Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

162 Eheschließung. 
bescheinigungen (s. d.) auszustellen. Die Bestrafung der Geistlichen wegen 
Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung tritt auch dann ein, wenn die 
Verlobten Angehörige eines Staates sind, in dem die bürgerliche E. nicht 
gilt (Cons.-B. von 1875 S. 73 unter k), und gehört vor den Einzel- 
richter (Ges. vom 5. November 1875 S. 349 § 11f·). Andrerseits wird 
die kirchliche Verpflichtung, der bürgerlichen E. die kirchliche Trauung 
folgen zu lassen, durch obiges Reichsgesetz (s. § 82) nicht berührt. Die 
Standesbeamten sind daher angewiesen, Alles zu vermeiden, was den Be- 
theiligten zu der entgegengesetzten Auffassung Veranlassung geben könnte; 
bei der Verpflichtung sind sie anzuweisen, die Betheiligten bei der An- 
meldung zur bürgerlichen E. auf das Fortbestehen dieser Verpflichtung 
aufmerksam zu machen (VO. vom 6. November 1875 S. 351, § 10). 
Die weiteren Ausführungsbestimmungen hierüber s. bei Kirchenzucht, geist- 
liche Gerichtsbarkeit, Trauung. 
2) Abgesehen von den Ausnahmebestimmungen in §§ 61—64, 71, 
erstreckt sich das RGes. nicht auf Heirathen, die außerhalb Deutsch- 
lands vorkommen (Ges. vom 5. November 1875 S. 349 § 10)). Ins- 
besondere richtet sich daher die Form der Eheschließung der in Oester- 
reich dienstthuenden sächsischen Beamten nach den österreichischen Gesetzen 
(Zeitschr. f. R. 43 S. 459) und für die in Sachsen geschlossenen Ehen 
von Oesterreichern nach den sächsischen Gesetzen (MVO. vom 27. October 
1880 in der Zeitschr. f. V. II S. 28, Vertrag vom 21. Januar 1879 
S. 178 Pct. 1). Die aus der Exterritorialität fließenden Vorrechte 
gelten nur für ihren Träger. Die vor einem ausländischen Gesandten 
(Zeitschr. f. V. VII S. 117) oder Consul (s. Standesbeamte III) 
in Deutschland geschlossenen Ehen sind daher ungültig. Deutsche Frauen, 
die sich mit Ausländern verheirathen, sind bei der Verhandlung über das 
Aufgebot (s. d. 1I) darauf aufmerksam zu machen, daß sie mit der Ehe- 
schließung ihre Staatsangehörigkeit verlieren. Im Uebrigen s. Ehe- 
bindernisse. 
II. Zuständig zur E. ist der Standesbeamte des Wohnsitzes oder 
Aufenthaltsorts eines der Verlobten Unter mehreren hiernach zuständigen 
Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl, jedoch kann auf die in 
der Aufgebotsbescheinigung (s. d.) ausgesprochene Ermächtigung des zunächst 
zuständigen Standesbeamten die Ehe auch vor dem Standesbeamten eines 
andern Orts erfolgen (RGes. 88 42, 43). 
III. Der E. hat das Aufgebot (s. d.) vorauszugehen (Nes. 
§8 44—51)0. Es erscheint rathsam, bereits bei der Aufnahme der Auf- 
gebotsverhandlung unter Berücksichtigung der Wünsche der Verlobten den 
Tag der E. festzusetzen. Ist dies unthunlich, oder melden sich die Ver- 
lobten nach Ablauf der Aufgebotsfrist nicht, so können sie zwar zur 
mündlichen Erklärung darüber, wann die E. erfolgen soll, bestellt werden, 
im Falle der Erfolglosigkeit dieser Aufforderung ist jedoch von weiterem 
Verfahren abzusehen, da das Gesetz für ein Zwangsverfahren keinen An- 
halt giebt (MVO. vom 24. Januar 1876 in SWB. S. 24, Zeitschr. 
f. V. XIV S. 161). Den Standesbeamten (s. d. V) ist nachgelassen,
	        
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