Geistliche. 225
dem Superintendenten oder der Kircheninspection Anzeige zu erstatten
(KVO. 8 20).
4) In die Verwaltung der geistlichen Lehne hat der Kirchenvorstand
nicht einzugreifen, s. Pfarrlehn.
V. Vorbildung. Die Fürsorge für Bildung tüchtiger G. liegt dem
Landesconsistorium ob. Zu diesem Zwecke ist es vom Cultusministerium
über alle den Studienplan der Theologen auf der Universität, die Wahl
der Professoren der Theologie, den Catalog der Vorlesungen 2c. betreffen-
den Anordnungen gutachtlich zu hören (Kirch.-Ges. vom 15. April 1873
S. 376 § 52). Die geordneten Prüfungen sind die Candidatenprüfung,
die Wahlfähigkeitsprüfung und event. die Anstellungsprüfung.
1) Die Candidatenprüfung verleiht licentia concionandi sowie
Anspruch auf Zulassung zur Wahlfähigkeitsprüfung und erfolgt nach dem
hierfür bestehenden Regulative vom 21. Februar 1882 S. 29 mit Nachtr.
vom 20. December 1890 (GBl. von 1891 S. 10), vom 3. Januar
1895 S. 3 und 26. September 1896 S. 138 vor der vom Cultus-
ministerium nach den Vorschlägen des Landesconsistoriums gebildeten
Prüfungscommission an der Universität Leipzig unter dem Vorsitze eines
vom Landesconsistorium aus seiner Mitte abgeordneten Commissars, dem da-
bei entscheidende Stimme zukommt. Die Prüfung hat spätestens im 3. Jahre
nach der Exmatriculation stattzufinden (Kirch.-Ges. vom 15. April 1873
S. 376 8 58, VO. vom 5. September 1851 S. 325).
2) Die Wahlfähigkeitsprüfung erfolgt vor dem Landesconsisto-
rium spätestens 5 Jahre nach der Candidatenprüfung (Candid.-Ordnung
vom 16. Februar 1892 § 12 im Cons.-B. S. 37, Regulativ S. 51
mit Nachtr. vom 21. Juni 1894 im Cons.-B. S. 37, Kirchenges. vom
15. April 1873 S. 376 8§ 5 Pct. 8, VO. vom 17. Januar 1882 im
Cons.-B. S. 9). Designaten, die in Sachsen eine Wahlfähigkeitsprüfung
nicht bestanden haben, und Predigtamtscandidaten, die sich durch Zeug-
nisse oder sonst über ihre theologische Fortbildung nicht genügend aus-
weisen können, sind bei ihrer ersten ständigen Anstellung
3) einer Anstellungsprüfung zu unterwerfen, von der jedoch nach
dem Ermessen des Landesconsistoriums abgesehen werden kann. Bei Wei-
terbeförderung zu einem andern geistlichen Amte findet eine nochmalige
Prüfung nicht Statt (VO. vom 22. Juni 1875 S. 272 §9, VO. vom
10. Juli 1875 S. 279 § 9). Von Erlangung eines bestimmten Cen-
surgrades soll die Anstellung der außerhalb Sachsens zur Ordination
oder Predigtamtskandidatur Gelangten nicht mehr abhängig sein (VO.
vom 14. Mai 1880 S. 65 und Cons.-B. S. 33).
VI. Besetzungsverfahren. Die Bewerbung um ein geistliches Amt
erfolgt beim Collator (s. Patronat und Collatur), der dem Kirchenvor-
stande binnen 3 Monaten vom Tode bez. von der Erledigungsanzeige
3 Bewerber vorzuschlagen hat. Binnen 6 Wochen hat der Kirchenvor-
stand, bez. nach erfolgter Gastpredigt (s. d.), einen der Benannten zu
wählen und die Wahl dem Collator anzuzeigen, der den Gewählten dem
Landesconsistorium zu präsentiren und ihm nach erfolgter Annahme der
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 15