Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

326 Justizstatistik — Kaninchen. 
Justizstatistik. Die Bestimmungen hierüber enthält Gesch.-O. 88 1832 
bis 1858 mit Nachtr. vom 14. Januar 1896 (IMB. S. 2, Hypotheken- 
statistik), vom 24. Januar 1896 (JM. S. 2, Bettlerstatistik), vom 
30. Juni 1896 (Ilm B. S. 45, Besitzwechsel und Zwangsversteigerung), 
vom 10. Juli 1896 (IM . S. 46, Concursstatistik). Wegen der Sta- 
tistik der Straffälle s. Strafregister. 
Kaffeebohnen, s. Kunstkaffee. 
Kaffeeschank ist Schankwirthschaftsbetrieb (VpO. vom 27. Juni 1879 im 
SW. S. 177 und in der Zeitschr. f. R. 46 S. 479). 
Kaiserliches Wappen, s. Wappen. 
Kalifabriken sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der G0. 
Kalköfen unterliegen den Bestimmungen über Ziegeleien (s. d.). 
Kalter Blitzschlag, s. Gebäudeversicherung VI. 
Kamine, s. Feuerungsanlagen. 
Kammerauflösung. Der König kann die zweite Kammer auflösen, wo- 
durch die erste für vertagt gilt (Vll. §§ 116 .). Die Auflagen für den 
nothwendigen Staatsbedarf werden diesfalls noch auf ein Jahr fort- 
erhoben (Ges. vom 5. Mai 1851 S. 122 8 5). 
Kammergüter, s. Domänen. 
Kammerzjäger bedürfen nur zur Verwendung arsenikhaltiger oder anderer 
gifthaltiger Mittel oder zu sonstigen Ausnahmen von der Medicinalber- 
fassung besonderer Erlaubniß (MVO. vom 20. Februar 1877 im SWB. 
S. 98 und in der Zeitschr. f. R. 44 S. 170). Bei der Aufbewahrung 
ihrer Giftvorräthe unterliegen sie den Bestimmungen der Anlage zur VO. 
vom 6. Februar 1895 S. 17 (s. § 19 dieser VO.). Der Führung un- 
gefärbter arsenikalischer Mittel haben sie sich zu enthalten (VO. vom 
16. November 1819 im Ges.= und Verordn.-Bl. von 1820 S. 1 83.) 
Bei ungewöhnlich starker Vermehrung der Feldmäuse soll den Obrigkeiten 
gestattet sein, verpflichtete K. zur Vertilgung derselben mit gefärbten Ar- 
senik zu beauftragen (VO. vom 19. Januar 1856 S. 5). Zu Vertil- 
gung der Schwaben müssen sie mit ausreichendem Vorrathe von Borax 
versehen sein (MVO. vom 18. August 1859 bei Funke VI S. 483). 
Kammern, s. Landtag. 
Kammerpräsidenten. Der Präsident der ersten Kammer wird vom König 
aus der Mitte ihrer Herrschafts= oder Rittergutsbesitzer für jeden Land- 
tag besonders ernannt und darf nicht im Auslande wohnen (Vu. § 671). 
Der Präsident der zweiten Kammer und die Vicepräsidenten beider Kam- 
mern werden von den Kammern gewählt (Ges. vom 12. October 1874, 
S. 393 § 67 Abs. 2 und 3, § 72). Die K. leisten den Verfassungseid 
in die Hände des Königs (Vu. § 82). Ihnen gebührt die Handhabung 
der Geschäftsordnung und Landtagsordnung sowie die Bestellung und 
Beaufsichtigung des Kanzleipersonals (Landtags-Ordnung vom 12. Oc- 
tober 1874 S. 378 §§ 9, 37). Als Aufwandsentschädigung erhält jeder 
K. auf die Dauer des Landtags monatlich 900 J (Landt.-Ordg. § 38°). 
Kamphin, s. entzündliche Stoffe. 
Kaninchen, s. wilde Kaninchen.
	        
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