Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Ersatzwesen — Eximirte Städte. 181 
(Wehrordnung § 26 und V0O. der Kreish. Zw. vom 18. December 1874). 
Die Kosten für das Fortkommen der außerordentlichen Civilmitglieder sind 
nach § 9, der Instr. zur Ausführung des RGes. vom 23. December 
1875 zu berechnen. Bei mehr als eintägiger Dauer des Ersatzgeschäftes 
an einem Orte wird nur die Hin= und Rückreise vergütet, für Nacht- 
quartier auf die dazwischen liegenden Tage aber diesfalls außer der Aus- 
lösung von 3.# noch 1.##.50 , gewährt (MVO. vom 6. Mai 1876). 
Die Vorschriften über Einrechnung des in Ersatzangelegenheiten erwachsen- 
den, aus Civilfonds zu bestreitenden Aufwandes giebt eine MO. vom 
26 Januar 1876. 
Ersatzwesen, s. Wehrpflicht. . . 
Erstickte, Ertrunkene. Ueber ihre Behandlung s. die Anweisung S. 316 
des Ges. und Verordn.-Bl. von 1874; im Uebrigen s. Aufhebung. 
Erziehung, Erziehungsanstalten, s. Kinder. 
Essen, s. Schornsteine. 
Eßgeschirr, Eßwaaren unterliegen den Bestimmungen des Nahrungsmittel- 
gesetzes (s. Gesundheitspolizei II). Sonstige Bestimmungen sind über den 
Handel (s. d.) an Feiertragen, über Entwendung (s. d.) von Eßwaaren 
zum unmittelbaren Genuß, über Backwaaren (s. d.) und Fleischwaaren 
(s. d.) ergangen. 
Etiquetten, s. Waarenzeichen. 
Evangelische Arbeitervereine gelten solange nicht als öffentliche Vereine 
(s. d. II), als sie nicht andre Zwecke verfolgen und andere Mittel an- 
wenden, als nach seinen Satzungen der ev. A. zu Dresden (MBeschl. 
vom 10 April 1891). 
Erxerution, s. Zwangsvollstreckung. · 
Exercierplätze. Die landesrechtlichen Bestimmungen über Beschaffung von E. 
bestehen fort, s. Schießstände. 
Exhumation s. Leichenausgrabung. 
Eximirte Grundstücke, s. selbstständige Gutsbezirke. 
Eximirte Städte. Die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz sind von 
der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften (s. d.), somit auch von den 
Bezirksverbänden (s. d.) ausgenommen und daher in den Bezirksversamm- 
lungen (s. d.) und Bezirksausschüssen (s. d.) nicht vertreten. Die den 
Bezirksverbänden gewährten Dotationen sind auch ihnen zu Theil ge- 
worden (s. Bezirksvermögen). Die anderwärts der Bezirksversammlung 
(s. d. II 2) und dem Bezirksausschuß (s. d. A 1 2) überwiesenen Wahlen 
werden in den eximirten Städten durch Stadtrath und Stadtverordnete 
gemeinschaftlich vollzogen. Auch für die übrigen mit der Bezirks- 
organisation zusammenhängenden Geschäfte, z. B. die Pferdeaushebung 
(s. d.), die Landlieferungen (s. d.), die Unterstützung von Militärfamilien 
(s. d.) 2c. gelten in Folge dessen abweichende Bestimmungen. Die staat- 
lichen Straßen= und Wasserbausachen, die Beaufsichtigung des Ge- 
meindewegebaus und die Leitung des Enteignungsverfahrens in diesen 
und in Eisenbahnbauangelegenheiten, sowie die Geschäfte der Ersatz- 
commission (s. d.) besorgen die in diesen Städten befindlichen Amts- 
hauptmannschaften für den Bezirk derselben auftragsweise (Ges. vom
	        
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