Object: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Anderer Ansicht ist Goldschmidt!. Er geht davon 
aus, daß die Anordnung von Kriegsgerichten sich als 
Ausfluß der Militärdiktatur darstelle. Dafür spreche die 
geschichtliche Entwicklung im allgemeinen und die Ent- 
stehung des preußischen Gesetzes im besonderen; dafür 
spreche der Name »Kriegsgericht«, ihre Einsetzung durch 
den Militärbefehlshaber, die Bestimmung des Gerichts- 
sprengels ($ 11 Ill BZQ.), endlich die Bestätigung der 
Todesurteile ($ 13, 2. 6) durch den Militärbefehlsbaber 
sowie die militärische Vollzugsart der Todesurteile (8 13, 
2. 8, Satz 1). Goldschniidt streift dann noch einzelne 
Gründe, die gegen unsere Ansicht zu sprechen scheinen, 
und kommt zur Folgerung, daß die Kriegsgerichte Organe 
der Militärgerichtsbarkeit sind und daß daher alle Lücken, 
die das preußische Gesetz in Fragen der Organisation 
einschließlich der sachlichen Kompetenz aufweist, 
aus dem Militärgerichtsverfassungsrecht zu ergänzen seien, 
Dagegen die Lücken des eigentlichen Verfahrens- 
rechts will Goldschmidt nach den Bestimmungen der 
StPO. und des GVG. ausgefüllt wissen ®). 
Der praktische Unterschied, der zwischen der Auf- 
fassung Goldschmidts und der hier vertretenen sich ergibt, 
ist nicht allzu groß, da auch Goldschmidt die Lücken 
der Verfahrensvorschriften unter Anknüpfung an die StPO. 
ausfüllt 2), 
Über Goldschmidts Auffassung geht Mehliß*t), hinaus, 
der die Ergänzung der Vorschriften des BZG. lediglich 
der MStGO. entnehmen will. 
1) a. a. O0. 8. 12, 18, 31. 
2) 2. 8. 0. 8. 38. 8) a. a. 0. 8. 33. 
4) DJZ. 1915, 8. 461f.
	        
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