Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

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Altersversicherung. 
1890 S. 210, VO. vom 31. März 1892 S. 69). Sovweit die Ver- 
sicherungspflicht auf die in § 2 Abs. 1 Genannten nicht erstreckt worden 
ist, können sie sich selbst versichern (Ges. § 8). 
4) Auch der Bezug von Naturalbezügen begründet die Versicherungs- 
pflicht, nicht aber eine Beschäftigung, für die nur freier Unterhalt ge- 
währt wird (Ges. § 3, A#O. vom 2. Mai 1890 8 3). Vorübergehende 
Dienstleistungen sind in den durch Bundesrathsbeschluß vom 27. November 
1890 S. 211 unter I und RBek. vom 24. Januar 1893 S. 5 genannten 
Fällen als versicherungspflichtige Beschäftigung nicht anzusehen. 
5) Personen, die in Reichs-, Staats= oder Communal-Betrieben be- 
schäftigt werden, genügen der Versicherungspflicht durch Betheiligung an 
einer Casseneinrichtung ihres Betriebs. In Sachsen gelten als solche die 
allgemeine Knappschaftspensionscasse und die Pensionscasse für Arbeiter 
der Staatseisenbahnverwaltung (Ges. S 5—7, VO. vom 16. December 
1890 im GBl. von 1891 S. 1 Pct. I, wobei das in § 5 Pct. 3 des 
Ges. geforderte schiedsgerichtliche Verfahren für die Knappschaftscasse nach 
VO. vom 24. Januar 1891 S. 13 vor dem Bergschiedsgericht Freiberg 
erfolgt). Nicht versicherungspflichtig sind dagegen Reichs= und Staats- 
beamte, pensionsberechtigte Beamte der Communalverbände (auch der Be- 
zirksarmenvereine), ingleichen dienstlich als Arbeiter beschäftigte Personen 
des Soldatenstandes und Personen, die vom Reich, Staat oder Cormunal= 
verband Pension, Wartegeld oder Unfallrente im Mindestbetrage der In- 
validenrente beziehen (Ges. 8 4, MVO. vom 18. December 1890 in der 
Zeitschr. f. V. XII S. 72). Hierzu gehören auch Polizeidiener, Schutz- 
männer 2c. (s. Gemeindebeamte). Die Ausführungsbestimmungen für die 
Gerichte giebt Gesch.-O. 88§ 75, 76. 
6) In Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ist vom Reichs- 
versicherungsamt eine Anleitung über den Kreis der Versicherungspflich- 
tigen ergangen (Anl. vom 31. October 1890 und MV0O. vom 4. No- 
vember 1890 in der Zeitschr. f. V. XII S. 27 und S#. S 226, 
S. 234). — Theaterpersonal mit Ausschluß der sog. Specialitäten ist 
versicherungspflichtig, soweit kein künstlerisches Interesse vorliegt (s. Schau- 
spiel L). 
II. Renten und Beiträge (Ges. § 9—40). Die Versicherung be- 
rechtigt zur Invalidenrente, die ohne Rücksicht auf das Alter bei dauern- 
der Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, und auf Altersrente, die ohne 
Nachweis der Erwerbsunfähigkeit mit vollendetem 70. Lebensjahre ein- 
tritt (Ges. § 9). Das Reich gewährt zu jeder Rente einen Zuschuß von 
50 —K. Der Berechnung des von der Versicherungsanstalt aufzubringen- 
den Theils der Invalidenrente wird ein Betrag von 60 M zu Grunde 
gelegt, der mit jeder Woche in vier bis zu 850 4 aufsteigenden Lohn- 
classen von 2 bis 13 4 steigt. Der von der Anstalt aufzubringende 
Theil der Altersrente steigt in den vier Classen von 4 bis 10 &. (Ges. 
§ 26). Die Wochenbeiträge betragen in den vier Classen 14 bis 30 4. 
(Ges. § 96 und die weiteren Bestimmungen in §§ 95, 97, 98), fallen 
auf Arbeitgeber und Versicherte zu gleichen Theilen und sind nach Kalender- 
wochen zu entrichten, die am Montag beginnen (Ges. § 19, Schreiben
	        
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