Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

196 Feuerpolizeibehörden. 
Schauspielhäusern (s. d.) gestellt. Auch die Behörden sind angewiesen wor- 
den, die Feuerwehr mit ihren Räumlichkeiten und Feuerlöscheinrichtungen 
bekannt zu machen (MVO. vom 27. März 1882 Nr. 254 I A, V0O. 
vom 29. April 1882 im Cons.-B. S. 186). Nach Bränden ist zu er- 
messen, ob im feuerpolizeilichen Interesse der Wiederaufbau auf der Brand- 
stelle zu gestatten, bei größeren Bränden ein Neubauplan aufzustellen 
und event. im Zwangswege durchzuführen, auch ob die Gewährung von 
Beihülfen zu Niederreißung und feuersicherem Wiederaufbau von Ge- 
bäuden zu beantragen ist (Ges. vom 13. October 1886 S. 2s3, 
S. 240, §8§ 93, 123—136, 139—141, A#O. vom 18. November 
1876 S. 509 §§ 72, 85, 86). Die einschlagenden Strafbestimmungen 
s. unter Feuerpolizeivergehen. 
B. Während des Brandes ist namentlich darauf Bedacht zu nehmen, 
daß das Feuer an der Wurzel, und zwar wenn nur ein Gebäude brennt, 
hinter dem Winde, jedesmal aber soweit thunlich durch Vereinigung 
mehrerer auf einen Punkt gerichteter und mit gradem Strahl, nicht im 
Bogen, wirkender Spritzen angegriffen, daß die nächsten Gebäude durch 
fortwährendes Begießen gegen das sich nähernde Feuer vertheidigt, dafern 
aber nöthig, andere Gebäude niedergerissen oder wenigstens der Bedachung 
beraubt, daß die Müßigen entfernt, Verdächtige abgeführt, Anstalten 
gegen Flugfeuer getroffen, Lebensmittel und Erfrischungen zweckmäßig 
vertheilt und zu Verhütung des Wiederausbruchs des Feuers die nöthigen 
Sicherungsmaaßregeln getroffen werden (Dorffeuerordnung vom 18. Fe- 
bruar 1775 Cap. III, Instr. vom 23. März 1836 S. 75 §§ 14—18). 
Die Strafen s. unter Feuerpolizeivergehen. 
C. Auf erhaltene Kunde von stattgefundenen Bränden hat die 
Brandversicherungsbehörde (s. d.) erster Instanz sich an Ort und Stelle 
zu begeben und über die Entstehung des Feuers die nöthigen Erörterungen 
anzustellen. Bei Bränden von geringerem Umfange können die Amts- 
hauptmannschaften mit diesen Erörterungen die Brandversicherungsinspec- 
toren (s. d.) oder sonst geeignete, im öffentlichen Dienst stehende Personen 
beauftragen. Diese Erörterungen sind, soweit nicht jede Verschuldung 
ausgeschlossen erscheint, zur Kenntniß der Staatsanwaltschaft bez. der 
Gerichtsbehörde zu bringen (AVO. vom 18. November 1876 S. 509 
8§ 50, 51). Für Entdeckung von vorsätzlichen Brandstiftern (s. d.) sind 
Prämien ausgesetzt. Die nach Cap. IV der Dorffeuerordnung und sonst 
zu beobachtenden Maaßregeln betreffen die Feuerlöschgeräthe (s. d.) Spritzen- 
prämien (s. d.), den Feuerlöschdienst (s. d.), die Feuerlöschkasse (s. d.), 
die Feuerpolizeivergehen (s. d.). 
Feuerpolizeibehörden sind in den Städten RSt . die Stadträthe, im 
Uebrigen die Amtshauptmannschaften, jedoch gebührt den Bürgermeistern 
der kl. StO. und den Gemeindevorständen die Aufsicht über die Feuer- 
stätten und Essen, verbotenes Tabakrauchen und sonstiges feuergefährliches 
Gebahren, sowie über das Feuerlöschwesen. Die Verrichtungen der Feuer- 
polizeicommissare (s. Feuerlöschgeräthe, Feuerlöschdienst, Feuerpolizei B) 
sind in den Städten kl. StO., auf die Bürgermeister, auf dem Lande 
auf die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher übergegangen (kl. StO.
	        
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