Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kirchenbauten — Kirchenbücher. 337 
andrer politischen Gemeinden durch die politischen Organe des Kirchorts, 
der dann auch die uneinbringlichen Reste zu vertreten hat (BZeitschr. 
f. V. III S. 217). Die Beitreibung erfolgt nach den Grundsätzen über 
Zwangsvollstreckungen (s. d. B) wegen Geldleistungen in Verwaltungs- 
sachen durch die weltliche Coinspection, kann jedoch, wie bei Gemeinde- 
und Schulabgaben den Bürgermeistern kl. St O. und Gemeindevorständen 
übertragen werden (s. Zwangsvollstreckung A). Die K. genießen an 
3. Stelle bevorzugte Befriedigung aus der Concursmasse, soweit sie im 
letzten Jahre vor der Concurseröffnung fällig geworden sind (R. Concurs- 
ordnung vom 10. Februar 1877 S. 351 8§ 54). 
Kirchenbauten, s. Kirchliche Gebäude. 
Kirchenbezirke, s. Kirchspiele. « 
Kirchenbücher. Die bürgerliche Beurkundung von Geburts-, Heiraths- 
und Sterbefällen erfolgt ausschließlich durch die Standesbeamten; die 
K. sind jedoch fortzuführen, auch ist den Kirchenbuchführern die Be- 
fugniß zu Ausstellung von Zeugnissen über die bis zum Eintritte des 
Civilstandsgesetzes eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle 
verblieben (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 §§ 1, 73, VO. vom 
13. December 1876 S. 722 § 10). Die Geistlichen haben daher nach 
wie vor über Handlungen und Thatsachen, die Gegenstand eines kirch- 
lichen Zeugnisses werden können, schriftliche Aufzeichnungen zu machen, 
General= und Specialactenstücke zu führen und die Pfarrarchive gehörig 
im Stand zu halten (VO. vom 21. Februar 1843 S. 6, Regulativ 
vom 5. Januar 1840 im Cod. S. 308, VO. vom 4. Januar 1877 im 
Cons.-B. S. 1, VO. vom 28. April 1826 S. 141, 14. Mai 1830 
S. 55 und 21. October 1883 im Cons.-B. S. 136). Die Gebühren für 
Schriften und kirchliche Zeugnisse einschließlich der Einträge in die K. 
und der Präsentationsschreiben sind, soweit sie bei der einfachsten Form 
kirchlicher Handlungen (s. d.) vorkommen, weggefallen, im Uebrigen aber 
bei der allgemeinen Fixation der geistlichen Gebühren mit zur Fixation 
gelangt und daher an die Kirchengemeindecasse zu entrichten (Kirch.-Ges. 
vom 2. December 1876 S. 715 §§ 1,, 4, 5, AVO. vom 15. December 
1876 S. 717 8§ 3, Ges. vom 22. Mai 1876 S. 251, § 1, VO. vom 
11. April 1883 im Cons.-B. S. 67). Die Vorschriften über die Ein- 
richtung der K. sind enthalten im Generale vom 18. Februar 1799 
(Cod. S. 93) und gelten auch für die römisch-katholische (Mand. vom 
19. Februar 1827 S. 13 § 64), deutsch-katholische (Ges. vom 2. No- 
vember 1848 S. 204 § 13 Cod. S. 278) und reformirte Kirch (Regul. 
vom 7. August 1818 S. 57 § 16). K. und Duplicat sind in der Regel 
von 2 verschiedenen Kirchendienern, die K. selbst in der Regel vom 
Pfarrer zu halten (VO. vom 21. November 1840 S. 361). Die Dupli- 
cate sind zu binden. Zu den K. ist dauerhaftes, auch zum Beschreiben 
mit Stahlfeder geeignetes Papier und nicht leicht verbleichende Tinte zu 
verwenden (VO. vom 6. Juli 1880 im Cons.-B. S. 61). Für das 
Aueland bestimmte Zeugnisse bedürfen nur der Beglaubigung (s. d.) der 
Oberbehörde. Zu Zwecken der Bevölkerungsstatistik (s. d.) dienen die K. 
nicht mehr. Im Einzelnen ist Folgendes ergangen: 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 22
	        
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