Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Kirchenvorstand. 349 
Sonntags abzuhalten, dem Pfarrer drei Wochen vorher anzukündigen 
und von diesem kirchlich abzukündigen; das Ergebniß ist in dem Jahres- 
berichte (s. d.) niederzulegen (VO. und Bek. vom 15. Januar 1892 im 
Cons.-B. S. 1, S. 5 und, soweit hierdurch nicht erledigt, VO. vom 
13. Juli 1862 S. 298 Pct. 2—8, Pct. 19, Pct. 25, VO. vom 17. De- 
cember 1878 im Cons.-B. S. 150). Die Fortbildungsschule hat, wenn 
Schule und K. Sonntags Nachmittags stattfinden, auszufallen (M0. 
vom 22. Mai 1877 im Cod. S. 524). 
Kirchenvorstand. A. Beruf und Wirkungskreis: In jeder Kirchen- 
gemeinde besteht zu ihrer Vertretung, zu Förderung ihrer Zwecke und 
zu Ausübung der den Kirchengemeinden zustehenden Rechte ein K. (Kir- 
chenvorstandsordnung vom 30. März 1868 S. 204 § 2). Die Bestim- 
mungen in §§8 1, 18—26 der KV0O., die diese Zuständigkeit im Ein- 
zelnen regeln, behandeln in § 19 die Kirchenzucht (s. d.), in §§ 1 und 
20 das Verhältniß zu den Geistlichen (s. d. IV. 3), in § 21 die kirch- 
lichen Gebäude (s. d.) und Gottesäcker (s. d.), in §§ 22 und 26 das 
Kirchenvermögen (s. d.), die Kirchrechnung (s. d.), den Haushaltplan 
(s. d.), die Darlehnsaufnahme (s. d.), das Pfarrlehn (s. d. IV) und das 
Kirchschullehn (s. d. E), in § 23 die Kirchstühle (s. d.) und Grabstellen 
(s. Gottesacker), in § 24 die Kirchspiele (s. d.) und die Liturgie (s. d.), 
in § 25 die Wahl der Geistlichen (s. d. IV), die Kirchschullehrer (s. d.) 
und die niederen Kirchendiener (s. d.). Auch die kirchliche Armenpflege 
(s. d.) gehört zu seiner Zuständigkeit. 
B. Stellung des K. zu den kirchlichen Behörden und sonstigen 
Organen. Das Verhältniß zur politischen Gemeinde ordnet das 
Ges. vom 30. März 1868 S. 201. Hiernach ist die Vertretung der 
politischen Gemeinde vor Erhebung von Kirchenanlagen (s. d.) und 
wegen Einführung eines von dem gesetzlichen abweichenden Anlagenfußes 
zu hören, bei Aufnahme von Darlehnen (s. d.) auf den Credit der 
Kirchengemeinde wegen Mitvollziehung der Schuldurkunden, ingleichen 
behufs Einziehung der Kirchenanlagen (s. d.) anzugehen (§8§ 2—6) und 
nach Befinden bei Abfassung kirchlicher Sonderstatute für zusammen- 
gesetzte Kirchspiele (s. Ortsstatut II 1) zu betheiligen. Ueber Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen dem K. und den politischen Gemeindevertretern 
entscheidet in erster Instanz die Kircheninspection und wenn die einzelnen 
Bestandtheile der Parochie nicht ausschließlich dem Bezirke der weltlichen 
Mitinspection angehören oder Stadträthe mit Mitinspectionsbefugnissen 
betheiligt sind, die Consistorialbehörde (§ 7). Widerstreiten die Interessen 
der Kirche denen der politischen Gemeinde, so hat das Landesconsistorium 
für die Vertretung der Kirche Sorge zu tragen (KVO. vom 30. März 
1868 S. 204 § 26a 3 und Kirch.-Ges. vom 15. April 1873 S. 376 
§ 5 Ziffer 26). In den durch die kirchliche Verbindung hervorgerufenen 
Rechtsstreitigkeiten mehrerer zu einem Kirchspiel gehöriger politischer Ge- 
meinden unter sich wird jeder streitende Theil durch die Organe der po- 
litischen Gemeinde vertreten (Ges. vom 30. März 1868 S. 201 8 8). 
Der Kirchenpatron hat im K. Sitz ohne Stimme und übt neben dem- 
selben die in der Beilage sub U zum Ges. vom 11. August 1855 
 
	        
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