Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Hofraum — Homöcpathie. 305 
(VO. vom 14. December 1877), der richterlichen Beamten (Bek. vom 
24. September 1879 S. 379 und vom 5. März 1890 S. 30) sowie 
der Superintendenten (s. Kircheninspection B II). Die Uniform der 
Hofrangberechtigten beruht auf VO. vom 19. October 1882 (Leipziger 
Ztg. Nr. 249). 
Hofraum. Die H. müssen eine solche Größe haben, daß den sie umgeben- 
den Gebäuden der nöthige Licht= und Luftzutritt nicht entzogen und für 
wirksame Anwendung der Feuerlöschanstalten der erforderliche Raum ge- 
währt wird. Geschlossene, landwirthschaftliche Gehöfte sollen zwei freie, 
unüberbaute, mindestens 3,40 m breite Zugänge zwischen den Gebäuden 
erhalten. Nähere Bestimmung im Wege der Ortsbauordnung ist zulässig 
(BPO. f. Städte vom 27. Februar 1869 S. 55 § 15, BPO. f. Dörfer 
vom 27. Februar 1869 S. 80 §§ 12, 13, Tabelle vom 21. März 1870 
S. 85 A l, VO. vom 6. Juli 1863 S. 646 § 410). Eine Verschärfung 
der vorstehenden Bestimmungen enthält MVO. vom 30. Sept. 1896 (s. 
Ortsbauordnung). Hiernach hat sich der Umfang des H. nach der Höhe 
des Vorderhauses zu richten und soll auf ½ bis 1½ der Hauptsimshöhe 
des Vordergebäudes festgesetzt werden. Die Entfernung zwischen Neben- 
und Vordergebäude soll wenigstens der Höhe des letzteren gleichkommen. 
Der Zwischenraum darf nicht überbaut werden (a. O.). Die Zurückwei- 
sung eines Baugesuches wegen ungenügenden H. ist zulässig (SW . von 
1880 S. 210). · 
Hosthcatcr.DenAufwandbestreItetdiFCiVilliste(BU.§»225).Denfeuer- 
polizeilichen Vorschriften für Schauspielhäuser (s. d.) mit Ausnahme der- 
jenigen über Löschmannschaften unterliegen sie ebenfalls (VO. vom 28. De- 
cember 1882 8 10). 
Hoftrauer ist durch besonderes Reglement geordnet. Generäle und kgl. 
Adjutanten tragen Crépflor am linken Arm (Mand. vom 16. April 1831 
S. 91 Pct. I 6, VO. vom 12. November 1831 S. 361). 
Holzdeputate der Geistlichen, Kirchendiener und Lehrer, sowie deren Geld- 
äquivalente sind in Ermangelung anderer Vereinbarung auf die Zeit von 
Michaelis bis Michaelis zu rechnen; der Rentenbetrag gehört dem be- 
treffenden Lehne. Dagegen sollen H. und Holzgelder zu Beheizung der 
Schulstuben nach der Zeit vertheilt werden, in der sie zur Verwendung 
kommen (VO. vom 27. December 1858 S. 393). Die H. der Geist- 
lichen sollen thunlichst in Geldentschädigungen umgewandelt und letztere 
in bestimmten Zeiträumen neu festgestellt werden (VO. vom 23. Februar 
1875 im Cons.-B. S. 12 Pct. B 8). 
Holzschleifereien, s. Papierfabriken. 
Homöopathie. Die allgemeine Concession für Apotheken (s. d.) schließt 
die Befugniß zur Errichtung einer besonderen homöopathischen Abtheilung 
in sich. Homöopathische Officinen können geprüften Pharmaceuten con- 
cessionirt werden und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen über 
Apotheken (Comm. vom 29. Januar 1883 in der Zeitschr. f. V. IV. 
S. 267). — Ueberlassung von Arzneiwaaren (s. d. I) aus den Apo- 
theken der homöopathischen Vereine an deren Mitglieder fällt unter 
8 367; StGB. (MVO. vom 3. September 1881 im DKB. S. 76, 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Nufl. 20
	        
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