Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

212 Garn — Gastpredigten. 
Garn, s. Farben. 
Garnabfälle, s. Abfälle. 
Garnisoncommandanten stehen mit der bürgerlichen Ortsobrigkeit im 
communicatorischen Verhältnisse, haben ihr bei Ausübung der Polizei 
nöthigenfalls militärische Hülfe zu leisten, polizeilicher Anordnungen aber 
sich zu enthalten (Ordonn. vom 19. Juli 1828 II. Theil S. 151, so- 
weit nicht durch die neueren Bestimmungen über den Belagerun gszustand 
s. d.] erledigt). 
Garnisonleistungen, s. Militärleistungen. 
Garnisonprediger, s. Militärseelsorge. 
Gartenbau unterliegt mit Ausnahme des gewerbsmäßigen Betriebs der 
Handelsgärtnerei der Gewerbeordnung nicht (AVO. vom 28. März 1892 
S. 28 § 91). Für den Verkauf roher Erzeugnisse des Gartenbaues be- 
darf es des Wandergewerbescheines (s. d. A VI) nicht, wohl aber zum 
Ankauf. Der Ankauf unterliegt der Gewerbesteuer (s. d.). S. auch 
Reblaus. 
Gartenhäuser ohne Feuerungsanlagen bedürfen in der Regel der Bauge- 
nehmigung (s. d.) nicht und sind zur Landesanstalt für Gebäudeversiche- 
rung (s. d. I) nur beitrittsfähig, nicht pflichtig. 
Gartenpolizeivergehen, s. Feldpolizeivergehen. 
Gasäther, s. entzündliche Stoffe. 
Gasanstalten sind nach den Vorschriften über Gewerbeanlagen (s. d.) zu 
behandeln. Sovweit nicht von der Regierungsbehörde genehmigte Regu- 
lative hierüber etwas Anderes festsetzen, sind bei Beurtheilung ihrer Zu- 
lässigkeit die Bestimmungen in §§ 13—17 der VO. vom 12. December 
1856 S. 416 über Bauart, Stellung der Gebäude, Prüfung der Gaso- 
meter, Löschung der Gaskoakse 2c. zum Anhalte zu nehmen (G. 8§ 16, 
AVO. vom 16. September 1869 S. 257 § 9.). Der Genehmigung 
hat die Begutachtung durch den Bautechniker der Baupolizeibehörde und 
den Gewerbeinspector vorauszugehen (MVO. vom 2. Februar 1885 im 
S WB. S. 30, D##B. S. 13 und MVO. vom 23. Februar 1886 im 
WM . S. 53, DK#. S. 20). Die Gemeinden haben kein gewerbliches 
Verbindungsrecht (s. d.) für die Herstellung und Abgabe von Gas. Im 
Uebrigen s. entzündliche Stoffe. 
Gasmesser. Vorschriften über deren Eichung giebt RBek. vom 21. Ja- 
nuar 1887 S. 8. 
Gasmotore, s. Motore. 
Gasthöfe, Gastwirthe. Die Erlaubniß zur G. umfaßt außer dem Schank- 
recht die Befugniß zum Beherbergen, dagegen das Recht zum Ausspan- 
nen, Krippensetzen und Abhalten von Tanzmusik an sich nicht (Pct. I 
und II der VO. vom 12. April 1875 im D##. S. 14). Im Uebrigen 
s. Schankwirthe. 
Gastpredigten. Der Kirchenvorstand kann die vom Collator benannten 
Bewerber um eine geistliche Stelle durch Vermittelung der Superinten- 
dentur zu G. einladen. Die G. sind am vorhergehenden Sonntage kirch- 
lich abzukündigen. Den G. ist der Verlag für Fortkommen und der 
nothwendige Unterhalt aus der Kirchencasse zu vergüten (Kirchenges. vom
	        
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