III aufge-
führten Fällen, sowie die Eingehung von Ehen zwischen Bevormundeten
und dem Vormunde oder dessen Kindern ist auf die Gültigkeit der Ehe
ohne Einfluß; Eheschließung zwischen einem wegen Ehebruchs Geschie-
denen und seinem Mitschuldigen sowie Eheschließung vor beendigter
Trauerzeit wird, wenn in diesen Fällen Dispensation nicht eingeholt
worden ist, nur mit Geld bis zu 300 , und zwar einzelrichterlich,
bestraft (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 8§8§ 36, 37, 38, Ges.
vom 5. November 1875 S. 349 §§ 3—9, 11, wegen Bayerns Ehe-
consens III 2, und, soweit hierdurch nicht erledigt, BG. vom 2. Ja-
nuar 1863 S. 6 §§ 1620—1629). Auch bei Verweigerung des nach-
träglich nachgesuchten obervormundschaftlichen Eheconsenses (s. d. I) soll
Beruhigung gefaßt (Zeitschr. f. V. I S. 219), unterlassene Einholung
vormundschaftlicher Genehmigung soll nur disciplinell geahndet werden
(VO. vom 3. August 1886 im SWB. S. 283, Zeitschr. f. V. VII.
S. 330). Inwieweit von vorstehenden Eheverboten dispensirt werden
könne, s. Ehedispens. . .
Ehemündigkeit ist Voraussetzung der bürgerlichen Eheschließung und tritt
beim männlichen Geschlechte mit dem vollendeten 20., beim weiblichen
Geschlechte mit dem vollendeten 16. Lebensjahre ein (RGes. vom 6. Fe-
bruar 1875 S. 23 § 28); Dispensation ist zulässig, s. Ehedispens.
Ehescheidung. Von der erfolgten E. ist sowohl der Standesbeamte als
der Pfarrer des Wohnorts zu benachrichtigen (GeschO. § 642). Die
E. ist in der Anmerkungsspalte des Kirchenbuchs zu verlautbaren. Irr-
thümlich abgegebene Benachrichtigungen sind an das zuständige Pfarramt
abzugeben (VO. vom 6. Juni 1890 im Cons.-B. S. 69). Im Uebrigen
s. Sühneversuche, Ehehindernisse.
Eheschließung. A. Die Bezeichnung Trauung (s. d.) kommt nur der kirch-
lichen E. zu. Im Nachfolgenden wird nur die bürgerliche E. behandelt.
Ihre Erfordernisse sind nach §§ 28—40 des RGes. vom 6. Februar
1875 S. 23 Ehemündigkeit (s. d.), Einwilligung der Eheschließenden
(Ges. § 28) und der in §§ 29—32, 38 Genannten (s. Eheconsens), so-
wie Mangel der gesetzlichen Ehehindernisse (s. d.). Ueber die Folgen einer
gegen diese Eheverbote eingegangenen Ehe s. Ehehindernisse, über Dispen-
sation von denselben s. Ehedispens.
5 Form und Beurkundung der Eheschließung (§8 41—54 des
Ges.).
I. Innerhalb des Deutschen Reichs kann eine Ehe rechtsgültig nur
vor dem Standesamte abgeschlossen werden (Ges. § 41). Es darf daher
1) die kirchliche Trauung nicht vor erfolgtem Nachweise der bürger-
E. erfolgen (Ges. § 67 und VO. vom 13. December 1876 S. 722
8 17). Zu diesem Zwecke sind von den Standesbeamten Eheschließungs-
v. d. Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Wufl. 11