Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

264 Gewerbeanlagen. 
auf Schadloshaltung gerichtet werden (GO. § 26). — Dem Antrage 
auf Genehmigung der G. muß eine Beschreibung derselben, eine Situa- 
tionszeichnung und ein Bauplan in doppelten Exemplaren beigegeben wer- 
den. Diese Unterlagen sind event. zu vervollständigen und nach erfolgter 
Bescheidsertheilung mit Genehmigungsvermerk zurückzugeben. Ist gegen 
die Vollständigkeit der Unterlagen Nichts zu erinnern, so hat die Be- 
hörde eine öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung zu erlassen, 
Einwendungen, die nicht auf Privatrechtstiteln beruhen, innerhalb vier- 
zehntägiger Frist geltend zu machen. Diese Bekanntmachung hat auch 
dann zu erfolgen, wenn sich die Unzulässigkeit der Anlage gleich An- 
fangs erkennen ließ (GO. § 17, A#O. vom 28. März 1892 S. 28 
§§8 12—14). Unterlassung der Bekanntmachung hat Nichtigkeit des Ver- 
fahrens zur Folge (MVO. vom 10. August 1888 in der Zeitschr. f. V. 
X. S. 71, SWB. S. 161, MVO. vom 11. März 1889 im SWB. 
S. 62). Werden hierauf 
1) Einwendungen nicht erhoben, so ist, bez. nach Aufnahme 
der nöthigen Erinnerungen, schriftlicher Bescheid zu ertheilen. Die Ent- 
schließung erfolgt, wie im Bescheide ausdrücklich zu erwähnen ist, colle- 
gialisch, überdieß nach Stimmenmehrheit und mit entscheidender Stimme 
des Vorsitzenden. Die collegiale Behörde ist in den Städten der RSt. 
der Stadtrath, im Uebrigen die Amtshauptmannschaft mit Bezirksaus- 
schuß (G. 8§ 18, 21, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 §F 15, 17). 
Der Genehmigung hat erforderlichen Falls das Gehör von Sachver- 
ständigen, jedenfalls aber mit Ausnahme der Bergwerksanlagen (s. Berg- 
polizei I) und gewisser Schlachthausanlagen (s. d.) das Gehör des Be- 
zirksarztes (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 22, MV0O. von 1872 
im SW. S. 213, 8KB. S. 71, VO. von 1884 im Z3#B. S. 49), 
des Gewerbeinspectors (s. d.) und des Bautechnikers (s. d.) vorauszu- 
gehen. Werden dagegen 
2) Einwendungen erhoben, so sind sie, wenn auf Privatrechts- 
titeln beruhend, zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, andernfalls 
mit den Parteien und Sachverständigen, da nöthig an Ort und Stelle, 
zu erörtern. Nach Abschluß der Erörterungen ist mündliche Verhandlung 
in öffentlicher Sitzung anzuberaumen, zu der Parteien, Zeugen und 
Sachverständige, erstere unter Präjudiz, letztere beiden bei Ordnungsstrafe, 
vorzuladen sind. Das Stattfinden öffentlicher Sitzung ist durch Anschlag 
bekannt zu machen. In der Sitzung ist nach nochmaligem Gehöre der 
Parteien und ebent. der Sachverständigen und Zeugen die Bescheidung 
zu ertheilen und sofort bekannt zu geben, auch zugleich über den Kosten- 
punkt zu erkennen. Gegen die Entscheidung ist innerhalb 14 Tagen Re- 
curs zulässig, über den letztinstanzlich die Kreishauptmannschaft entscheidet 
(GO. 88 19, 20, 21 Abs. 1, 3—5, § 22, obige A#VO. vom 28. März 
1892 § 16). Die in öffentlicher Sitzung ertheilte Entscheidung braucht 
nur eine vorläufige mündliche zu sein (MVO. vom 16. December 1892 
in der Zeitschr. f. V. XIV S. 195. Vom Rerurs ist den Parteien 
Kenntniß zu geben (MV0O. vom 18. October 1887 in der Zeitschr. f. V. 
IX S. 19, SW. S. 213).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.