Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Alphabetische Repertorien — Altersversicherung. 17 
häufig verbundene Verbot der Verabreichung von Almosen ist, wenn mit 
Strafandrohung verbunden, unzulässig (MVO. vom 29. April 1880 in 
der Zeitschr. f. V. I S. 211). Die Errichtung und Unterhaltung von 
Abgabestellen, an welchen Bettlern und Vagabunden Arbeit zugewiesen 
und Almosen verabreicht wird, ist, wenn vom Bezirksverband ausgehend, 
als Bezirksangelegenheit (s. d.) anzusehen (MVO. vom 1. August 1883 
im SWB. S. 238 und in der Zeitschr. f. V. V S. 179). 
Alphabetische Repertorien zu den Standesamtsregistern sind vorgeschrieben 
durch § 101 der AVO. vom 22. Juni 1875 S. 357; die Formulare 
giebt AL O. vom 6. November 1875 S. 351 § 15. 
Altberechtigte, s. Altgemeinden, Jagd L#. 
Altersrentenbank ist eine unter Verwaltung der Landrentenbankverwaltung 
(s. d.) stehende Staatsanstalt, dazu bestimmt, gegen gewisse Einzahlungen 
eine feste jährliche Rente von Zeit der Einzahlung oder von einem 
späteren Zeitpunkte ab auf Lebenszeit oder bis zu einem voraus zu be- 
stimmenden Altersabschnitte zu gewähren. Die Einlagen auf Lebenszeit 
können sowohl mit Verzicht auf das eingezahlte Capital als mit Vorbe- 
halt zinsloser Rückzahlung geleistet werden. Der Verkehr der Bank 
mit dem Publikum erfolgt sowohl unmittelbar als durch Agenturen 
(Ges. vom 2. Januar 1879 S. 3, AO. vom 9. April 1888 S. 93, 
Gen vom 30. April 1892 S. 97, AVO. vom 4. Mai 1892 S. 101). 
Auch der den Bergarbeitern bei Entlassung aus der Knappschaftscasse 
(s. d. 2) zukommende Betrag kann von der Ortsbehörde zur Erwirkung 
einer festen Rente gemäß § 3 flg. des Gesetzes von 1879 verwendet 
werden (Ges. vom 2. April 1884 S. 97 § 61). 
Altersversicherung der Arbeiter. Die Invaliditäts= und Altersversicherung 
der Arbeiter ist geregelt durch RGes. vom 22. Juni 1889 S. 97 mit 
AVO. vom 2. Mai 1890 S. 69. Hiernach sind 
I. versicherungspflichtig (Ges. § 1—8) 
1) alle gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter, Gesellen, Ge- 
hilfen, Lehrlinge und Dienstboten (8§ 110), sowie Schiffsmannschaften (8 13). 
2) Betriebsbeamte mit nicht über 2000 .# Jahresverdienst, Hand- 
lungsgehilfen und -Lehrlingen ausschließlich der in den Apotheken be- 
schäftigten (8 1.). 
3) Die Versicherungspflicht kann erstreckt werden auf Betriebsunter- 
nehmer, die nicht regelmäßig wenigstens einen Arbeiter beschäftigen und 
auch ohne diese Voraussetzung auf Hausgewerbetreibende. Infolgedessen 
sind für versicherungspflichtig erklärt worden die Hausgewerbetreibenden 
der Tabakfabrication (RBek. vom 16. December 1891 S. 395) und der 
Textilindustrie (NBek. vom 1. März 1894 S. 324, VO. vom 28. März 
1894 S. 104, RBek. vom 9. November 1895 S. 452, MVO. vom 
28. Juli 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 80), desgleichen Wäsche- 
rinnen, Plätterinnen, Näherinnen 2c., die nicht wenigstens einen Arbeiter 
beschäftigen. Liegt letztere Voraussetzung nicht vor, so gelten die Ge- 
nannten, ebenso wie die selbstständigen Dienstmänner, Kofferträger, Frem- 
denführer 2c. als Betriebsunternehmer (Ges. § 2, Bek. vom 1. December 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 2
	        
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