336 Kirchenanlagen.
IV. Der Beitrag staatlicher Grundstücke wird auf Vorschlag der
Kircheninspection von der Staatsbehörde festgestellt vorbehältlich der
mih stativjustizwene zu treffenden Entscheidung (Ges. von 1838
V. Befreiung von Kirchenanlagen genießt zunächst das Kirchen-
vermögen in derselben Weise wie von Schulanlagen (VO. vom 29. Juli
und Comm. vom 17. August 1886 in der Zeitschr. f. V. IX S. 176).
1) Von persönlichen Anlagen befreit sind die Mitglieder andrer
anerkannter Religionsgesellschaften (s. Pfarrzwang), active Militär-=
personen mit Ausnahme der Hauptleute und der in gleichem oder höherem
Rang stehenden; dagegen gilt die Befreiung der Geistlichen und Lehrer
für künftige Stelleninhaber nicht mehr (Ges. vom 12. December 1855
S. 659 88 8, 1, Ges. vom 10. Februar 1888 S. 21, Ges. und AVO.
vom 12. Februar 1892 S. 10, S. 11).
2) Dingliche Befreiung steht zu
a) den im Eigenthume der betreffenden Kirchen= und Schulgemeinde
befindlichen Grundstücken, hiernächst ohne Rücksicht auf das Bekenntniß und
die Zugehörigkeit zu der betreffenden Kirchengemeinde den Kirchen,
Schulen, Pfarren und Schullehrerwohnungen nebst Zubehörungen, den
zum unmittelbaren Gebrauch milder Stiftungen gehörigen Grundstücken,
den Begräbnißplätzen, Leichenhäusern und Todtengräberwohnungen, endlich
allen sonstigen Grundstücken der Kirchen und Schulen, Pfarr= und Schul-
lehne, sofern sie der betreffenden Kirchengemeinde gewidmet sind (Ges.
vom 21. März 1843 S. 18 § 4), höheren Unterrichtsanstalten ohne
Unterschied (MVO. vom 23. Januar 1871, und 9. December 1876 im
Cod. S. 225),
b) Rittergütern und ihnen gleichgestellten Gütern, denen die Befreiung
durch ausdrücklichen Vertrag oder rechtskräftige Entscheidung auf Grund
thatsächlicher Verhältnisse zugestanden worden ist (Ges. vom 8. März
1838 S. 266 8§8§ 10, 19), wogegen die ihnen in § 15 des letzteren
Gesetzes zugestandene Ermäßigung ihres Antheils durch Ges. vom 18.No-
vember 1848 S. 274 in Wegfall gekommen ist;
c) den Staatswaldungen und dazu gehörigen Feldern, Wiesen,
Lehden 2c., sofern sie nicht zu einem Kammergute gehören, den Wal-
dungen der Universität Leipzig und der Landesschule Grimma, sämmtlich
hier genannten mit Ausnahme der darauf erbauten Häuser nebst Zu-
behör, sowie mit gewissen, auf die Zeit der Erwerbung bezüglichen Be-
schränkungen (Ges. vom 21. März 1843 S. 18 §8§ 1, 2).
VI. Die im § 32 des Ges. von 1838 vorbehaltene Einführung dieses
Gesetzes in der Ober lausitz ist erfolgt durch VO. vom 12. Juli 1842
S. 88. Die Bestimmung in § 4 dieser VO., wonach Angehörige einer
fremden Confession auch zu den Anlagen nach Köpfen beizutragen hatten,
ist aufgehoben durch VO. vom 12. März 1872 S. 34.
B. Die Ausschreibung und Einziehung der K. erfolgt auf An-
trag des Kirchenvorstandes durch die Organe, welche die Gemeindean-
lagen erheben (Ges. vom 30. März 1868 S. 201, MVO. vom 15. Juni
1869 im Cod. S. 360), für die zum Pfarrbezirk gehörigen Grundstücke