170 Eisenbahnbeamte, Eisenbahnbehörden.
30 verboten. Die Strafe von 1 kann bei Betreten auf frischer
That durch die Bahnbeamten gegen Quittung sofort erhoben werden;
die Bahnbeamten haben das Recht der vorläufigen Festnahme (VO. vom
15. Mai 1882 S. 148).
III. Weitere Bestimmungen enthält §§ 1—22 der Normen für Bau
und Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892
S. 491. Die Sonntagsarbeit ist in Nothfällen gestattet (s. Sonntags-
ruhe I). Ueber Eisenbahnarbeiter s. d.
Eisenbahnbeamte, Eisenbahnbehörden. 1) Fachministerien sind
für die speciellen und generellen Vorarbeiten, für Vorbereitung der das
Eisenbahnwesen betreffenden Gesetze, für Genehmigung der Tarife und
Fahrpläne der Privateisenbahnen (s. d.) 2c. die Ministerien des Innern
und der Finanzen gemeinschaftlich, für Genehmigungsertheilung und Ent-
eignungssachen das Ministerium des Innern ausschließlich, für die tech-
nische Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs und der Anlage 2c. das
Finanzministerium ausschließlich (VO. vom 26. Juni 1851 S. 285
88 1—4.
2) Die Verwaltung und Leitung des Betriebs der Staatsbahnen und
der in Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen steht in unmittelbarer
Unterordnung unter das Finanzministerium der Generaldirection
der Staatseisenbahnen zu. Gleichzeitig gebührt ihr die Vertretung
des Staatsfiscus in Ansehung der aus dem Bau und Betrieb der
Staatsbahnen herrührenden Enteignungs-, Besitzregulierungs-, Arrest-
und amtsgerichtlichen Streitsachen (Bek. vom 15. October 1879 S. 392),
sowie die Zuständigkeit als „höhere Verwaltungsbehörde“ in Arbeiter-
schutzfragen (s. Gewerbepolizeibehörden). Dagegen hat sich ihre Straf-
und Polizeistrafgewalt erledigt (s. nachstehend unter 3). Der General-
direction ist als gutachtliches Organ ein Eisenbahnrath (s. d.) beigegeben.
Bei Verwaltung der Staatsbahnen sind ihr in Bezug auf Bahnunter-
haltung 6 Ingenieurbezirke, in Bezug auf Stationsdienst 6 Betriebs-
oberinspectionen (Dresden-Altstadt, Dresden-Neustadt, Leipzig 1 und II,
Chemnitz und Zwickau) unterstellt. .
3) Sonstige Beamte. Die Vorschriften über Bahnpolizeibeamte
giebt § 63 bis § 71 der Betriebsordnung vom 5. Juli 1892 S. 433
für die Hauptbahnen, §§ 47— 52 der Bahnordnung vom 5. Juli 1892
S. 509 für die Nebenbahnen, und die AVO. zu beiden vom 16. No-
vember 1892 S. 423. Die letztere bestimmt insbesondere in § 7 die
Beamten, die bei der sächsischen Staatsbahn als B. im Sinne vorstehen-
der Vorschriften anzusehen sind, wiederholt die früheren Vorschriften über
die Zuständigkeit auf den Vorplätzen der Bahnhöfe (8 3), über das
Verfahren bei Bauten in der Nähe von Eisenbahnen (s. Baupolizei A V),
und erklärt zum Erlaß der Strafverfügungen nach §§ 53—62 der Be-
triebsordnung die Polizeibehörden für zuständig (§ 5). Die Verpflich-
tung der Bahnpolizeibeamten ist mittelst besonderen Zusatzes auf die
Anzeigeerstattung zu richten (VO. vom 20. Februar 1879 S. 53 § 429)
und hat bei Bahnen, die unter der Verwaltung einer außersächsischen
Direction stehen aber in Sachsen einmünden, mittelst besonderer Eides