Königstein — Kokkelskörner. 367
Kirche bei den bestehenden Anordnungen bewendet (VO. vom 24. April
1838 S. 366). In den Volksschulen ist KG. durch entsprechende Feier-
lichkeiten auszuzeichnen, s. Schulferien. Den Militärvereinen (s. d.) ist
bei den Aufzügen die Führung von 12 Stück Gewehren zu Begleitung
der Fahnen und Reveille nachgelassen.
Königstein s. Festung. »
Körperliche Züchtigung ist zulässige Disciplinarstrafe in den Landes-,
Straf= und Correctionsanstalten (§ 19 11 der Hausordnung vom 2. Mai
1883), in den Zwangsarbeitsanstalten und Armenhäusern (s. d.), desgl.
in der Volksschule, nicht aber in der Fortbildungsschule (AVO. vom
25. August 1874 S. 155 § 47 Abs. 2 und 3) und in den höheren
Unterrichtsanstalten (MVO. vom 12. Mai 1877 im Cod. S. 710). An
weiblichen Personen soll k. Z. in den Armenhäusern, Arbeits= und Cor-
rectionsanstalten nicht mehr vollzogen werden (MVO. vom 15. October
1888 in der Zeitschr. f. V. X S. 70, SW . S. 200).
Körung s. Zuchtbullen. "
Kohlenbergbau. Die Bestimmungen für den Stein= und Braunkohlenbau
sind im Allgemeinen dieselben wie für den Bergbau (s. d.) und enthalten
in den Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und 18. März 1887 S. 27,
sowie in den AVO. vom 2. December 1868 S. 1294 und 19. März
1887 S. 33. Nur die Vorschriften über Schürfen (s. d.), Muthen (s. d.),
Verleihung (s. d.), Revierverbände (s. d.) und Bergwerkswässer (s. d.)
gelten für den K. nicht (Ges. § 29). Das Bergbaurecht auf Kohlen ist
vielmehr Ausfluß des Grundeigenthums. Die im Berggesetze begründe-
ten Rechte gegen andere Bergwerksbesitzer und Grundeigenthümer (Ab-
schnitt VII und VIII des Gesetzes) werden durch das Bergamt mittelst
Abbauscheines verliehen. Ueber Unternehmen zur Aufsuchung und Ge-
winnung von Kohlen und über Wiederaufnahme oder Einstellung des
K. ist in Städten kl. StO. an die Bürgermeister, auf dem Lande an
die Gemeindevorstände Anzeige zu erstatten (Ges. § 2 Abs. 1 und 2,
§ 4, AVO. 88 1, 2, VO. vom 22. August 1874 S. 125 § 174).
Zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen der Kohlenbergwerks-
besitzer ist die Bildung von Bezirksausschüssen nachgelassen (Ges. § 110).
Kohlenbergwerksbesitzer sind berechtigt, auch die nicht in ihrer Berechti-
gung begriffenen, in der nämlichen Lagerstätte einbrechenden nicht metal-
lischen Mineralien sich anzueignen. Verleihbare aber nicht verliehene
Mineralien dürfen sie sich nur insoweit aneignen, als sie mit dem ver-
liehenen Minerale in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß sie
nach der Entscheidung des Bergamts aus bergtechnischen und bergpolizei-
lichen Gründen gemeinschaftlich gewonnen werden müssen (Ges. 8§ 4.,,
46, 47, A#. 88 43, 44). .
Kohlensaures Wasser. Das Ausschänken von K.W. in Trinkhallen ist
gewerbepolizeilich und in Bezug auf Sonntagsruhe (s. d.) nach den Be-
stimmungen für Schankwirthschaften (s. d.) zu behandeln (MO. vom
28. November 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 196, SW B. S. 215).
Kohlentheer, s. Theer.
Kokkelskörner, s. Fischerei VI 2.