Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

234 Gemeindecasse — Gemeindeleistungen. 
Gemeindecasse, s. Gemeindevermögen. 
Gemeindediakonie, s. kirchliche Armenpflege. 
Gemeindediener, s. Gemeindebeamte. 
Gemeindegrenzen, s. Gemeindebezirke. 
Gemeindegrundstücke, s. Gemeindevermögen. 
Gemeindekrankenversicherung, s. Krankenversicherung B I. 
Gemeindeleistungen zerfallen in indirecte Abgaben (s. d. II), directe G. 
(s. Gemeindeanlagen) und persönliche oder Naturalleistungen (unten 
unter B). 
A. Gemeinschaftlich gilt Folgendes: 
I. Voraussetzung der Beitragspflicht ist in der Regel Gemeinde- 
mitgliedschaft. Jedes Gemeindemitglied soll zu den G. verhältniß- 
mäßig beitragen (RStO. 8 25, RLGO. 8 16) Dies schließt jedoch 
weder die Herbeiziehung von Nichtgemeindemitgliedern (s. unten II) aus, 
noch die Auferlegung besonderer G. für einzelne Mitgliederclassen, z. B. 
von Gewerbesteuern (s. d. II). Die Herbeiziehung ist, soweit nicht § 8 
des Freizügigkeitsgesetzes entgegensteht, auch bei weniger als dreimonati- 
gem Aufenthalte zulässig (Ges. vom 23. März 1880 S. 47 § 1, M. 
vom 31. December 1894 in d. Zeitschr. f. V. XVI S. 215). Zur Ver- 
meidung von Doppelbesteuerung soll in sinngemäßer Anwendung des Ges. 
vom 10. Februar 1888 (s. unten A V) die Gemeindesteuerpflicht mit 
dem ersten Monat nach Begründung des Wohnsitzes beginnen und mit 
dem Monate nach Aufgabe des Wohnsitzes erlöschen (MO. vom 15. Ja- 
nuar 1895 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 203). 
II. Ohne Rücksicht auf die Gemeindemitgliedschaft ((s. 
MVO. vom 12. Mai 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 319) ist 
bestimmt: 
1) Durch Ortsstatut können auch unselbstständige Personen, deren 
Vermögen nicht fremdem Nießbrauch unterliegt, zu den G. herangezogen 
werden, und zwar auch wenn sie auswärts wohnen, dießfalls jedoch nur 
nach § 271 RStO. (RStO. 8 267, RLGO. 8 171, MVO. vom 11. No- 
vember 1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 318p). 
2) Durch Ortsstatut können ferner herangezogen werden Staatsange- 
hörige, die keinen wesentlichen Wohnsitz im Lande haben, aber directe 
Staatssteuern am Orte entrichten, vorausgesetzt, daß ihr Vermögen sich 
im Gemeindebezirke befindet oder daß sie irgendwie an den Wohlthaten 
der Gemeinde theilnehmen (RStO. 8§ 261, RLGO. 8 171, M. 
vom 13. April 1880 und 17. November 1887 in der Zeitschr. f. V. 
I. S. 188, IX S. 118). 
3) Gleichfalls durch Ortsstatut können herangezogen werden selbst- 
ständige aber nur vorübergehend im Gemeindebezirk aufhältliche Per- 
sonen (RStO. § 262, RLGO. 8§ 172), diese jedoch nur, soweit dem das 
Freizügigkeitsgesetz nicht entgegensteht (s. oben 1). 
4) Grundbesitz ist nur da, wo er liegt, Gewerbe nur, wo es be- 
trieben wird, heranzuziehen. Ortsstatutarische Ausnahmen sind nament- 
lich dann zulässig, wenn Jemand sein Einkommen nur von auswärtigem
	        
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