fullscreen: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

200 Finanzperiode — Fischerei. 
gangen (VO. vom 31. December 1831 im Ges.= und Verordn.-Bl. von 
1832 S. 1). Weitere Aenderungen sind bezüglich des Staatshochbaues 
(s. d.) und der Bergsachen (s. Bergbehörden) ingleichen durch die neu 
hinzugetretenen Geschäftszweige der Altersrentenbank (s. d.), der Landes- 
cultur= und Landrentenbank (s. d.), der Landeslotterie (s. d.) und des 
Eisenbahnwesens (s. Eisenbahnbehörden) erfolgt. Das F. arbeitet in 
3 Abtheilungen, deren erster vornehmlich die auf den Staatshaushalt, 
das Abgabenwesen, Staatsschuldenwesen, die Altersrentenbank, Landes- 
cultur= und Landrentenbank und Landeslotterie bezüglichen Geschäfte an- 
heimfallen, während zur Zuständigkeit der zweiten Abtheilung die Ver- 
waltung des Staatsgutes, der Domänen, Forsten, des Bergbaues 2c., zur 
Zuständigkeit der dritten die öffentlichen Arbeiten und Verkehrsmittel, 
insbesondere der staatliche Straßen-, Wasser-, Eisenbahn= und Hochbau, 
gehören. Im Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die 
Ministerialdepartements (s. d.). 
Finanzperiode. Die F. ist eine zweijährige, s. Staathaushalt. 
Finanzvermessung, s. Vermessung. 
Findlinge. Von der Auffindung eines neugeborenen Kindes ist spätestens 
am folgenden Tage der Ortspolizeibehörde und von dieser behufs Ein- 
trags in das Geburtsregister (s. d.) dem Standesbeamten Anzeige zu 
machen (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 § 24). 
Finnenkrankheit der Schweine, eine Belehrung hierüber giebt MO. vom 
25. April 1860 (Funke IV 530). 
Firmen. Der Gebrauch des Zusatzes „Königlich Sächsisch“ in F. ist nur 
mit behördlicher Genehmigung gestattet (VO. vom 20. Januar 1855 
S. 19, VO. vom 30. December 1861 S. 559 § 35). 
Firnißsiedereien sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der 
Fiscalisch= s. Staats- 
Fischerei. Die Bestimmungen über die Ausübung der F. enthält Ges. 
vom 15. October 1868 S. 1247 und A#O. vom 16. October 1868 
S. 1252. Das Gesetz erstreckt sich bezüglich des An= und Verkaufs und 
des Feilbietens von Fischen auf Gewässer aller Art, im Uebrigen nur 
auf nicht geschlossene, d. h. alle fließenden Gewässer und die entweder 
mit ihnen in Verbindung stehenden oder durch Stromcorrectionsbauten 
bei gewöhnlichem Wasserstand davon getrennten Wasseransammlungen 
(Ges. § 1 und VO. vom 28. October 1878 S. 446 § 1). 
I. Das Fischereirecht steht in nicht geschlossenen Gewässern, abgesehen 
von besonderen Rechtstiteln, in den Erblanden den Anliegern in der 
Oberlausitz den Gutsherrschaften, in der Elbe, den Mulden, den Elstern, 
im Grödler= und im Elster-Floßcanale dem Staate zu. Die Verpach- 
tung darf nur an Genossenschaften berufsmäßiger Fischer oder an einzelne 
Personen erfolgen, Afterpacht ist unzulässig. Fischereiberechtigte Gemein= 
den, Gemeindemitgliederclassen oder Genossenschaften, letztere mit Aus- 
nahme der Fischerinnungen, dürfen die F. nur durch Verpachtung oder 
durch angenommene Fischer ausüben (Ges. §§ 3—0). 
II. Wer die F. ausüben will, ohne nach Pct. I als Fischereiberech-
	        
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