Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gesundheitspolizei. 261 
waaren 2c., die Verwendung giftiger Farben (s. d.), der Verkauf von 
Margarine (s. d.), von Wein (s. d.), von Kunstkaffee (s. d.) sowie Her- 
stellung und Verkauf von Maschinen zur Herstellung künstlicher Kaffee- 
bohnen. In Getreidemühlen ist es verboten, die Hauen oder sonstige 
Theile mit Blei zu befestigen (MV0. vom 8. Juli 1896 in d. Zeitschr. 
f. V. XVII S. 300). Auf ungewöhnlich hohen Bleigehalt sind nament- 
lich Löffel französischer Herkunft zu prüfen (MVO. vom 11. December 
1894 in d. Zeitschr. f. V. XVI S. 30). Erhöhte Aufmerksamkeit ist 
ferner dem Verkehr mit gefälschtem Honig (MVO. vom 25. Juli 1895 
in d. Zeitschr. f. V. XVII S. 44) und dem Vertrieb sogen. Medieinal- 
weine zuzuwenden; letzterenfalls fallen die Kosten für Entnahme und 
Untersuchung von Proben der Gemeinde zu (MV#. vom 21. October 
und 14. December 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 179, 180). 
Verboten ist ferner die Anwendung von Fleischconservirungsmitteln, denen 
als Grundlage schweflige Säure dient (MO. vom 18. Februar 1896 
in der Zeitschr f. V. XVII S. 186). Wo bei Eßwaaren eine zur 
Täuschung geeignete Bezeichnung fehlt, erfolgt die Bestrafung auch künftig 
nach StGB. § 3677 (Entsch. des Reichsger vom 9. Mai 1882 im 
SWB. S. 174). Ob die Fälschung zum Zweck der Täuschung erfolgte 
(Art. 10 des Ges.), kann auch durch andere als chemische Sachverständige 
festgestellt werden; die dem Gesetze beigefügte Denkschrift interpretirt 
dasselbe nicht autoritativ (MVO. vom 17. Januar 1884). Die Befähi- 
gung zu chemischen Untersuchungen auf Grund des Gesetzes wird durch 
die staatliche Prüfung für Nahrungsmittelchemiker (s. d.) nachgewiesen. 
Die Aufsicht gebührt den Bezirksärzten (Instr vom 10. Juli 1884 S. 
210 § 15). Technische Untersuchungsanstalten im Sinne von § 17 des 
Nahrungsmittelgesetzes können nicht Privatanstalten, sondern müssen aus 
öffentlichen Mitteln gegründet und unterhalten sein (MVO. vom 18. Oc- 
tober 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 192). Ortsgesetzliche Fest- 
stellungen im Gebiete der Nahrungsmittelpolizei sind Polizeiregulative 
(s. Strafandrohung 1) nicht Ortsstatute (s. d. I) im Sinne der Gemeinde- 
ordnungen (MVO. vom 27. November 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII 
S. 190). Beschlagnahme (s. d.) ist als Strafe und Wohlfahrtsmaaß- 
regel auch künftig zulässig. Weitere hier einschlagende Bestimmungen 
sind ergangen über Mineralöle (s. d.), Mineralwasser (s. d.), Milchver- 
kauf (s. d.), amerikanisches Schweinefleisch (s. d.) und giftige Farben (s. d.). 
Soweit hierdurch nicht erledigt, gelten die Bestimmungen über Eßwaaren 
(s. d.), insbes. Fleischwaaren (s. d.), Trichinenschau (s. d.), Getränke 
(s. d.), Gifte (s. d.) und giftige Stoffe, Verbandswatte (s. d.), Mutter- 
korn (s. d.), Kockelskörner (s. d.), Kochgeschirr (s. d.) und Bierdruckappa- 
rate (s. d.) fort. 
III. In Bausachen ist der gesundheitspolizeiliche Gesichtspunkt dadurch 
gewahrt, daß alle Bauprojekte, bei denen gesundheitliche Rücksichten in 
Frage kommen, den Bezirksärzten zur Begutachtung vorzulegen sind. 
Unbedingt vorgeschrieben ist dies bei Ortsbauordnungen, Bebauungsplä- 
nen, Gesuchen um Dispensation von den Vorschriften über Hofräume, 
Höhe und innere Einrichtung der Wohngebäude, Abtritte, Dünger--
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.