Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Israeliten — Juristische Personen. 323 
alles Uebrige durch die Amtshauptmannschaften zu besorgen ist (VO. 
vom 23. August 1874 S. 137 mit beigegebener Instruction für die 
Behandlung Geisteskranker). 
Israeliten. I. Kirchliche Vorschriften: Durch Ges. vom 18. Mai 1837 
S. 66 ist den jüdischen Glaubensgenossen gestattet worden, zu Leipzig 
und Dresden sich zu Religionsgesellschaften zu vereinigen und daselbst 
Bet= und Schulhäuser zu haben. Die Eheschließung geschieht durch die 
bei den israelitischen Glaubensgemeinden zu Leipzig und Dresden an- 
gestellten Prediger. Die außerhalb dieser beiden Städte wohnenden 
Israeliten sind, so lange nicht an einem Wohnorte eine israelitische Ge- 
meinde gebildet wird, an obige beide Glaubensgemeinden gewiesen (VO. 
vom 1. December 1870 S. 343 8S§ 3, 4, Cod. S. 206). Der israelitische 
Cultus und die israelitischen Schulen unterstehen dem Ministerium des 
Cultus (VO. vom 30. December 1834 S. 540). Schurfreiheit (s. d.) 
wird den Kindern israelitischer Religion am Sonnabende nicht gewährt. 
Kirchencollecten zum Besten der Judenmission dürfen von den Kirchen- 
inspectionen genehmigt werden (VO. vom 22. October 1889 in der 
Zeitschr. f. V. XI S. 98). Im Uebrigen s. confessionelle Verhältnisse. 
II. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Beschränkungen der 
J. in Bezug auf Aufenthalts-, Niederlassungs= und Grunderwerbsrecht, 
sowie die hierauf bezügliche Zuständigkeit des Ministeriums des Innern 
erledigen sich durch die inzwischen erfolgte Gleichstellung aller Confessionen 
in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung (VO. vom 12. August 
1869 S. 239 § 1). Die Vorschrift, daß die in Sachsen wohnhaften I. 
erbliche Familiennamen und einen im bürgerlichen Leben sowie bei 
Rechtsgeschäften aller Art unverändert beizubehaltenden Vornamen zu 
führen haben, besteht fort, während die obrigkeitliche Controle dieser 
Vorschrift in Wegfall gekommen ist (VO. vom 12. August 1869 S. 239 
§ 2, VO. vom 1. December 1870 S. 343 § 2). 
Jugendliche Arbeiter. Die Bestimmungen des RGes. vom 1. Juni 1891 
S. 261 über Arbeiterschutz j. A. beschränken sich in der Hauptsache auf 
Fabrikarbeiter (s. d.). Auf j. A. auch außerhalb der Fabriken beziehen 
sich die Vorschriften über Lehrlinge (s. d.), Arbeitsbücher (s. d.) und Ar- 
beitszeugnisse (s. d.) Minderjähriger, über die gewerbliche Fortbildungs- 
schule (s. d.), über die Rücksichten, die in Gewerbeanlagen (s. d. C) auf 
Gesundheit und Sittlichkeit der j. A. zu nehmen sind. Gewerbetreibende, 
denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen sich mit der 
Anleitung von Arbeitern unter 18 Jahren nicht befassen (§ 106). Durch 
Ortsstatut (s. d. IIo) kann bestimmt werden, daß der Arbeitslohn Min- 
derjähriger an die Eltern oder den Vormund auszuzahlen und daß diesen 
von den Arbeitgebern Mittheilung von den an Minderzährige gezahlten 
Lohnbeträgen zu machen ist (§ 119a Abs. 2 Pct. 2 und 3, § 119)). 
Jugendliche Personen. über deren Bestrafung, correctionelle Behandlung re., 
Kinder B. 
Juristische Personen. Das Gesetz über die j. P. vom 15. Juni 1868 
S. 315 und die AVO. dazu vom 23. Juli 1868 S. 499 leidet auf die 
dem öffentlichen Rechte angehörigen j. P. keine Anwendung (obiges Ges. 
21*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.