Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Amtsblätter, Amtliche Bekanntmachungen. 23 
MV0O. vom 24. April 1884 Nr. 228 II 6). Besondere Verordnungs- 
blätter werden vom Justizministerium (Justiz-Ministerialblatt) und vom 
ev. -luth. Landesconsistorium (s. Consistorialblatt) herausgegeben. 
II. Die Mittelbehörden haben das Recht, ihre allgemeinen Anord- 
nungen und Bekanntmachungen mit derselben Wirkung, wie zu I. durch 
das Dresdner Journal und die Leipziger Zeitung bekannt zu geben (Ges. 
vom 15. April 1884 § 2). Außerdem werden von ihnen Verordnungs- 
blätter herausgegeben. 
III. Allgemeine Anordnungen und Bekanntmachungen der untern 
Verwaltungsbehörden sind, soweit nicht nachstehend etwas anders bestimmt 
ist, in den A. zu verkündigen und treten gleichfalls mit Ausgabe der be- 
treffenden Nummer in Kraft (Ges. vom 15. April 1884 § 3). Ueber 
diese A. gilt folgendes: 
1) für die Amtshauptmannschaften erfolgt die Bestellung der A. 
nach gutachtlichem Gehör des Bezirksausschusses und der Kreishauptmann- 
schaft durch das Ministerium des Innern; die Bestellung ist widerruflich, 
auch wenn dies nicht ausdrücklich vorbehalten wird (Ges. vom 11. August 
1855 S. 144 § 9, VO. vom 30. September 1856 S. 370 8 8, VO. 
vom 22. August 1874 S. 125 § 10, MVO. vom 9. Mai 1875). Der 
Herausgeber hat einen Erlaß von 50% der Einrückungsgebühr für alle 
obrigkeitlichen Bekanntmachungen, für welche die Kosten nicht von bethei- 
ligten Privatpersonen zu entrichten sind, für Bekanntmachungen mit 
Tabellensatz unter 50 % Zuschlag, desgleichen ein unentgeltliches Be- 
legexemplar und jeder Behörde, die sich des Blattes als A. bedient, 
ebenso dem Gerichte, der Amtshauptmannschaft, der Kreishauptmann- 
schaft und dem Ministerum des Innern ein Freiexemplar zu gewähren. 
Bekanntmachungen des Dresdner Journals und der Leipziger Zeitung, 
die mit der Anweisung erscheinen, daß sie in allen A. aufzunehmen sind, 
hat der Herausgeber in der letzten Nummer, und zwar bis zu 50 durch- 
gehenden Zeilen glatten Satzes unentgeltlich aufzunehmen. Bei der Ver- 
pflichtung ist der Herausgeber u. A. auf die Bestimmung in § 151 der 
VO. vom 16. August 1884 über die Zwangsversteigerung von Grund- 
stücken hinzuweisen. Auch gegenüber den Kirchen= und Bezirks- 
schulinspectionen und den Gerichten sind die Herausgeber von A. 
an obige Bedingungen so lange gebunden, als diese Behörden das Blatt 
als A. benutzen; nach erfolgter Annahme dieser Bedingungen sind daher 
die Justizbehörden durch die Amtshauptmannschaft von dem Zeitpunkte 
in Kenntniß zu setzen, von dem ab die Bedingungen in Wirksamkeit 
getreten sind. Dagegen sind die Verhandlungen mit dem Herausgeber 
den Gerichten bezüglich derjenigen Blätter allein zu überlassen, die 
ohne zugleich A. der Amtshauptmannschaft zu sein, von ihnen als A. 
benutzt werden. Bedient sich eine Amtshauptmannschaft mehrerer A., so 
sind ihre Erlasse in sämmtlichen zu veröffentlichen, ausgenommen, wenn 
sie nur einen Theil des Bezirks betreffen und ein Rechtsnachtheil darin 
nicht angedroht ist (MVO. vom 9. September 1875, vom 1. März 1876, 
vom 17. Februar 1876 und Gesch.-O. §§ 459—469). Bekanntmachungen 
des Bergamts sind im A. der Behörde, in deren Bezirk das Berg-
	        
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