Gesetze. 257
mals vorgelegt, ein von den Ständen abgelehnter Gesetzentwurf dagegen
unverändert nur auf dem folgenden Landtag wieder eingebracht werden.
Bei Meinungsverschiedenheit der Kammer tritt das Vereinigungsverfahren
(s. d.) ein. Alle Gesetzentwürfe sind mit Gründen zu versehen (VU. 88 85
bis 95, 43, VO. vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 4 G 2, Pct. 54,
Bek. vom 28. December 1831 S. 366, Ges. vom 31. März 1849 S. 58,
Ges. vom 3. December 1868 S. 1365 Art. III).
II. Die Veröffentlichung der G. erfolgt seit dem Jahre 1834
durch das „Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen“.
Durch dasselbe sind auch alle sonstigen Verordnungen und Bekannt-
machungen, die vom König, den Ministern und andern Centralbehörden
ausgehen, — in den beiden letzteren Fällen, dafern sie nicht blos ört-
liches oder persönliches Interessen haben — bekannt zu machen. Die
in dem Blatte erscheinenden Bestimmungen gelten vom Beginne des
14. Tages nach Ablauf des jedem Exemplare aufgedruckten Ausgabe-
tages für bekannt gegeben. Alle Gemeinden sind verbunden, das Blatt
zu halten und den jedesmaligen Eingang bekannt zu machen, auch jede
Nummer 14 Tage öffentlich auszulegen und außerhalb dieser Zeit auf
Verlangen jedermann vorzulegen. Der Bezugspreis beträgt 2 und
erfolgt bei der Post (Ges. vom 1. Mai 1884 S. 134, A#O. vom
16. October 1884 S. 314 und, soweit hierdurch nicht erledigt, AVO.
vom 6. November 1834 S. 192, VO. vom 7. November 1831 S. 323
Pct 4 0 7, VO. vom 30. November 1840 S. 420 § 74, Receß vom
9. October 1835 S. 610 Abschn. II, Beschluß des Ges.-Minist. vom
18. Mai 1880). Vor dem Ges. und Verordn.-Bl. bestand in Folge
Mand. vom 9. März 1818 S. 1 zu gleichem Zwecke die „Gesetzsamm-
lung für das Königreich Sachsen“. Die weiter zurückliegenden gesetz-
lichen Bestimmungen enthält der Codes Augusteus vom Jahre 1724
und (als Privatarbeit) der Codex Saxonicus von Dr. Schaffrath Band I.
Den in den Cod Aug. aufgenommenen Deecisivrescripten ist, sofern sie
nicht in die „Gesetzsammlung“ aufgenommen sind, gesetzliche Kraft nicht
beizumessen (Bek. vom 9. Mai 1827 S. 99).
III. Verhältniß zur Reichsgesetzgebung. Innerhalb seiner Zu-
ständigkeit (RVers. vom 16. April 1871 S. 64 Art. 4, RGes. vom
3. März 1873 S. 47 und RGes. vom 20. December 1873 S. 379)
übt das Reich die Gesetzgebung mit der Wirkung, daß die Reichsgesetze
den Landesgesetzen vorgehen, jedoch können einzelstaatliche Bestimmungen
über Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung gehören,
so lange abgeändert werden, als eine bindende Norm Seiten des Reiches
nicht ergangen ist (NVerf. Art. 2, RSchlußprot. vom 23. November
1870 Pct. VI im Reichsgesetzbl. von 1871 S. 23). Das Steuer-
bewilligungsrecht der Stände und die damit zusammenhängenden Befug-
nisse unterliegen den sich aus der Reichsverfassung mit Rücksicht auf die
Matricularbeiträge und den Reichshaushalt ergebenden Beschränkungen
(Vu. 8§ 89, 97 und Ges. vom 3. December 1868 S. 1365 Pct. IV).
Die Bekanntmachung der Reichsgesetze erfolgt durch das „Reichs-Gesetz-
blatt“, früher „Gesetzblatt für den Norddeutschen Bund“. Das Halten
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 17