Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Electrische Meßgeräthe — Entwässerungsanlagen. 175 
haben auf Herstellung und Abgabe von Electricität kein Monopol (s. 
gewerbliche Verbietungsrechte). 
Electrische Meßgeräthe werden von der physikalisch-technischen Reichsan- 
salt zur Prüfung übernommen (Bek. vom 24. Mai 1889 im Centr.-B. 
S. 309). 
Elementarvolksschule, s. Einfache Volksschule. 
Elster. Die Verwaltung der Polizei während der Badesaison in E. er- 
folgt nach dem Regulativ vom Jahre 1875 durch einen Badecommissar, 
der zugleich die Geschäfte des Badedirectors versieht. Im Uebrigen s. 
Augustusstift, Perlenfischerei. 
Elstern genießen keine Schonzeit (VO. vom 5. April 1882 S. 81 § 2). 
Emeritirung, s. Geistliche IX, Lehrerpensionen. 
Englische Kirche. Der englischen Gemeinde zu Dresden ist die Abhaltung 
besonderer Gottesdienste, die jedoch nur als Privatgottesdienste zu be- 
trachten sind, unter Leitung ihres Geistlichen gestattet. Die Berechtigung 
des letzteren zur Vornahme von Ministerialhandlungen beschränkt sich auf 
Angehörige der englischen Kirche (M#O. vom 29. Mai 1839 und 
Schreiben vom 30. October 1851 im Cod. S. 153). Im Uebrigen 
s. confessionelle Verhältnisse. 
Entbindungsinstitute, s. Krankenanstalten, Hebammen. 
Entbindungskosten sind nach Befinden als Armenunterstützung (s. d.) zu 
behandeln, s. Hebammen IV, Kindbettfieber. 
Entbindungskunst, s. Geburtshülfe. 
Enteignung, s. Zwangsenteignung. " 
Entlassene aus Strafanstalten s. d. III, aus Correctionsanstalten s. d. 
Entlassungszeugnisse. Jedem nach Abschluß des Lehrgangs aus der 
Volksschule oder Fortbildungsschule austretenden oder in eine andere 
inländische Schule übergehenden Schüler ist auf Grund der Censfurtabelle 
(s. d.) ein E. nach vorgeschriebenem Formulare auszustellen, das im Haupt- 
buche eingetragen werden muß. Die E. bedürfen der Gegenzeichnung des 
Ortsschulinspectors (AV . vom 25. August 1874 S. 155 § 6 Abs. 4 
und 7, § 7 Abs. 5 und 10, § 106, § 32 Abs. 8, VO. vom 4. August 
19.5 S. 310 Pct. 38 mit Berichtigung S. 348). S. auch Schulent- 
assung. 
Entmündigung. Geisteskranke und Verschwender können, und zwar auch 
auf Antrag der Gemeinde, entmündigt und auch ohne Entmündigungs- 
antrag oder vor Entscheidung über denselben unter vorläufige Vormund- 
schaft gestellt werden. Taubstumme, die durch verständliche Zeichen sich 
nicht auszudrücken vermögen, müssen, andere Taubstumme, ingleichen 
Taube, Stumme, Blinde, Gebrechliche, Geistesschwache oder sonst vor- 
mundschaftlicher Fürsorge Bedürftige können ohne Entmündigung nach 
Ermessen des Vormundschaftsgerichts bevormundet werden. Der Vor- 
mund hat nach Befinden für ihre Unterbringung zu sorgen (Ges. vom 
20. Februar 1882 S. 59). 
Entwässerungsanlagen. I. Jeder Grundstücksbesitzer ist gegen Entschä- 
digung verpflichtet, die zur Ausführung einer E. nothwendigen Vorrich- 
tungen zu gestatten, die dazu nöthigen Dienstbarkeiten zu bestellen und
	        
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