Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Feuerpolizei. 195 
schaftlichen Feuerlöschcasse (s. d.) ist thunlichst zu befördern (Dorffeuer- 
ordnung vom 18. Februar 1775 Cap. II §#§ 3—5). Werden die F. 
von den Grenzen der amtshauptmannschaftlichen Bezirke durchschnitten, 
so haben die Kreishauptmannschaften zu beschließen, auf welche Amts- 
hauptmannschaft die obrigkeitlichen Befugnisse übergehen sollen (VO. vom 
20. August 1874 S. 113 § 6). Ueber die Verwaltung der gemein- 
schaftlichen Casse und über die Vertheilung der Procentantheile an den 
Versicherungsbeiträgen hat da nöthig die Brandversicherungsbehörde (s. d.) 
erster Instanz Bestimmung zu treffen (VO. vom 18. November 1876 
S. 509 8 75). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Hülfeleistung bei 
Brandunglück wird durch das Bestehen derartiger Verbände nicht aufge- 
hoben (Dorffeuerordnung Cap. II § 0). 
Feuerpolizei. Die Bestimmungen hierüber enthält die Dorffeuerordnung 
vom 18. Februar 1775, die im ersten Capitel die Maaßregeln zu Ver- 
hütung von Bränden, im dritten die Maaßregeln während des Brandes, 
im vierten die nach dem Brande und im zweiten die Feuerlöschgeräthe 
(s. d.) und den Feuerlöschdienst ([d.) behandelt. Die Maaßregeln 
A. zu Verhütung von Bränden (Cap. I) betreffen die in feuer- 
polizeilicher Beziehung zu stellenden Anforderungen an Gebäude (88§ 1 
bis 14), die halbjährlichen Untersuchungen der Feuerstätten (88 14, 15, 
wobei Dispensation ausgeschlossen ist, s. Minist.-Beschl. vom 7. November 
1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 120), die Schornsteine und Schorn- 
steinfeger (§88 16—18), die Vorschriften über feuergefährliches Gebahren 
mit Licht, Tabakrauchen. entzündliche Stoffe, nasses Heu und Getreide, 
Schießwerkzeuge, Feuerwerkskörper 2c. (§§ 19—39, 49), die Vorkehrungen 
zu rechtzeitiger Beschaffung des zum Löschen nöthigen Wassers (88 40 
bis 45), die Bestellung von Nachtwächtern (8 46) und die Strafen 
für Zuwiderhandlungen (§8 47, 49). Der größere Theil dieses Capi- 
tels ist jedoch erledigt durch die neueren Bestimmungen über entzünd- 
liche Stoffe (s. d.), Dampfkessel (s. d.), Schornsteinseger (s. d.), Feimen 
(s. d.), durch die feuerpolizeilichen Bestimmungen der beiden Bau- 
polizeiordnungen vom 27. Februar 1869 S. 55, S. 80 über die isolirte 
Lage (s. d.) von Gebäuden überhaupt und insbesondere über freistehende 
Bauart von Scheunen (s. d.), über Baumaterialien, insbesondere Ziegel- 
maaße (s. d.), über Mauerstärke und Brandmauern (s. d.), Treppen 
(s. d.), Dachbedeckung (s. d.) und Dachwohnungen (s. d.), über Fußböden 
in Feuerbetriebsstätten und in Räumen zum Trocknen, Destilliren und 
Aufbewahren brennbarer Stoffe, gewölbte Decken und Feuerungsanlagen 
(s. d.). Diese Vorschriften beschränken sich auf das Mindestmaaß dessen, 
was in feuerpolizeilichem Interesse zu fordern ist, und machen namentlich 
in Städten die Errichtung von Ortsbauordnungen (s. d.) nicht entbehr- 
lich. Derartige Ortsbauordnungen haben sich namentlich auch auf Be- 
seitigung der durch die bauliche Anlage in feuerpolizeilicher Beziehung 
hervorgerufenen Uebelstände, insbesondere auf Gradlegung und Verbreite- 
rung der Straßen, auf Scheunenplätze und Dachbedeckung zu erstrecken 
(VO. vom 27. Februar 1869 S. 51 § 2, VO. vom 6. Juli 1863 
S. 646 § 4). Besondere Anforderungen werden an die Feuersicherheit von 
13“
	        
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