268 Gewerbebetrieb.
öffentlichen Straßen, Plätzen 2c. eines Legitimationsscheins, einer
Legitimationskarte 2c. bedarf, s. unten G.
VIII. Eines Wandergewerbescheines und im Falle von § 55,
außerdem der ortspolizeilichen Erlaubniß bedarf es für das Wanderge-
werbe (s. d.).
F. Versagung, Untersagung, Erlöschen der Gewerbeberechtigung.
Die Gewerbebefugniß kann weder richterlich noch im Verwaltungswege
entzogen werden (§ 143). Ausnahmen:
I. Bedurfte es keiner Genehmigung zum Beginn, so kann Untersa-
gung eintreten
1) bei Gewerbeanlagen nach §§ 51, 52, 27;
2) in den Fällen von § 35 auf Grund von Thatsachen, welche die
Unzuverlässigkeit in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun;
3) in den Fällen des Wanderbetriebs, in denen es keines Wander-
gewerbescheins bedarf, aus denselben Gründen, aus denen der letztere
versagt werden muß (§ 59a);
Mälne Fällen, in denen die Steuergesetze die Entziehung zulassen
§ 1432.
II. Bedurfte es dagegen der Genehmigung, und ist diese
1) nicht nachgesucht worden, so kann die Fortsetzung polizeilich
gehindert werden (GO. § 157.
2) Ist die Genehmigung nachgesucht und ertheilt worden, so
kann sie zurückgenommen werden
a) bei den Approbationen, wenn sich nachträglich die Unrichtigkeit der
Approbationsunterlagen herausstellt oder der Inhaber die bürgerlichen
Ehrenrechte verliert (GO. 8 531, § 54, AO. 8S 39),
b) in den Fällen von §§ 30, 30, 32, 33, 34, 36 außerdem dann,
wenn aus. Handlungen oder Unterlassungen der Mangel der bei der Ge-
nehmigung oder Bestallung vorausgesetzten Eigenschaften hervorgeht (§ 53
Abs. 2 und 3, § 54, AVO. 8 39),
c) in den Fällen von 8 33a, wenn durch Thatsachen die Annahme
gerechtfertigt wird, die Veranstaltung werde den Gesetzen oder guten Sitten
zuwiderlaufen (§ 33a Schlußs, § 54, AVO. 8 39),
d) in den Fällen von §§ 16, 24, 30, 32, 33 wegen Ablaufs der
für den Gewerbebeginn gesetzten Frist (8 49, § 50, Au. S 38),
e) beim Wandergewerbe, wenn die Gründe für Versagung des Scheins
erst später eintreten oder bei der Ertheilung zwar bereits vorhanden aber
nicht bekannt waren (8 58).
G. Verhältniß des stehenden G. zum Wandergewerbe. Wer
zum selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf es
vorbehältlich der Bestimmungen über das Wandergewerbe (s. d.) auch
außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung ausüben
(GO. § 42). Um Waaren aufzukaufen oder Waarenbestellungen aufzu-
suchen (§§ 44, 44 a), bedarf es diesfalls einer Legitimationskarte (s. Han-
delsreisende). Wer das Wandergewerbe innerhalb des Gemeindebezirks
oder der nächsten Umgebung ausüben, oder bei Ausübung seines stehen-
den Gewerbes vom Wohnorte aus Ausbesserungen bei auswärtigen Kun-