Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

328 Katholische Hofkirche — Katholische Kirchenanlagen. 
vorläufige Verfügung zu treffen. Unabhängig von der kirchlichen Dis- 
ciplinargewalt (s. geistliche Gerichtsbarkeit) ist es berechtigt, einem Geist- 
lichen die ihm übertragenen staatlichen Geschäfte zu entziehen und An- 
deren zu übertragen. Außer dem Falle einer infolge Verurtheilung zu 
Zuchthausstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder zu Amtsverlust 
von der vorgesetzten kirchlichen Behörde zu bewirkenden Amtsentsetzung 
kann das Cultusministerium die Amtsentsetzung verlangen wegen grober 
Verletzung der auf das Amt bezüglichen Staatsgesetze oder behördlichen 
Anordnungen (obiges Ges. §§ 8—15, 34). Alle zum katholischen Clerus 
gehörigen Personen haben den allgemeinen Unterthaneneid zu leisten (Mand. 
vom 19. Februar 1827 S. 13 § 27). Im Uebrigen leiden die Be- 
stimmungen über evangelisch-lutherische Geistliche (s. d.) unter I (Ver- 
hältniß zum Staate), unter II (Verhältniß zur Schule) und unter X 
(Befreiung von öffentlichen Leistungen), soweit ihre Gültigkeit nach den 
dort angezogenen Gesetzesstellen nicht ausdrücklich auf evangelisch-lutherische 
Geistliche beschränkt ist, auf römisch-katholische Geistliche ebenfalls An- 
wendung. Von der Erfüllung der Wehrpflicht im Frieden sind sie während 
der Studienzeit bis zum 7. Militärjahre, darüber hinaus dann befreit, 
wenn sie bis dahin die Subdiaconatsweihe empfangen haben (RGes. vom 
8. Februar 1890 S. 23). Besondere Bestimmungen gelten über geist- 
liche Orden (s. d.), die geistliche Gerichtsbarkeit (s. d.), die Klöster (s. d.) 
und das Placet (s. d.). 
Katholische Hofkirche, s. Hofkirchen. . 
Katholische Kirche. Die römisch-katholische Kirche ist als christliche Reli- 
gionsgesellschaft in Sachsen aufgenommen durch Mand. vom 16. Februar 
1807 (im Cod. S. 99). Die Bestimmung über Ausübung des staat- 
lichen Oberaufsichtsrechts enthält Ges. vom 23. August 1876 S. 335, 
auf die Oberlausitz erstreckt durch VO. vom 13. Juli 1877 S. 243. 
Soweit nicht hierdurch und durch die allgemeinen Bestimmungen über 
confessionelle Verhältnisse (s. d.) erledigt, sind die gegenseitigen Verhält- 
nisse der katholischen und evangelischen Glaubensgenossen, sowie die ka- 
tholisch geistliche Gerichtsbarkeit geregelt durch Mand. vom 19. Februar 
1827 S. 13, die Confessionswechsel (s. d.) im Mand. vom 20. Februar 
1827 S. 30, die Zuständigkeitsverhältnisse in Bezug auf die k. K. in 
der Oberlausitz durch VO. vom 14. September 1874 S. 303. Im 
Uebrigen s. Katholische Geistliche, Katholische Kirchen= und Schulanlagen, 
Geistliche Gerichtsbarkeit, Geistliche Orden, Kirchenzucht II, Placet, Klöster, 
Kirchspiele, deutsch-katholische, griechisch-katholische Kirche rc. 
Katholische Kirchenanlagen. Der Bedarf für die katholischen Kirchen 
der Erblande wird, soweit er nicht aus deren eigenem Vermögen, aus 
der Staatscasse oder aus dazu bestimmten Zuschüssen und Fonds gedeckt 
wird, von den Mitgliedern dieser Kirchengemeinden als Zuschlag zur 
Einkommensteuer (s. d.) aufgebracht. Von der Beitragspflicht befreit sind 
die activen Militärpersonen mit Ausnahme der Hauptleute oder der in gleichem 
oder höherem Range stehenden, die Parochianen des Pfarrbezirks Pirna, so 
lange die dortige Kirche ihren Bedarf aus eigenen Fonds deckt, die nach 
Bautzen eingepfarrten erbländischen Katholiken und die innerhalb einer
	        
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