Alphabetische Repertorien — Altersversicherung. 17
häufig verbundene Verbot der Verabreichung von Almosen ist, wenn mit
Strafandrohung verbunden, unzulässig (MVO. vom 29. April 1880 in
der Zeitschr. f. V. I S. 211). Die Errichtung und Unterhaltung von
Abgabestellen, an welchen Bettlern und Vagabunden Arbeit zugewiesen
und Almosen verabreicht wird, ist, wenn vom Bezirksverband ausgehend,
als Bezirksangelegenheit (s. d.) anzusehen (MVO. vom 1. August 1883
im SWB. S. 238 und in der Zeitschr. f. V. V S. 179).
Alphabetische Repertorien zu den Standesamtsregistern sind vorgeschrieben
durch § 101 der AVO. vom 22. Juni 1875 S. 357; die Formulare
giebt AL O. vom 6. November 1875 S. 351 § 15.
Altberechtigte, s. Altgemeinden, Jagd L#.
Altersrentenbank ist eine unter Verwaltung der Landrentenbankverwaltung
(s. d.) stehende Staatsanstalt, dazu bestimmt, gegen gewisse Einzahlungen
eine feste jährliche Rente von Zeit der Einzahlung oder von einem
späteren Zeitpunkte ab auf Lebenszeit oder bis zu einem voraus zu be-
stimmenden Altersabschnitte zu gewähren. Die Einlagen auf Lebenszeit
können sowohl mit Verzicht auf das eingezahlte Capital als mit Vorbe-
halt zinsloser Rückzahlung geleistet werden. Der Verkehr der Bank
mit dem Publikum erfolgt sowohl unmittelbar als durch Agenturen
(Ges. vom 2. Januar 1879 S. 3, AO. vom 9. April 1888 S. 93,
Gen vom 30. April 1892 S. 97, AVO. vom 4. Mai 1892 S. 101).
Auch der den Bergarbeitern bei Entlassung aus der Knappschaftscasse
(s. d. 2) zukommende Betrag kann von der Ortsbehörde zur Erwirkung
einer festen Rente gemäß § 3 flg. des Gesetzes von 1879 verwendet
werden (Ges. vom 2. April 1884 S. 97 § 61).
Altersversicherung der Arbeiter. Die Invaliditäts= und Altersversicherung
der Arbeiter ist geregelt durch RGes. vom 22. Juni 1889 S. 97 mit
AVO. vom 2. Mai 1890 S. 69. Hiernach sind
I. versicherungspflichtig (Ges. § 1—8)
1) alle gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter, Gesellen, Ge-
hilfen, Lehrlinge und Dienstboten (8§ 110), sowie Schiffsmannschaften (8 13).
2) Betriebsbeamte mit nicht über 2000 .# Jahresverdienst, Hand-
lungsgehilfen und -Lehrlingen ausschließlich der in den Apotheken be-
schäftigten (8 1.).
3) Die Versicherungspflicht kann erstreckt werden auf Betriebsunter-
nehmer, die nicht regelmäßig wenigstens einen Arbeiter beschäftigen und
auch ohne diese Voraussetzung auf Hausgewerbetreibende. Infolgedessen
sind für versicherungspflichtig erklärt worden die Hausgewerbetreibenden
der Tabakfabrication (RBek. vom 16. December 1891 S. 395) und der
Textilindustrie (NBek. vom 1. März 1894 S. 324, VO. vom 28. März
1894 S. 104, RBek. vom 9. November 1895 S. 452, MVO. vom
28. Juli 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 80), desgleichen Wäsche-
rinnen, Plätterinnen, Näherinnen 2c., die nicht wenigstens einen Arbeiter
beschäftigen. Liegt letztere Voraussetzung nicht vor, so gelten die Ge-
nannten, ebenso wie die selbstständigen Dienstmänner, Kofferträger, Frem-
denführer 2c. als Betriebsunternehmer (Ges. § 2, Bek. vom 1. December
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 2