Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Hammerwerke — Handel. 291 
wenn nach dem Gutachten des Bergamtes nicht zu befürchten ist, daß 
Senkungen und Brüche entstehen (Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 
§ 173, AVO. vom 2. December 1868 S. 1294 §§ 142—147, A#. 
vom 22. August 1874 S. 125 §§ 17b und e). 
Hammerwerke, s. Hüttenwerke, Fabriken. 
Hamster, s. Jagd II. 
Handel. I. Nach den Bestimmungen über Sonntagsruhe (s. d.) ist 
öffentlicher H. an Sonn= und Festtagen landesrechtlich in der Regel über- 
haupt nicht, reichsgesetzlich nicht länger als 5 Stunden gestattet (Ges. 
vom 10. September 1870 S. 313 8 3, Res. vom 1. Juni 1891 
S. 261 § 105b Abs. 2, § 41 a). Da die weitergehenden Vorschriften 
des Landesrechtes bestehen bleiben, sind bei Festsetzung der reichsgesetz- 
lichen 5 Stunden sowie bei Bewilligung von Ausnahmen (RGes. S§8 100b 
bis 100h) diese landesrechtlichen Beschränkungen zu berücksichtigen und 
die Stunden nicht so zu legen, daß sie in die Zeit fallen, in denen der 
Handel landesgesetzlich ausgeschlossen ist. Im Uebrigen sollen die Ar- 
beitsstunden für jeden Handelszweig möglichst einheitlich und so, daß die 
übrigbleibende Zeit eine wirksame Sonntagsruhe gewährt, festgesetzt, 
Ausnahmen aber nicht lediglich aus Begquemlichkeitsrücksichten bewilligt 
werden. Außer in Orten mit erheblicher Landkundschaft sollen die Ge- 
schäftsstunden daher nicht zu weit in die Nachmittagsstunden, in der Regel 
nicht nach 4 Uhr, verschoben werden. Die nach § 105 Pct. 1—5 des 
Res. nachgelassenen dringlichen Arbeiten sind thunlichst innerhalb der 
zugelassenen Geschäftszeit vorzunehmen. Statutarische Regelung in den 
größeren Städten ist wünschenswerth (RVO. vom 28. März 1892 S. 339, 
A#VO. vom 28. März 1892 S. 28 § 60, MVO. vom 28. Januar, 
17. Mai und 25. October 1892 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 219, 
S. 296, XIV S. 199, SW B. S. 105, S. 209, MVO. vom 30. März 
1893 im SWB. S. 75). Die Frage, inwieweit die landesrechtlichen 
Bestimmungen neben den reichsrechtlichen fortgelten, wie die reichsrecht- 
lichen 5 Stunden hiernach zu legen sind, und die noch zulässigen Aus- 
nahmen ordnet im Einzelnen obige M#O. vom 17. Mai 1892, und 
zwar für Fleischwaaren (s. d.) in Pet. A und F, für Milch in Pct. B, 
für Butter, Sahne, Käse, Eier und Grünwaaren in Pct. C, für Brenn- 
material in Pct. D, für Backwaaren (s. d.) in Pct. E, für „andre Eß- 
und Trinkwaaren“ sowie für Colonialwaaren in Pct. G, für Wein und 
Mineralwasser in Pet. H., für Tabak und Cigarren in Pct. K, für Roh- 
eis und lebende Blumen (s. Blumenhandel) in Pct. M, für Spedition 
und Commission (s. Fahrverkehr) in Pct. N, für Verlag, Verkauf und 
Spedition von Zeitungen (s. Presse III) in Pct. O, für Auctionen (s. d.) 
in Pct. P, für den Marktverkehr (s. Jahrmärkte) in Pct. Q. — Der 
Handel von Ortseingesessenen mit gewissen Nahrungs= und Genußmitteln 
(warmen Würstchen 2c.) auf öffentlichen Straßen und Plätzen darf nur 
bei einem wirklichen Bedürfnisse der Bevölkerung (nicht blos der Spazier- 
gänger rc.) über 5 Stunden ausgedehnt werden (MVO. vom 22. Juli 
1892 in der Zeitschr f. V. XIII S. 346, SW . S. 143). Weitere 
Ausführungsbestimmungen betreffen den Gewerbebetrieb mit Automaten 
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