212 Garn — Gastpredigten.
Garn, s. Farben.
Garnabfälle, s. Abfälle.
Garnisoncommandanten stehen mit der bürgerlichen Ortsobrigkeit im
communicatorischen Verhältnisse, haben ihr bei Ausübung der Polizei
nöthigenfalls militärische Hülfe zu leisten, polizeilicher Anordnungen aber
sich zu enthalten (Ordonn. vom 19. Juli 1828 II. Theil S. 151, so-
weit nicht durch die neueren Bestimmungen über den Belagerun gszustand
s. d.] erledigt).
Garnisonleistungen, s. Militärleistungen.
Garnisonprediger, s. Militärseelsorge.
Gartenbau unterliegt mit Ausnahme des gewerbsmäßigen Betriebs der
Handelsgärtnerei der Gewerbeordnung nicht (AVO. vom 28. März 1892
S. 28 § 91). Für den Verkauf roher Erzeugnisse des Gartenbaues be-
darf es des Wandergewerbescheines (s. d. A VI) nicht, wohl aber zum
Ankauf. Der Ankauf unterliegt der Gewerbesteuer (s. d.). S. auch
Reblaus.
Gartenhäuser ohne Feuerungsanlagen bedürfen in der Regel der Bauge-
nehmigung (s. d.) nicht und sind zur Landesanstalt für Gebäudeversiche-
rung (s. d. I) nur beitrittsfähig, nicht pflichtig.
Gartenpolizeivergehen, s. Feldpolizeivergehen.
Gasäther, s. entzündliche Stoffe.
Gasanstalten sind nach den Vorschriften über Gewerbeanlagen (s. d.) zu
behandeln. Sovweit nicht von der Regierungsbehörde genehmigte Regu-
lative hierüber etwas Anderes festsetzen, sind bei Beurtheilung ihrer Zu-
lässigkeit die Bestimmungen in §§ 13—17 der VO. vom 12. December
1856 S. 416 über Bauart, Stellung der Gebäude, Prüfung der Gaso-
meter, Löschung der Gaskoakse 2c. zum Anhalte zu nehmen (G. 8§ 16,
AVO. vom 16. September 1869 S. 257 § 9.). Der Genehmigung
hat die Begutachtung durch den Bautechniker der Baupolizeibehörde und
den Gewerbeinspector vorauszugehen (MVO. vom 2. Februar 1885 im
S WB. S. 30, D##B. S. 13 und MVO. vom 23. Februar 1886 im
WM . S. 53, DK#. S. 20). Die Gemeinden haben kein gewerbliches
Verbindungsrecht (s. d.) für die Herstellung und Abgabe von Gas. Im
Uebrigen s. entzündliche Stoffe.
Gasmesser. Vorschriften über deren Eichung giebt RBek. vom 21. Ja-
nuar 1887 S. 8.
Gasmotore, s. Motore.
Gasthöfe, Gastwirthe. Die Erlaubniß zur G. umfaßt außer dem Schank-
recht die Befugniß zum Beherbergen, dagegen das Recht zum Ausspan-
nen, Krippensetzen und Abhalten von Tanzmusik an sich nicht (Pct. I
und II der VO. vom 12. April 1875 im D##. S. 14). Im Uebrigen
s. Schankwirthe.
Gastpredigten. Der Kirchenvorstand kann die vom Collator benannten
Bewerber um eine geistliche Stelle durch Vermittelung der Superinten-
dentur zu G. einladen. Die G. sind am vorhergehenden Sonntage kirch-
lich abzukündigen. Den G. ist der Verlag für Fortkommen und der
nothwendige Unterhalt aus der Kirchencasse zu vergüten (Kirchenges. vom