Kirchenbauten — Kirchenbücher. 337
andrer politischen Gemeinden durch die politischen Organe des Kirchorts,
der dann auch die uneinbringlichen Reste zu vertreten hat (BZeitschr.
f. V. III S. 217). Die Beitreibung erfolgt nach den Grundsätzen über
Zwangsvollstreckungen (s. d. B) wegen Geldleistungen in Verwaltungs-
sachen durch die weltliche Coinspection, kann jedoch, wie bei Gemeinde-
und Schulabgaben den Bürgermeistern kl. St O. und Gemeindevorständen
übertragen werden (s. Zwangsvollstreckung A). Die K. genießen an
3. Stelle bevorzugte Befriedigung aus der Concursmasse, soweit sie im
letzten Jahre vor der Concurseröffnung fällig geworden sind (R. Concurs-
ordnung vom 10. Februar 1877 S. 351 8§ 54).
Kirchenbauten, s. Kirchliche Gebäude.
Kirchenbezirke, s. Kirchspiele. «
Kirchenbücher. Die bürgerliche Beurkundung von Geburts-, Heiraths-
und Sterbefällen erfolgt ausschließlich durch die Standesbeamten; die
K. sind jedoch fortzuführen, auch ist den Kirchenbuchführern die Be-
fugniß zu Ausstellung von Zeugnissen über die bis zum Eintritte des
Civilstandsgesetzes eingetragenen Geburten, Heirathen und Sterbefälle
verblieben (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 §§ 1, 73, VO. vom
13. December 1876 S. 722 § 10). Die Geistlichen haben daher nach
wie vor über Handlungen und Thatsachen, die Gegenstand eines kirch-
lichen Zeugnisses werden können, schriftliche Aufzeichnungen zu machen,
General= und Specialactenstücke zu führen und die Pfarrarchive gehörig
im Stand zu halten (VO. vom 21. Februar 1843 S. 6, Regulativ
vom 5. Januar 1840 im Cod. S. 308, VO. vom 4. Januar 1877 im
Cons.-B. S. 1, VO. vom 28. April 1826 S. 141, 14. Mai 1830
S. 55 und 21. October 1883 im Cons.-B. S. 136). Die Gebühren für
Schriften und kirchliche Zeugnisse einschließlich der Einträge in die K.
und der Präsentationsschreiben sind, soweit sie bei der einfachsten Form
kirchlicher Handlungen (s. d.) vorkommen, weggefallen, im Uebrigen aber
bei der allgemeinen Fixation der geistlichen Gebühren mit zur Fixation
gelangt und daher an die Kirchengemeindecasse zu entrichten (Kirch.-Ges.
vom 2. December 1876 S. 715 §§ 1,, 4, 5, AVO. vom 15. December
1876 S. 717 8§ 3, Ges. vom 22. Mai 1876 S. 251, § 1, VO. vom
11. April 1883 im Cons.-B. S. 67). Die Vorschriften über die Ein-
richtung der K. sind enthalten im Generale vom 18. Februar 1799
(Cod. S. 93) und gelten auch für die römisch-katholische (Mand. vom
19. Februar 1827 S. 13 § 64), deutsch-katholische (Ges. vom 2. No-
vember 1848 S. 204 § 13 Cod. S. 278) und reformirte Kirch (Regul.
vom 7. August 1818 S. 57 § 16). K. und Duplicat sind in der Regel
von 2 verschiedenen Kirchendienern, die K. selbst in der Regel vom
Pfarrer zu halten (VO. vom 21. November 1840 S. 361). Die Dupli-
cate sind zu binden. Zu den K. ist dauerhaftes, auch zum Beschreiben
mit Stahlfeder geeignetes Papier und nicht leicht verbleichende Tinte zu
verwenden (VO. vom 6. Juli 1880 im Cons.-B. S. 61). Für das
Aueland bestimmte Zeugnisse bedürfen nur der Beglaubigung (s. d.) der
Oberbehörde. Zu Zwecken der Bevölkerungsstatistik (s. d.) dienen die K.
nicht mehr. Im Einzelnen ist Folgendes ergangen:
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 22