186 Fahrzeuge — Falsches Geld.
lagen (s. d.); die Amtshauptmannschaft hat dabei den Bezirksausschuß
zuzuziehen. Für Benutzung der zum öffentlichen Gebrauch bestimmten
Beförderungsmittel können Taxen (s. d.) aufgestellt werden (GO. 88§ 37,
40, 76, A#O. vom 28. März 1892 S. 28 88 30, 34). Vor dem
Erlaß von Anordnungen auf Grund von §§ 37, 76 der GO. ist den
betheiligten Gewerbetreibenden Gelegenheit zu geben, sich zu äußern (MV0O.
vom 24. Mai 1894 im SMB. S. 105 und in der Zeitschr. f. V. XV
S. 230). Wegen der Straßenbahnregulative s. Straßenbahnen.
II. Die wegepolizeilichen Bestimmungen über den F. s. unter Straßen-
polizei. Den beschränkenden Bestimmungen über die Sonntagsfeier
unterliegt der Verkehr auf Eisenbahnen, Straßen und Flüssen nicht, jedoch
ist die Ab= und Zufuhr der Eilgüter während des Gottesdienstes, der
übrigen Frachtgüter während der Feiertage überhaupt untersagt, auch
können in Städten die bei den Kirchen vorbeiführenden öffentlichen Wege
während des Gottesdienstes für Wagen gesperrt werden (Ges. vom
10. September 1870 S. 313 §§ 4, 5, AWVO. vom 10. September
1870 S. 317 § 1 Pct. 42, § 7, Res. vom 1. Juni 1891 § 105).
Die Verlängerung der reichsgesetzlichen 5 Stunden für Spediteure ist im
Rahmen dieser Bestimmungen gestattet (s. Handel, insbesondere die dort
erwähnte MVO. vom 17. Mai 1892 unter N.). Die Regelung der
Sonntagsruhe für Bedienstete der Pferdebahnen, Omnibussgesellschaften 2c.
soll bis auf Weiteres nach den Bestimmungen für den Regierungebezirk
Düsseldorf versucht werden (MVO. vom 6. August 1891 in der Zeit-
schrift f. V. XIII S. 33).
Fahrzeuge. In den Aushebungsbezirken, in denen F. für den Mobil-
machungsfall anzukaufen sind, findet ihre Abschätzung und Abnahme
im Anschluß an die der Mobilmachungspferde (s. Pferdeaushebung)
statt (RGes. vom 13. Juni 1873 S. 129 § 33, RVO. vom 14. April
1888 S. 142, Reglem. vom 15. October 1886 S. 174 § 32). Im
Uebrigen s. Fahrverkehr.
Falsches Geld. Die Verpflichtung zur Annahme von Reichsmünzen und
zum Umtausch durch Reichs= und Landescassen findet auf verfälschte
Reichsmünzen keine Anwendung. Falsificate sind von den Cassen anzu-
halten und bei zweifelloser Unechtheit der zuständigen Justiz= oder Poli-
zeibehörde, bei nicht zweifelloser Unechtheit dem Münzmetalldepot des
Reiches, Reichscassenscheine der Reichsschuldenverwaltung, anderes Papier=
geld dem Ministerium des Innern, Thaler dem Landesmünzamte vorzu-
legen. Dem letzteren ist von jeder Untersuchungseinleitung Mittheilung
zu machen (RGes. vom 9. Juli 1873 S. 233 Art. 10, VO. vom 5. Juli
1876 S. 285, S. 289, VO. vom 13. Januar 1877 S. 142, VO. vom
4. Juni 1884 S. 170, Bek. vom 23. Mai 1887 S. 76). Mit Geld
bis zu 150 ¼ oder Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag
einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andre Formen, die
zur Anfertigung von Geld oder dem gleichstehender Papiere, Stempel-
marken, Post= und Telegraphenwerthzeichen 2c. dienen können, anfertigt
oder verabfolgt, oder ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Ab-
druck der Stempel 2c. unternimmt, oder Abdrücke hiervon an Andere als