Gewerbebetrieb. 267
S. 64 Art. 31) und des Bürgerrechts (G. 8 13) keine Beschränkung.
Dagegen werden die auf Zoll-, Steuer= und Postgesetzen, ingleichen auf
wohlfahrts-, bau= und sicherheitspolizeilichen Vorschriften beruhenden Be-
schränkungen durch die G. nicht berührt (GO. § 5, A#O. 8 8, Entsch.
des Oberlandesger, vom 16. December 1892 im SW B. von 1893
S. 134). Staatsdienern, Lehrern und Militärpersonen ist der G. nur
beschränkt gestattet, s. Nebenbeschästigung. Personen des Beurlaubten-
standes unterliegen in dieser Beziehung keiner Beschränkung (RGes. vom
2. Mai 1874 S. 45 § 61).
B. Die GO. leidet keine Anwendung auf Ackerbau, Wein= und
Gartenbau (ausgenommen Handelsgärtnerei), auf Forstwirthschaft, Fischerei,
Unterrichts= und Ziehkinder wesen, literarische und künstlerische Thätigkeit,
Anwalts= und Notariatspraxis, Eisenbahn-, Versicherungs= und Auswan-
derungsunternehmen, Fährbetrieb und öffentliche Tanzmusik. Nur beschränkte
Anwendung leidet sie auf das Bergwesen (s. Bergpolizei 1), Apotheker,
Aerzte, Viehzucht und Vertrieb von Lotterieloosen (G. s 6, AVO. 8 9).
C. Durch Abgaben darf der G., abgesehen von der an den Staat
und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuer (s. d.) nicht beschränkt
werden. Bürgerrechtsgeld (s. d.) darf bei der nach dreijährigem wesent-
lichen Aufenthalte vorgeschriebenen Erwerbung des Bürgerrechts nicht ge-
fordert werden (GO. 88 7e. 13, RStO. 88 17, 21).
D. Die gewerblichen Verbietungsrechte (s. d.) sind theils auf-
gehoben, theils für ablösbar erklärt und dürfen, soweit dies der Fall,
ebenso wie Realconcessionen (s. d.) nicht mehr begründet werden
(G. ### 3, 4, 7—10); s. auch Mahlzwang, Bierzwang.
E. Außer der Anmeldung zum stehenden G. (s. d.) bedarf es
I. der Genehmigung zu den in §§ 16, 27, 30, 32, 33 a, 33b, 33c,
34 behandelten Gewerben, desgleichen zur Anlegung von Apotheken
(s. d.), zur Fertigung und Führung von pharmaceutisch zu bereitenden
Arzneiwaaren (s. d.) und Giften (s. d.), zum Gewerbe der Kammerjäger
(s. d.), zu Privatversicherungs= (s. d.), Auswanderungs= (s. d.) und Eisen-
bahn (s. d.) -Unternehmungen.
II. Der Approbation nach bestandener Prüfung bedürfen Aerzte
und Apotheker (8 29).
III. Befähigungsnachweis wird gefordert für Hebammen (8 30),
Hufschmiede (§ 30 a), Schiffer, Steuerleute und Lootsen (§ 31), Mark-
scheider (8 36) und amtlich verwendete oder angestellte Feldmesser (s. d.),
Bautechniker (s. d.) und Trichinenschauer (s. d.).
IV. Der ortspolizeilichen Regelung unterliegen die in § 37
genannten Gewerbe; für Sachsen kommt dazu das Ziehkinderwesen (s. d.).
V. Auf bestimmte Bezirke beschränkt werden können Schonnstein-
feger (s. d.), Hebammen (s. d.) und Leichenfrauen (s. d.).
VI. Buchführung wird bez. kann gefordert werden für die in § 34, § 35
Abs. 2 und 3, § 38 genannten Gewerbe, ingleichen für den Handel mit Giften
(s. d., für Auswanderungsagenten (s. d.) und Feuerversicherungsagenten (s. d.).
VII. Inwieweit es auch beim stehenden Gewerbebetrieb zu dessen Aus-
übung außerhalb der Gemeinde, oder von Haus zu Haus, oder auf