Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Eheschließungsbescheinigung — Ehrenrechtsverlust. 163 
für die E. bestimmte Wochentage ein für alle Mal festzusetzen oder sie 
Sonntags, jedoch nicht während des Gottesdienstes, vorzunehmen. 
IV. Der Eheschließungsact erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen, 
für die jedoch die Bezeichnung Trauzeugen (s. d.) nicht zu gebrauchen 
ist, durch die an die Verlobten einzeln gerichtete Frage des Standes- 
beamten: „ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen“, 
durch die bejahende Antwort der Verlobten und den hierauf erfolgten 
Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes 
für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre (Ges. 8§ 52, 53). 
V. Die Beurkundung der E. (Ges. 88§ 54, 55) erfolgt durch Ein- 
trag in das Heirathsregister (s. d.), worüber sofort eine Bescheinigung 
(s. Eheschließungsbescheinigung) auszustellen ist. 
Eheschließungsbescheinigung. I. Zum Nachweis der bürgerlichen 
Eheschließung 
1) gegenüber dem zur Trauung zuständigen Geistlichen haben die 
Standesbeamten den Eheleuten sofort nach erfolgter Eheschließung hier- 
über unentgeltlich eine E. nach vorgeschriebenem Formular auszustellen, 
auch auf dieser die Nummer des Eintrags im Standesregister mit an- 
zugeben. Die Geistlichen sind ermächtigt, diese E. bei ihren Acten zu 
behalten und haben, wenn die Rückgabe an das Brautpaar zu einem 
anderen Zwecke nothwendig erscheint, Nummer, Ausstellungstag und -Ort 
zu den Pfarracten zu bemerken (R es. vom 6. Februar 1875 S. 23 
6 54 Abs. 2, Pct. I des beigegebenen Gebührentarifs, Formular S. 
376 des Ges.= und Verordn.-Bl. von 1875, SWB. von 1876 S. 47, 
Schreiben vom 31. Januar 1877 im SWB. S. 160 und in der 
Zeitschr. f. V. XIV S. 165, VO. vom 10. Februar 1877 im Cons.-B. 
S. 17, Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130 § 2). Ist seit 
Ausstellung der E. schon längere Zeit verstrichen, so sollen sich die 
Geistlichen über ihre fortdauernde Gültigkeit Auskunft verschaffen (Cons.= 
B. von 1884 S. 40). 
2) Auch in der Form des Registerauszuges können vom Standes- 
beamten Nachweise über die erfolgte Eheschließung ertheilt werden (s. 
Registerauszüge. 
II. Die Geistlichen haben über die erfolgte kirchliche Trauung ohne 
Verzug Trauscheine (s. d.) auszustellen. 
Eheschließungsermächtigung, s. Aufgebotsbescheinigung. 
Eheschließungszeugen, s. Trauzeugen. 
Eheverbote, s. Ehehindernisse. 
Ehrenbürgerrecht kann als Beweis besonderer Achtung und Dankbarkeit 
verliehen werden und verpflichtet an sich nicht zur Mitleidenschaft an 
Gemeindeleistungen (RötO. § 23). 
Ehrengerichte. An Stelle der königl. preußischen Vorschriften für Officire 
vom 2. Mai 1874 tritt in Sachsen nach Pct. 27 der M. vom 
19. März 1881 die VO. vom 10. August 1874. Für Rechtsanwälte 
und Aerzte (s. ärztliche Bezirksvereine) bestehen Ehrengerichte als Dis- 
ciplinargerichte (s. d.). 
Ehrenrechtsverlust, s. Bürgerliche Ehrenrechte. 
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