Hammerwerke — Handel. 291
wenn nach dem Gutachten des Bergamtes nicht zu befürchten ist, daß
Senkungen und Brüche entstehen (Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353
§ 173, AVO. vom 2. December 1868 S. 1294 §§ 142—147, A#.
vom 22. August 1874 S. 125 §§ 17b und e).
Hammerwerke, s. Hüttenwerke, Fabriken.
Hamster, s. Jagd II.
Handel. I. Nach den Bestimmungen über Sonntagsruhe (s. d.) ist
öffentlicher H. an Sonn= und Festtagen landesrechtlich in der Regel über-
haupt nicht, reichsgesetzlich nicht länger als 5 Stunden gestattet (Ges.
vom 10. September 1870 S. 313 8 3, Res. vom 1. Juni 1891
S. 261 § 105b Abs. 2, § 41 a). Da die weitergehenden Vorschriften
des Landesrechtes bestehen bleiben, sind bei Festsetzung der reichsgesetz-
lichen 5 Stunden sowie bei Bewilligung von Ausnahmen (RGes. S§8 100b
bis 100h) diese landesrechtlichen Beschränkungen zu berücksichtigen und
die Stunden nicht so zu legen, daß sie in die Zeit fallen, in denen der
Handel landesgesetzlich ausgeschlossen ist. Im Uebrigen sollen die Ar-
beitsstunden für jeden Handelszweig möglichst einheitlich und so, daß die
übrigbleibende Zeit eine wirksame Sonntagsruhe gewährt, festgesetzt,
Ausnahmen aber nicht lediglich aus Begquemlichkeitsrücksichten bewilligt
werden. Außer in Orten mit erheblicher Landkundschaft sollen die Ge-
schäftsstunden daher nicht zu weit in die Nachmittagsstunden, in der Regel
nicht nach 4 Uhr, verschoben werden. Die nach § 105 Pct. 1—5 des
Res. nachgelassenen dringlichen Arbeiten sind thunlichst innerhalb der
zugelassenen Geschäftszeit vorzunehmen. Statutarische Regelung in den
größeren Städten ist wünschenswerth (RVO. vom 28. März 1892 S. 339,
A#VO. vom 28. März 1892 S. 28 § 60, MVO. vom 28. Januar,
17. Mai und 25. October 1892 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 219,
S. 296, XIV S. 199, SW B. S. 105, S. 209, MVO. vom 30. März
1893 im SWB. S. 75). Die Frage, inwieweit die landesrechtlichen
Bestimmungen neben den reichsrechtlichen fortgelten, wie die reichsrecht-
lichen 5 Stunden hiernach zu legen sind, und die noch zulässigen Aus-
nahmen ordnet im Einzelnen obige M#O. vom 17. Mai 1892, und
zwar für Fleischwaaren (s. d.) in Pet. A und F, für Milch in Pct. B,
für Butter, Sahne, Käse, Eier und Grünwaaren in Pct. C, für Brenn-
material in Pct. D, für Backwaaren (s. d.) in Pct. E, für „andre Eß-
und Trinkwaaren“ sowie für Colonialwaaren in Pct. G, für Wein und
Mineralwasser in Pet. H., für Tabak und Cigarren in Pct. K, für Roh-
eis und lebende Blumen (s. Blumenhandel) in Pct. M, für Spedition
und Commission (s. Fahrverkehr) in Pct. N, für Verlag, Verkauf und
Spedition von Zeitungen (s. Presse III) in Pct. O, für Auctionen (s. d.)
in Pct. P, für den Marktverkehr (s. Jahrmärkte) in Pct. Q. — Der
Handel von Ortseingesessenen mit gewissen Nahrungs= und Genußmitteln
(warmen Würstchen 2c.) auf öffentlichen Straßen und Plätzen darf nur
bei einem wirklichen Bedürfnisse der Bevölkerung (nicht blos der Spazier-
gänger rc.) über 5 Stunden ausgedehnt werden (MVO. vom 22. Juli
1892 in der Zeitschr f. V. XIII S. 346, SW . S. 143). Weitere
Ausführungsbestimmungen betreffen den Gewerbebetrieb mit Automaten
19*