Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

268 Gewerbebetrieb. 
öffentlichen Straßen, Plätzen 2c. eines Legitimationsscheins, einer 
Legitimationskarte 2c. bedarf, s. unten G. 
VIII. Eines Wandergewerbescheines und im Falle von § 55, 
außerdem der ortspolizeilichen Erlaubniß bedarf es für das Wanderge- 
werbe (s. d.). 
F. Versagung, Untersagung, Erlöschen der Gewerbeberechtigung. 
Die Gewerbebefugniß kann weder richterlich noch im Verwaltungswege 
entzogen werden (§ 143). Ausnahmen: 
I. Bedurfte es keiner Genehmigung zum Beginn, so kann Untersa- 
gung eintreten 
1) bei Gewerbeanlagen nach §§ 51, 52, 27; 
2) in den Fällen von § 35 auf Grund von Thatsachen, welche die 
Unzuverlässigkeit in Bezug auf diesen Gewerbebetrieb darthun; 
3) in den Fällen des Wanderbetriebs, in denen es keines Wander- 
gewerbescheins bedarf, aus denselben Gründen, aus denen der letztere 
versagt werden muß (§ 59a); 
Mälne Fällen, in denen die Steuergesetze die Entziehung zulassen 
§ 1432. 
II. Bedurfte es dagegen der Genehmigung, und ist diese 
1) nicht nachgesucht worden, so kann die Fortsetzung polizeilich 
gehindert werden (GO. § 157. 
2) Ist die Genehmigung nachgesucht und ertheilt worden, so 
kann sie zurückgenommen werden 
a) bei den Approbationen, wenn sich nachträglich die Unrichtigkeit der 
Approbationsunterlagen herausstellt oder der Inhaber die bürgerlichen 
Ehrenrechte verliert (GO. 8 531, § 54, AO. 8S 39), 
b) in den Fällen von §§ 30, 30, 32, 33, 34, 36 außerdem dann, 
wenn aus. Handlungen oder Unterlassungen der Mangel der bei der Ge- 
nehmigung oder Bestallung vorausgesetzten Eigenschaften hervorgeht (§ 53 
Abs. 2 und 3, § 54, AVO. 8 39), 
c) in den Fällen von 8 33a, wenn durch Thatsachen die Annahme 
gerechtfertigt wird, die Veranstaltung werde den Gesetzen oder guten Sitten 
zuwiderlaufen (§ 33a Schlußs, § 54, AVO. 8 39), 
d) in den Fällen von §§ 16, 24, 30, 32, 33 wegen Ablaufs der 
für den Gewerbebeginn gesetzten Frist (8 49, § 50, Au. S 38), 
e) beim Wandergewerbe, wenn die Gründe für Versagung des Scheins 
erst später eintreten oder bei der Ertheilung zwar bereits vorhanden aber 
nicht bekannt waren (8 58). 
G. Verhältniß des stehenden G. zum Wandergewerbe. Wer 
zum selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf es 
vorbehältlich der Bestimmungen über das Wandergewerbe (s. d.) auch 
außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung ausüben 
(GO. § 42). Um Waaren aufzukaufen oder Waarenbestellungen aufzu- 
suchen (§§ 44, 44 a), bedarf es diesfalls einer Legitimationskarte (s. Han- 
delsreisende). Wer das Wandergewerbe innerhalb des Gemeindebezirks 
oder der nächsten Umgebung ausüben, oder bei Ausübung seines stehen- 
den Gewerbes vom Wohnorte aus Ausbesserungen bei auswärtigen Kun-
	        
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