Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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Ministerialverfügung vom 25. Juli 1883 entspricht, insbesondere ob die erforderlichen 
Geräthschaften alle in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit vorhanden sind. Hiebei ist na- 
mentlich auf die Wagen sammt Gewichten und auf die Mensurirgläser zu achten. 
Sodann sind mindestens ein Drittheil der Urtinkturen sowie einzelne Verdünnungen 
derselben einer Prüfung auf Farbe, Geruch, Abwesenheit von Trübungen und Nieder- 
schlägen zu unterziehen. Ferner müssen die ersten bis dritten Verreibungen von minde- 
stens 3 Präparaten — namentlich Carbo vegetabilis. Graphit und Lycopodium — mikros- 
kopisch bei mindestens 300 facher Vergrößerung besichtigt und darauf geprüft werden, ob 
die Verfeinerung der betreffenden Arzneistoffe bis zu den Grenzen der Erkennbarkeit 
vorgeschritten ist. 
Was die chemische Prüfung betrifft, so sind nach freier Auswahl der Visitatoren 
mindestens 3, metallische Stoffe enthaltende Präparate, geeigneten Falls auch deren erste 
Verreibung oder Verdünnung auf ihre chemische Reinheit zu untersuchen; außerdem ist 
zu konstatiren, ob die Tinctura Spongiae lostac und deren erste Verdünnung reichlichen Jod- 
gehalt zeigt und ob sich in der Tinctura sulphuris Schwefel, in der zweiten Verreibung 
des Brechweinsteins Antimon, und in der dritten Verdünnung von Arsenik Arsen nach- 
weisen läßt. 
Weitere Prüfungen homöopathischer Arzneimittel und deren Potenzen auf ihren 
Gehalt an nachweisbaren Stoffen sind die Misitatoren befugt vorzunehmen, wofern dies 
im Einzelfalle zur Gewinnung eines sichern Prüfungsergebnisses als wünschenswerth 
erscheint. 
Bei der Visitation homöopathischer Dispensatorien ist von den Fakturen über den 
Bezug homöopathischer Arzneimittel genaue Einsicht zu nehmen und unter Berücksichtigung 
der vorhandenen Vorräthe und der Geschäftsverhältnisse der Apothete, nöthigen Falls nach 
Vernehmung der homöopathischen Aerzte näher zu untersuchen, ob angenommen werden 
kann, daß sämmtliche in dem Dispensatorium vorräthigen und aus demselben abgegebenen 
homöopathischen Mittel aus einer homöopathischen Apotheke bezogen worden sind. 
Im llebrigen sind die allgemeinen Vorschriften für die Visitation der Apotheken zur 
Anwendung zu bringen. 
  
 
	        
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