Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Forum — Frauencongregationen. 209 
in die Ortsschulordnung aufgenommen, Belobigungsdecrete sollen künftig 
nicht mehr ertheilt werden (VO. vom 4. November 1878 S. 432, 
AVO. vom 25. August 1874 S. 155 § 47 Abs. 3, MVO. vom 
11. November 1876, MO. vom 24. November 1879 in der Zeitschr. 
f. V. VIII S. 346). Soweit obige Disciplinarmittel Aufwand verur- 
sachen, kann dafür in der Ortsschulordnung eine mäßige, vom Schüler 
oder aus der Schulcasse nicht aber von den Eltern zu bestreitende Ge- 
bühr festgesetzt werden. Dagegen ist Geld als Strafe der Fortbildungs- 
schüler selbst nicht zulässig (obige VO. vom 4. November 1878 § 28, 
MV0O. vom 6. November 1880 und vom 17. Juni 1885 in d. Zeitschr. 
f. V. II S. 282, VI S. 278.). 
IV. Schulaufwand. Von der Erhebung von Schulgeld kann in der 
F. abgesehen werden. Die Lehrerbesoldung richtet sich nach den Be- 
stimmungen über Ueberstunden (s. d.) und ist nicht in den Gehalt ein- 
zurechnen (Schulges. vom 26. April 1873 S. 350 § 7 Abs. 2, § 22 
Abs. 2, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 § 3212). Die Gesuche 
um Staatsbeihülfen, denen nebst den allgemeinen Unterlagen (s. Schul- 
casse II) eine Tabelle über Stiftungsjahr, Zahl der Schüler, Lehrer und 
Classen, Schulplan, etwaige Verbindung mit einer gewerblichen 2c. F., 
Lehrerhonorare und sonstige Ausgaben und Einnahmen nebst eingehender 
Begründung beizugeben ist, sollen die Bezirksschulinspectionen zusammen- 
fassen und mit einer Uebersichtstabelle unter gutachtlicher Aussprache über 
die Höhe der zu gewährenden Zuschüsse alljährlich bis Monat Mai an 
das Cultusministerium einreichen. In Städten RStO. hat nur die 
Vorbereitung der Unterlagen von der Bezirksschulinspection auszugehen; 
die Unterlagen müssen ein sicheres Urtheil darüber zulassen, ob die F. 
eine allgemeine oder eine fachliche F. ist. Gemeinden, die über das 
Mindestmaaß von zwei Unterrichtsstunden nicht hinausgehen, soll Staats- 
beihülfe nicht bewilligt werden (MVO. vom 15. December 1874, 15. Ja- 
nuar und 11. November 1870). 
V. Die den örtlichen Verhältnissen entspringenden Bestimmungen 
über die F. sind in der Ortsschulordnung aufzunehmen (AVO. vom 
25. August 1874 S. 155 § 321, VO. vom 4. November 1878 S. 432 
§§ 30, 62). Im Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über 
Schulunterhaltspflicht (Schulges. § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3), Schulferien 
(A#. 8 288), Schulprüfungen (AVO. 8 7 Abs. 11, § 32 Abs. 9), 
das Hauptbuch (A#VO. § 6 Abs. 3, § 32 Abs. 9), Censuren, Censur- 
und Versäumnißtabellen (A#VO. 8 32°) und über Entlassungszeugnisse 
(AVO. 8 32,). 
Forum, s. Gerichtsstand. 
Frauenarbeit. Der für den stehenden Gewerbebetrieb (s. d.) vorgeschrie- 
benen allgemeinen Anzeigepflicht unterliegen die weiblichen Arbeiten des 
Spinnens, Weißnähens, Stickens, Strickens rc. nicht (VO. vom 28. März 
1892 S. 28 8§ 105). Im Uebrigen s. Fabrikarbeiter, weibliche Hand- 
arbeiten. 
Frauencongregationen. Nur reichsangehörige Mitglieder solcher F., die 
innerhalb des Deutschen Reiches ihre Niederlassung haben und sich aus- 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 14
	        
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