Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

354 Kirchhöfe — Kirchliche Denkmäler. 
für den vorliegenden Wahlact handelt, auf nochmaligen Recurs die 
Consistorialbehörde (Kirchenvorstand C II 1). 
"lb) Die Entlassung eines Kirchenvorstehers verfügt die Kirchen- 
inspection (s. Kirchenvorstand C V.). 
c) Ueber Ausschließung von dem Rechte, Taufzeuge (s. d.) zu 
werden, entscheidet in erster Instanz die Kircheninspection nach den Grund- 
sätzen für das Verfahren in reinen Verwaltungssachen. Die Entscheidung 
des Landesconsistoriums anzurufen, ist nachgelassen (Ges. von 1876 
§ 3, A#O. von 1876 8 3, Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130 
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d) Die Wiederertheilung der kirchlichen Vollberechtigung zu a-e 
kann vom Kirchenvorstande aus eigner Bewegung eingeleitet werden und 
ist von derselben Stelle zu beschließen, von der die Entziehung verfügt 
worden ist (A#. von 1876 § 5). 
2) Den Geistlichen liegt ob, vor Verhängung der Rechtsnachtheile 
die Betheiligten zur Erfüllung ihrer kirchlichen Verpflichtungen seelsorge- 
risch zu ermahnen (Ges. von 1876 8 1). Die Pfarrämter sind ange- 
wiesen, in allen Fällen, in denen Eheleute oder Eltern, bevor sie die 
kirchliche Trauung oder die Taufe ihrer Kinder nachgesucht haben, die 
Parochie verlassen, dem Pfarramte des Kirchspiels, in dem sie ihren neuen 
Wohnsitz nehmen, hierüber Mittheilung zugehen zu lassen (VO. vom 
27. Februar 1876 im Cons.-B. S. 41, auf alle evangelischen Pfarrämter 
in Deutschland und Oesterreich erstreckt durch VO. vom 9. Januar 1885 
unter C im Cons.-B. S. 1), auch bei Verzögerung der Taufe (s. d.) ver- 
mittelnde Schritte schleunigst einzuleiten (VO. vom 11. November 1879 
im Cons.-B. S. 109). Eltern, gegen die das Verfahren wegen Verzöge- 
rung oder Verweigerung der Taufe erfolglos geblieben ist, haben zwar 
kein Recht auf kirchliches Begräbniß ihrer Kinder; seine Gewährung ist 
jedoch, wenn seelsorgerisch angezeigt oder unbedenklich, nicht ausgeschlossen 
(VO. vom 7. August 1891 im Cons.-B. S. 53). Zur Feststellung der 
Zahl der unterlassenen Taufen und Trauungen sind von den Ephoren 
auf Grund der von den Ortsgeistlichen aufzustellenden Tabellen bei Be- 
Te does Jahres Zusammenstellungen mit dem Jahresberichte (s. d.) ein- 
zusenden. 
II. Auch in der römisch-katholischen Kirche (s. d.) sind nur solche 
Strafen und Zuchtmittel zulässig, die dem rein religiösen Gebiete ange- 
hören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche wirkenden Rechtes 
oder die Ausschließung aus der Kirche betreffen (Ges. vom 23. August 
1876 S. 335 §8 7—10). S. auch geistliche Gerichtsbarkeit. 
Kirchhöfe, s. Gottesäcker. 
Kirchliche Armenpflege. Neben der polizeilichen Armenpflege (s. Armen- 
unterstützung) besteht noch die k. A. (VO. vom 20. März 1894 im 
Cons. B. S. 12). Sie gehört zur Zuständigkeit des Kirchenvorstands, 
der für ihre Zwecke die Erhebung von Kirchenanlagen beschließen darf 
(VO. vom 20. Mai 1896 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 344). 
Kirchliche Bauten, s. Kirchliche Gebäude. 
Kirchliche Denkmäler, s. Kircheninventar, Kunstdenkmäler.
	        
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