Kinderbewahranstalten — Kirchenanlagen. 333
zeige von Antragsvergehen gegen K. sind auch die Polizeibeamten (s.
d. IV) verpflichtet. Die Mitführung von K. beim Wandergewerbe
(s. d. A V) ist nur beschränkt zulässig. Der Handel auf öffentlichen
Straßen und Plätzen ist Kindern unter 14 Jahren verboten (s. Ge-
werbebetrieb G6). Das Schlachten von Schweinen (s. d.) soll nicht in Gegen-
wart von K. erfolgen. Ueber Legitimation und Namensgebung s. Namen.
Kinderbewahranstalten, Kindergärten, s. Kinder A.
Kinderfeste. Zur Abhaltung von K., die an öffentlichen Orten von Schank-
wirthen, öffentlichen Vereinen oder offenkundigen Anhängern einer Partei
veranstaltet werden, sowie zur Betheiligung von Schulkindern an öffent-
lichen Festen der Erwachsenen ist Genehmigung der Bezirksschulinspection
und, wenn mit Umzügen verbunden, der Ortspolizeibehörde erforderlich.
Das Fest ist von Lehrern oder anderen vertrauenswerthen Personen zu
leiten. Zuwiderhandlungen sind mit Polizeistrafe zu bedrohen. Alles
Uebrige ist ortsgesetzlich zu regeln (MVO. vom 12. Juli 1894 in der
Zeitschr. f. V. XV S. 322).
Kindermalkasten, Kinderspielwaaren, s. Farben.
Kindtaufe, s. Taufe.
Kirchenärar, s. Kirchenvermögen.
Kirchenagendc, s. Agende. ç
Kirchenanlagen. Ueber die katholischen K. s. d. Die Bestimmungen
über die Anlagen, die zu den evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde-
cassen (s. d.) aufzubringen sind, enthalten die Gesetze v. 8. März 1838 S. 266,
v. 21. März 1843 S. 18 und v. 15. Dec. 1855 S. 659. Hiernach gilt
A. über Aufbringung der K.
I. in nicht zusammengesetzten Kirchspielen und zwar
1) über den Anlagefuß Folgendes: In Städten RStO. werden die
K. nach dem Fuße der Gemeindeanlagen aufgebracht. Die Genehmigung
eines anderen Anlagefußes gebührt der Kreishauptmannschaft, nachdem
das Landesconsistorium das Regulativ aus dem Gesichtspunkte der Kirchen-
gemeindelasten geprüft hat (Ges. von 1838 § 4, MO. vom 3. October
und Communic. vom 8. August, 18. und 25. September 1883 im SWB.
S. 210). In den übrigen Städten sowie auf dem Lande werden
die K. zur Hälfte von allen Einwohnern, die das 14. Lebensjahr er-
füllt haben, nach der Kopfzahl, zur andern Hälfte nach Verhältniß der
Grundsteuereinheiten von allen Angesessenen erhoben, jedoch können so-
wohl die Vertreter der Kirchengemeinde als die einer einzelnen Classe
eine andere Umlegung beantragen. Die Einführung eines abweichenden
Anlagefußes unterliegt gemeinschaftlicher Beschlußfassung des Kirchenvor-
standes und der Gemeindevertretung und bedarf der Genehmigung der
Kircheninspection, die auch zu entscheiden hat, wenn der Kirchenvorstand
und die Gemeindevertretung sich diesfalls nicht einigen können. Soll
die Abweichung nicht blos für den einzelnen Fall gelten, so ist die Ge-
nehmigung des Landesconsistoriums erforderlich (Ges. von 1838 8 5,
Ges. von 1855 88 3—6, Ges. vom 30. März 1868 S. 201 § 6, M.
vom 23. Juni 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 524). Beschlüsse
einer Kirchengemeinde, wonach die K. nach dem für Gemeindeanlagen