Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Grenzpolizeibeamte — Gründonnerstag. 285 
betr.), VO. vom 15. März 1865 S. 111 (das Trauungsrecht im Ver- 
hältniß zu Bayern betr.), Uebereinkommen vom 21. Januar 1879 S. 178 
(Oesterreich betr.). Die Bestimmungen über die Fixation der Gebühren 
giebt Cod. S. 656. 
Grenzpolizeibeamte, s. Gendarmerie II. « 
Grenzregulirung, Grenzrevision, Grenzsteine gegenüber Oesterreich 
s. d. Auch gegenüber Preußen, Bayern, Gera, Altenburg und Weimar 
besteht ein Regulativ aus dem Jahre 1854. Das Verfahren bei Grenz- 
veränderungen durch Naturereignisse, Bauten 2c. ordnet MVO. vom 
18. Juni 1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 129 mit Nachtr. vom 
6. März 1895 im SW B. S. 67. Die technischen Sachverständigen bei 
G. stellt das Domänenvermessungsbüreau (MVO. vom 6. Februar 1889 
in der Zeitschr f. V. X S. 192 und SW B. S. 45). Vorschriften 
über die Einrechnung der Kosten giebt MO. vom 7. Juni 1894. 
Nr. 30 II Gd. 
Grenz= und Hoheitsrechte gehören vor das Ministerium des Innern 
(VO. vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 4 C 1). 
Grenzwege. Wenn die Grenzen zwischen zwei Gemeinden oder Guts- 
bezirken auf einem öffentlichen Wege hinlaufen, liegt die Unterhaltungs- 
pflicht im Zweifel jedem Theile zur Hälfte ob, doch empfiehlt es sich, 
an Stelle der gemeinschaftlichen Unterhaltung eine verhältnißmäßige Quer- 
theilung treten zu lassen. Dagegen vermag der Umstand, daß die Grenze 
längst des Weges hinläuft, an der gesetzlichen Wegebaupflicht (s. d.) 
der Gemeinde oder des Gutsbezirks, in dessen Bezirk der Weg selbst 
liegt, nichts zu ändern (Ges. vom 12. Januar 1870 S. 5 § 13 mit 
Berichtigung S. 44). 
Griechisch-katholische Kirche ist den übrigen christlichen Bekenntnissen (s. 
confessionelle Verhältnisse) in bürgerlicher Beziehung gleichgestellt worden 
durch Rescr. vom 7. August 1815 (Cod. S. 107). Der Gottesdienst 
ist lediglich Privatgottesdienst; die Vornahme von Ministerialhandlungen 
ist ihren Geistlichen nur mit Beschränkung auf griechisch-katholische Christen 
gestattet (Cod. S. 107). 
Grober Unfug wird als Uebertretung bestraft (StGB. § 3601.). 
Grog. Gewerbsmäßige Verabreichung von Grog ohne Berechtigung zum 
Branntweinschank (s. d.) ist verboten (Pct. I der GV. vom 12. April. 
1875 im DKB. S. 14). 
Großenhain. Die Benennung „Hain“ ist amtlich in Wegfall gebracht 
worden durch Bek. vom 16. Juni 1856 S. 137. 
Großer Garten. Das Palais gehört zu den dem König vorbehaltenen 
königlichen Schlössern (s. d.). Die Aufseher des g. G. sind Hülfsbeamte 
der Staatsanwaltschaft (s. gerichtliche Polizei). 
Gruben, s. Abtritte, Senkgruben. 
Grubenarbeiter, s. Bergarbeiter. 
Grubenfeldsteuer, s. Bergwerksabgaben. 
Grubeurisse, s. Markscheider. 
Gründonnerstag ist kirchlich als halber Feiertag zu begehen. Die polizei- 
lichen Bestimmungen über Sonntagsruhe (s. d.) leiden auf ihn keine An-
	        
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