Eierausnehmen — Eingeschriebene Hülfscassen. 165
S. 49, D#. S. 12) und Bek. vom 7. December 1893 (Cons.-B. S. 51).
Besondere Bestimmungen gelten über die E. bei Verpflichtungen (s. d. I),
über die Eidesabnahme durch verpflichtete Protocollanten (s. d.) und durch
Vermittelung der Gerichte (s. Rechtshilfe). Ueber die E. bei den Gerich-
ten s. Gesch. O. §8 632, 633.
Eierausnehmen, s. Vogelschutz.
Eigenmächtiges Einschreiten gegen Disciplinarmaaßregeln der Lehrer und
die Lehrordnung der Volks= und Fortbildungsschule wird durch die Be-
zirksschulinspection mit Geld bis zu 60 . event. Haft bestraft (Ges.
vom 26. April 1873 S. 350 § 5 Abs. 6 und 7, AVO. vom 25. August
1874 S. 155 §§ 13, 3270). Auf e. E. anderer Personen als der Eltern
und sonstigen Erziehungspflichtigen leiden diese Bestimmungen keine An-
wendung (MV0O. vom 20. Januar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 66,
MV. vom 23. October 1877 im Cod. 515). Die Weigerung, den
Sohn in die Fortbildungsschule zu schicken, ist, solange sie nicht durch
unmittelbar gegen die Schulorgane gerichtetes positives Handeln Aus-
druck gefunden hat, nur als Schulversäumniß zu bestrafen (MVO. vom
22. Januar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 83). Um Uebrigen gelten
über das Verfahren dieselben Bestimmungen, wie bei Bestrafung von
Schulversäumnissen (s. d.)
Einberufung. Ueber die Gebührnisse Einberufener s. Marschgebührnisse,
über die Bekleidung rc. von Recruten s. Recruten, über die Unterstützung
von Familien Einberufener s. Militärfamilien.
Einfache Volksschule. Die e. V. unterscheidet sich von der mittleren
(s. d.) durch niedrigeres Lehrziel (s. Lehrfächer), geringere Classenzahl (in
der Regel 2 Classen mit gemischten Geschlechtern, die Classe nicht über
60 Schüler), geringere Maximalstundenzahl (s. d.) und kürzere, in der
Regel 8 Jahre dauernde Schulpflicht (s. d.); von der höheren (s. d.)
Volksschule außerdem durch geringere Zahl der Lehrfächer (s. d.). Für
jeden Schulbezirk soll wenigstens eine e. V. vorhanden sein. Durch Auf-
setzen von Selectenclassen kann die einfache zur mittleren Volksschule
entwickelt werden (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 88 4, 12, AVO.
vom 25. August 1874 S. 155 8§ 24—28, 29 Schlußf., 317).
Einfriedigungen zwischen Privatbesitzungen und an öffentlichen Plätzen,
Straßen 2c. sind auf dem Lande gleichlaufend mit letzteren, in Städten
außerdem in gleichem Niveau und in der Regel nicht über 2,25 m
hoch anzulegen. Bei gemeinschaftlichen Mauern zwischen Privatgrund-
stücken sind Schäfte und Abdachungen nach beiden Seiten zu kehren.
Weitergehende Bestimmungen können im Wege der Ortsbauordnung ge-
troffen werden (BPO. für Städte vom 27. Februar 1869 S. 50 §S§ 70,
71, BPO. für Dörfer vom 27. Februar 1869 S. 80 §§ 64, 65, Re-
ductionstabelle vom 21. März 1870 S. 87, VO. vom 6. Juli 1863
* § 4 und 9). Bei Bränden wird Zaunentschädigung (s. d.) ge-
währt.
Einfuhrverbote, s. Viehseuchen.
Eingaben an Behörden, s. Behördencorrespondenz.
Eingeschriebene Hülfscassen, s. Krankenversicherung B V 2.