176 Entwendung — Entzündliche Stoffe.
die dadurch erwachsenen Nachtheile zu dulden, dafern die Anlage von
der zuständigen Behörde erster Instanz genehmigt worden isi. Betrifft
die E. mehrere Verwaltungsbezirke, so ist von der nächstvorgesetzten
Behörde Auftrag zu ertheilen. Der Besitzer einer E. ist verpflichtet, den.
Grundstückseigenthümern, die ihre Wässer mit derselben ableiten können,
den Mitgebrauch und, soweit nöthig, die Erweiterung der Vorrichtung
zu gestatten, wenn hierdurch der ursprüngliche Zweck nicht beeinträchtigt
wird (Ges. vom 15. August 1885 S. 483 §§ 31—53, A#O. vom
15. August 1855 S. 495 §§8 41—91). Die Anlagecapitalien zu E.
für landwirthschaftlich benutzte Grundstücke werden durch die Landescultur-
rentenbank (s. d.) vermittelt (Ges. vom 26. November 1861 S. 507
§§ 3 B, 9— 11, AVO. vom 26. November 1861 S. 512).
II. Zu Herstellung von E. innerhalb bewohnter Orte ist es zulässig,
im Wege der Ortsbauordnung (s. d.) Enteignungsbestimmungen für den
Fall eines dringenden Ortsbedürfnisses zu treffen. Es gilt alsdann das-
selbe, wie bei Zwangsenteignung (s. d. B II) für Anlegung neuer bau-
planmäßiger Straßen. Die Landesculturrentenbank (s. d.) vermittelt auch
zu diesem Zwecke die erforderlichen Geldbeträge (Ges. vom 11. Juni 1868
S. 331 § 2e, Ges. vom 1. Juni 1872 S. 302, AVO. vom 1. Juni
1872 S. 304).
III. In Städten sind Gerinne und Schleußen, welche die Tage= und
Abfallwässer aus Gehöften und Gebäuden ableiten, von der Nachbar-
grenze Mangels anderer Vereinbarung mindestens 43 cm entfernt zu
halten und so herzustellen, daß die Feuchtigkeit nicht nach dem Nachbar-
grundstücke dringen kann. Auch in Dörfern ist in jedem Gehäfte für
zweckmäßige Ableitung der Gruben-, Plansch= und Tagewässer Vorkehrung
zu treffen. Senkgruben sollen von Brunnen (s. d.) mindestens 17 m
entfernt sein (B . für Städte vom 27. Februar 1869 § 55 8§ 68,
Be. für Dörfer vom 27. Februar 1869 S. 80 § 62 und Reductions-
tabelle vom 21. März 1870 S. 87 A U.
IV. Die Bestimmungen über Regelung des Wasserablaufs auf Straßen
und Wegen s. bei Straßenbau. Der Aufwand für Beschleußung von
Staatsstraßen innerhalb bewohnter Ortschaften, der im örtlichen Interesse
äurh wird, ist dem Staate nicht anzusinnen (RStO. § 33, RL.
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V. Die Strafbestimmungen für Uebertretungen in Bezug auf Schleußen
s. unter Straßenpolizei.
Entwendung zum unmittelbaren Genuß, Verwandtendiebstahl und Futter-
entwendung (StGB. 8 370 Pct. 5 und 6) sind polizeilich strafbar (Au.
vom 15. September 1879 S. 351 § 18). Die E. von Blumen, um
Sträuße zu binden und diese zu tragen, ist dagegen als Diebstahl zu
bestrafen s. SW B. von 1881 S. 202 (oder als Feldentwendung), s. Art. 2
des Forststrafges. vom 24. April 1894.S. 116).
Entzündliche Stoffe. Vom Verkehr (Versendung, Handel und Aukbe-
wahrung) völlig ausgeschlossen sind die in § 3 der Bestimmungen vom
15. Juni 1893 (GBl. von 1894 S. 59) ausgeführten Sprengstoffe
(Nitroglycerin als solches und in Lösungen, Knallgold und Knallfßilber,