Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Gewerbliche Arbeiter — Gewerbliche Schulen. 275 
fordern, oder einzelne Inhaber von Schankstätten mit einem willkürlichen 
Canon zu belasten (8KB. von 1870 S. 27). Unter derselben Voraus- 
setzung ist die Besteuerung der Inhaber von Wanderlagern (s. d.) und 
der Auctionatoren (s. d.) gestattet. 
III. Abgesehen von den an den Staat und die Gemeinde zu entrich- 
tenden G. sind Abgaben vom Gewerbebetrieb unzulässig (GO. 8 79). 
Auch der Marktverkehr darf nur mit solchen Abgaben belastet werden, 
die eine Vergütung für den überlassenen Raum und den Gebrauch von 
Buden und Geräthhschaften bilden (GO. 8 68). Im Uebrigen richtet 
sich § 76 der GO. nur gegen die sog. Concessionszinsen, nicht gegen 
Abgaben des üöffentlichen Rechtes, die landesgesetzlich erhoben werden 
dürfen. Abgaben zur Armencasse (s. d. I 1 c) von Musikaufführungen, 
Schaustellungen und Lustbarkeiten aller Art sind daher auch ferner zulässig. 
Ob eine nach § 76 der GO unzulässige Gewerbeabgabe vorliegt, ist von 
den Gerichten zu entscheiden (Entsch. des Competenzgerichtsh. v. 10. Oc- 
tober 1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 124). Im Uebrigen . indirecte 
Abgaben. 
Gewerbliche Arbeiter, s. Arbeiterschutz, Arbeiterversicherung. 
Gewerbliche Fortbildungsschule. Arbeitern unter 18 Jahren ist die 
erforderliche Zeit zum Besuch einer anerkannten F. zu gewähren. Die 
Unterrichtsstunden an Sonntagen sind so zu legen, daß dadurch der 
Besuch des Hauptgottesdienstes nicht gehindert wird. Durch Ortsstatut 
(l. d. II.) kann für männliche Arbeiter der Besuch einer F. zur Pflicht 
gemacht werden. Da Ausländer, soweit nicht Staatsverträge (s. Schul- 
pflicht) bestehen, zum Besuch der allgemeinen Fortbildungsschule (s. d.) 
nicht verpflichtet sind, soll von dieser Füglichkeit thunlichst Gebrauch ge- 
macht werden. Als Ersatz der allgem. F. gelten diese Schulen dann, 
wenn dies in dem ministeriell genehmigten Regulativ ausgesprochen ist 
(NGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 § 120, § 150 Pct. 4, § 150 Schlußs., 
A#O. vom 28. März 1892 S. 28 § 74, MVO. vom 2. September 
1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 63, MVO. vom 8. November 
1876 im SW . S. 214, A#O. vom 25. August 1874 S. 155 § 32), 
Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 14,). Im Uebrigen s. gewerbliche 
Schulen. 
Gewerbliche Schulen. I. Gewerbliche Lehranstalten, die nicht Staats- 
anstalten sind, einschließlich der landwirthschaftlichen, der Handelsschulen, 
der Lebranstalten für Musik, Malerei und dergl. stehen im Gegensatze 
zu sonstigen Privatunterrichtsanstalten (s. d.) unter Aufficht des Mini- 
steriums des Innern, dürfen nicht ohne dessen Genehmigung errichtet und 
können von ihm geschlossen werden. Die unmittelbare Aufsicht führen 
in Städten RSt0O. die Stadträthe, im Uebrigen die Amtshauptmann- 
schaften. Bedingungen der Genehmigung sind: Besitz ausreichender Mit- 
tel und der bürgelichen Ehrenrechte, Würdigkeit und Zuverlässigkeit des 
Privatunternehmers. Die Schließung erfolgt u. A., wenn diese persön- 
lichen Erfordernisse nicht mehr vorhanden sind. Für Anstalten von 
größerem Umfange und besonderer Bedeutung kann vorgeschrieben werden, 
daß in der Regel nur Candidaten des höheren Schulamts oder Volks- 
18“
	        
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