204 Fliegenpapier — Fließende Gewässer.
1867 S. 122, VO. vom 15. Mai 1867 S. 124, Ges. vom 15. Mai
1867 S. 122 § 2, VO. vom 29. Juni 1868 S. 450, Ges. vom 24.
Februar 1882 S. 28, Ges. vom 22. April 1892 S. 93). Weitere
Abänderungen betreffen die Frist für Aufhebung des Schlachtscheins
(VO. vom 20. März 1866 S. 75 und Au. von 1852 § 19), den
Begriff „gewerbsmäßiges Viehschlachten“ (VO. vom 16. Juli 1864
S. 265 und AVO. von 1852 8§.24) und die Nothschlagzeugnisse (s. d.).
Die Erhebung der Steuer erfolgt, wo Steuer= oder Zollämter vor-
handen, durch diese, im Uebrigen durch Schlachtsteuereinnehmer gegen
Ausstellung von Schlachtscheinen, Quittungen und Quittungsbüchern
(AuVO. von 1852 §§ 47—49, §§ 5—19). Die Hinterziehung der
Steuer wird vollendet durch unterlassene, zu späte oder wahrheitswidrige
Anmeldung der Schlachtstücke. Die Bestrafung von Hinterziehungen und
Ordnungswidrigkeiten erfolgt in dem für Steuerstrafsachen (s. d.) geord-
neten Verfahren (Ges. von 1852 §§ 12, 13).
II. Von vereinsländischem Fleischwerke wird eine Uebergangsab-
gabe erhoben. Ueber die Erhebungsstellen gelten die Bestimmungen unter
I, über Bestrafung von Hinterziehungen und Ordnungswidrigkeiten die
Bestimmungen der Zollgesetze. Für das in Kübeln und Fässern ein-
gehende Schweinefett wird eine Taravergütung von 20% gewährt (Ges.
vom 25. Mai 1852 S. 93 §§ 8—13, A#O. vom 29. Mai 1852
S. 145 §§ 40—49, Ges. vom 12. November 1875 S. 394).
III. Von vereinsausländischem Fleischwerk wird eine Verbrauchs-
abgabe von 4 für den Centner frisches und von 5% für den Centner
verarbeitetes Fleisch erhoben (VO. vom 13. Mai 1865 S. 397, Finanz-
gesetz vom 27. März 1896 S. 41 § 3, Erl. zum Staatshaushalt von
1892/93 Cap. 21 Tit. 3). Der Eingangszoll wird nach dem Rgolltarif
vom 15. Juli 1879 S. 207 und RGes. vom 22. Mai 1885 S. 93 er-
hoben. Bei Viehseuchen (s. d. III) wird die Schlachtsteuer zurückerstattet.
Fliegenpapier, Fliegenwasser. Bereitung und Verkauf desselben sind
untersagt (VO. vom 26. März 1840 S. 51, VO. vom 28. November
1840 S. 459, Anl. zur VO. vom 6. Februar 1895 S 15 § 18).
Fließende Gewässer. Die sog. fiscalischen Flüsse sind nach Befehl vom
7. October 1800 § 2 und Generale vom 8. Mai 1811 § 3 die Elbe,
die Mulden und die Elstern. Streitigkeiten über die Benutzung ihrer
Wasserkraft unter den Anliegern gehören vor die Verwaltungsbehörde.
Als öffentliche Flüsse gelten nach der Praxis diejenigen, die nicht in
ihrem ganzen Laufe Privateigenthum sind. Bei nicht öffentlichen Flüssen
sind für Streitigkeiten zwischen Ober= und Untermüller die Gerichte zu-
ständig. Jedoch wird die Verwaltungsbehörde hierdurch nicht der Ver-
pflichtung überhoben, zu Vorerörterungen für die Genehmigung von
Stauanlagen (s. d.) die Betheiligten behufs Herbeiführung von Ueber-
einkommen, durch die Processen vorgebeugt werden kann, zuzuziehen
(MVO. vom 4. October 1877 im SWB. von 1878 S. 166). Die
bürgerlichrechtlichen Bestimmungen über Wasserläufe giebt BGB. vom
2. Januar 1863 S. 6 §§ 281—283, 354—356, 555. Die polizei-
lichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen betreffen die Verunrei-