Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

186 Fahrzeuge — Falsches Geld. 
lagen (s. d.); die Amtshauptmannschaft hat dabei den Bezirksausschuß 
zuzuziehen. Für Benutzung der zum öffentlichen Gebrauch bestimmten 
Beförderungsmittel können Taxen (s. d.) aufgestellt werden (GO. 88§ 37, 
40, 76, A#O. vom 28. März 1892 S. 28 88 30, 34). Vor dem 
Erlaß von Anordnungen auf Grund von §§ 37, 76 der GO. ist den 
betheiligten Gewerbetreibenden Gelegenheit zu geben, sich zu äußern (MV0O. 
vom 24. Mai 1894 im SMB. S. 105 und in der Zeitschr. f. V. XV 
S. 230). Wegen der Straßenbahnregulative s. Straßenbahnen. 
II. Die wegepolizeilichen Bestimmungen über den F. s. unter Straßen- 
polizei. Den beschränkenden Bestimmungen über die Sonntagsfeier 
unterliegt der Verkehr auf Eisenbahnen, Straßen und Flüssen nicht, jedoch 
ist die Ab= und Zufuhr der Eilgüter während des Gottesdienstes, der 
übrigen Frachtgüter während der Feiertage überhaupt untersagt, auch 
können in Städten die bei den Kirchen vorbeiführenden öffentlichen Wege 
während des Gottesdienstes für Wagen gesperrt werden (Ges. vom 
10. September 1870 S. 313 §§ 4, 5, AWVO. vom 10. September 
1870 S. 317 § 1 Pct. 42, § 7, Res. vom 1. Juni 1891 § 105). 
Die Verlängerung der reichsgesetzlichen 5 Stunden für Spediteure ist im 
Rahmen dieser Bestimmungen gestattet (s. Handel, insbesondere die dort 
erwähnte MVO. vom 17. Mai 1892 unter N.). Die Regelung der 
Sonntagsruhe für Bedienstete der Pferdebahnen, Omnibussgesellschaften 2c. 
soll bis auf Weiteres nach den Bestimmungen für den Regierungebezirk 
Düsseldorf versucht werden (MVO. vom 6. August 1891 in der Zeit- 
schrift f. V. XIII S. 33). 
Fahrzeuge. In den Aushebungsbezirken, in denen F. für den Mobil- 
machungsfall anzukaufen sind, findet ihre Abschätzung und Abnahme 
im Anschluß an die der Mobilmachungspferde (s. Pferdeaushebung) 
statt (RGes. vom 13. Juni 1873 S. 129 § 33, RVO. vom 14. April 
1888 S. 142, Reglem. vom 15. October 1886 S. 174 § 32). Im 
Uebrigen s. Fahrverkehr. 
Falsches Geld. Die Verpflichtung zur Annahme von Reichsmünzen und 
zum Umtausch durch Reichs= und Landescassen findet auf verfälschte 
Reichsmünzen keine Anwendung. Falsificate sind von den Cassen anzu- 
halten und bei zweifelloser Unechtheit der zuständigen Justiz= oder Poli- 
zeibehörde, bei nicht zweifelloser Unechtheit dem Münzmetalldepot des 
Reiches, Reichscassenscheine der Reichsschuldenverwaltung, anderes Papier= 
geld dem Ministerium des Innern, Thaler dem Landesmünzamte vorzu- 
legen. Dem letzteren ist von jeder Untersuchungseinleitung Mittheilung 
zu machen (RGes. vom 9. Juli 1873 S. 233 Art. 10, VO. vom 5. Juli 
1876 S. 285, S. 289, VO. vom 13. Januar 1877 S. 142, VO. vom 
4. Juni 1884 S. 170, Bek. vom 23. Mai 1887 S. 76). Mit Geld 
bis zu 150 ¼ oder Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag 
einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andre Formen, die 
zur Anfertigung von Geld oder dem gleichstehender Papiere, Stempel- 
marken, Post= und Telegraphenwerthzeichen 2c. dienen können, anfertigt 
oder verabfolgt, oder ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Ab- 
druck der Stempel 2c. unternimmt, oder Abdrücke hiervon an Andere als
	        
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