Gewerbliche Arbeiter — Gewerbliche Schulen. 275
fordern, oder einzelne Inhaber von Schankstätten mit einem willkürlichen
Canon zu belasten (8KB. von 1870 S. 27). Unter derselben Voraus-
setzung ist die Besteuerung der Inhaber von Wanderlagern (s. d.) und
der Auctionatoren (s. d.) gestattet.
III. Abgesehen von den an den Staat und die Gemeinde zu entrich-
tenden G. sind Abgaben vom Gewerbebetrieb unzulässig (GO. 8 79).
Auch der Marktverkehr darf nur mit solchen Abgaben belastet werden,
die eine Vergütung für den überlassenen Raum und den Gebrauch von
Buden und Geräthhschaften bilden (GO. 8 68). Im Uebrigen richtet
sich § 76 der GO. nur gegen die sog. Concessionszinsen, nicht gegen
Abgaben des üöffentlichen Rechtes, die landesgesetzlich erhoben werden
dürfen. Abgaben zur Armencasse (s. d. I 1 c) von Musikaufführungen,
Schaustellungen und Lustbarkeiten aller Art sind daher auch ferner zulässig.
Ob eine nach § 76 der GO unzulässige Gewerbeabgabe vorliegt, ist von
den Gerichten zu entscheiden (Entsch. des Competenzgerichtsh. v. 10. Oc-
tober 1885 in der Zeitschr. f. V. VII S. 124). Im Uebrigen . indirecte
Abgaben.
Gewerbliche Arbeiter, s. Arbeiterschutz, Arbeiterversicherung.
Gewerbliche Fortbildungsschule. Arbeitern unter 18 Jahren ist die
erforderliche Zeit zum Besuch einer anerkannten F. zu gewähren. Die
Unterrichtsstunden an Sonntagen sind so zu legen, daß dadurch der
Besuch des Hauptgottesdienstes nicht gehindert wird. Durch Ortsstatut
(l. d. II.) kann für männliche Arbeiter der Besuch einer F. zur Pflicht
gemacht werden. Da Ausländer, soweit nicht Staatsverträge (s. Schul-
pflicht) bestehen, zum Besuch der allgemeinen Fortbildungsschule (s. d.)
nicht verpflichtet sind, soll von dieser Füglichkeit thunlichst Gebrauch ge-
macht werden. Als Ersatz der allgem. F. gelten diese Schulen dann,
wenn dies in dem ministeriell genehmigten Regulativ ausgesprochen ist
(NGes. vom 1. Juni 1891 S. 261 § 120, § 150 Pct. 4, § 150 Schlußs.,
A#O. vom 28. März 1892 S. 28 § 74, MVO. vom 2. September
1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 63, MVO. vom 8. November
1876 im SW . S. 214, A#O. vom 25. August 1874 S. 155 § 32),
Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 14,). Im Uebrigen s. gewerbliche
Schulen.
Gewerbliche Schulen. I. Gewerbliche Lehranstalten, die nicht Staats-
anstalten sind, einschließlich der landwirthschaftlichen, der Handelsschulen,
der Lebranstalten für Musik, Malerei und dergl. stehen im Gegensatze
zu sonstigen Privatunterrichtsanstalten (s. d.) unter Aufficht des Mini-
steriums des Innern, dürfen nicht ohne dessen Genehmigung errichtet und
können von ihm geschlossen werden. Die unmittelbare Aufsicht führen
in Städten RSt0O. die Stadträthe, im Uebrigen die Amtshauptmann-
schaften. Bedingungen der Genehmigung sind: Besitz ausreichender Mit-
tel und der bürgelichen Ehrenrechte, Würdigkeit und Zuverlässigkeit des
Privatunternehmers. Die Schließung erfolgt u. A., wenn diese persön-
lichen Erfordernisse nicht mehr vorhanden sind. Für Anstalten von
größerem Umfange und besonderer Bedeutung kann vorgeschrieben werden,
daß in der Regel nur Candidaten des höheren Schulamts oder Volks-
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