Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

248 Gendarmerie. 
und Zittau mit den ihnen beigegebenen G., die auf den Grenzbahnhöfen 
aufgestellten Grenzpolizeiinspectoren und die auf einzelnen Forstrevieren 
angestellten Forstgendarmen (Instr. § 3). Die Landgendarmerieposten gehören 
1) zu denjenigen Unterbeamtenstellen, die lediglich mit Militär- 
anwärtern (s. d.) zu besetzen sind. Die Anstellung erfolgt in den ersten 
6 Monaten nur auf Probe. Während der letzteren gehören die G. noch 
zu den activen Militärpersonen, können jeder Zeit zur Truppe zurück- 
treten und werden zunächst nur mittelst Handschlags in Pflicht genom- 
men (MV0O. vom 10. Januar 1887, 3. Mai 1887 und 9. April 1889 
in der Zeitschr. f. V. VIII S. 116, 225, X S. 245). 
2) Gehalt, Dienstaufwand, Ortszulagen, Brigadezulagen 2c. 
regeln sich nach MVO. vom 5. Juni 1874, Tagegelder und Reisekosten 
nach den allgemeinen Bestimmungen für Reisekosten (s. d.) der Staats- 
diener; dieselben kommen auch dann zur Anwendung, wenn G. über Um- 
stände, die sie in Ausübung ihres Berufs wahrgenommen haben, bei 
den Gerichten oder Staatsanwaltschaften als Zeugen abgehört werden 
(RGebührenordnung vom 30. Juni 1878 S. 2 § 14, MO. vom 
1. März 1881 im JMB. S. 9 und MV0. vom 18. Februar 1881). 
Dasselbe gilt bei Commandos aus Anlaß von Truppenübungen (M. 
vom 17. Juni 1885 in der Zeitschr. f. V. VI S. 278). Wenn die G. 
im Auftrage der Staatsanwaltschaft gerichtspolizeiliche Geschäfte besorgt, 
sind die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie nicht zu den von der 
G. selbst zu bestreitenden gehören, von der Staatsanwaltschaft bez. dem 
Gerichte zu übertragen (MVO. vom 31. December 1873); innerhalb 
des Districts wird dießfalls weder Auslösung noch Fortkommen gewährt 
(Zeitschr. f. V. III S. 304). Umzugskosten (Ges. vom 3. Juni 1876 
S. 304 8 1) werden den G. nach Maaßgabe der MVO. vom 8. Oc- 
tober 1877, 18. März 1879 und 12. December 1889 (Zeitschr. f. V. 
XI S. 171), Transportgebühren für Schubtransporte (s. d) nach M. 
vom 18. Juli 1876 gewährt. Zu Erlangung freier Eisenbahnfahrt bei 
Dienstreisen haben G., die in Civil reisen, die Bescheinigung beizubrin- 
gen, daß sie dem Gendarmeriecorps angehören (MV. vom 2. März 
1868). Macht sich für Fußgendarme die Fahrt mittelst Eilzugs nöthig, 
so wird ihnen der Preis einer Fahrkarte II. Classe aus der Gendar- 
meriecasse zurück erstattet (MVO. vom 17. Juli 1863). Die Gebüh- 
renfreiheit von Dienstdepeschen (s. d.) erstreckt sich auf die dem allge- 
meinen Depeschenverkehr nicht geöffneten Betriebstelegraphen nicht (M. 
vom 20. December 1884 in der Zeitschr. f. V. VI S. 87) und be- 
schränkt sich bei Reichstelegraphen auf Depeschen an Militärbehörden 
(M. vom 26. Mai 1875). Postsendungen sind mit Ausnahme der- 
jenigen an nichtsächsische Behörden, an das Wirthschaftsdepot und an 
G., als portopflichtige Dienstsachen unfrankirt abzusenden (MVO. vom 
24. April, 17. und 23. Mai 1882 im JIlM B. S. 28 und in der 
Zeitschr. f. V. III S. 302, 304, MVO. vom 21. August 1883 in der 
Zeitschr. f. V. V S. 80). Die Benutzung von Postkarten ist in ge- 
richts= und sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten ausgeschlossen (MO. 
vom 24. Mai 1875). Bei Krankheiten, durch die G. länger als 3 Tage
	        
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