Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

370 Krankenpflege. 
zusetzen und hiervon die Krankenhausverwaltung ohne Antrag auf Wie- 
dereinlieferung zu benachrichtigen; der Justizfiscus trägt alsdann die 
Kosten nur bis zu dieser Benachrichtigung (Gesch.-O. 88 692—694). 
Auch der Aufwand für die Verpflegung aus gesundheitspolizeilichen 
Gründen, z. B. Pockenkranker und syphilitisch erkrankter Prostituirter 
gilt nicht als Armenunterstützung (Centr.-B. von 1874 S. 6b, SWB. 
von 1876 S. 124 und die gegentheilige Ministerialentscheidung bezüglich 
Syphilitischer im SW B. von 1876 S. 207). So lange die verfügbaren 
Mittel des Kranken zur Deckung des Verpflegbeitrags ausreichen, liegt 
Armenunterstützung nicht vor (MEntsch. vom 8. März 1880 im SWB. 
S. 115, und davon abweichend MEntsch. vom 15. April 1885 in der 
Zeitschr. f. V. VII S. 272). 
2) Wenn Personen, die gegen Lohn oder Gehalt in einem Dienst- 
oder Arbeitsverhältniß stehen, oder Angehörige derselben, die ihren Unter- 
stützungswohnsitz theilen, oder Lehrlinge am Dienst= oder Arbeits- 
orte erkranken, hat der Armenverband dieses Orts Kur und Verpflegung 
zu gewähren. Dem Armenverband steht Anspruch auf Kostenerstattung 
und Uebernahme gegen andere Armenverbände nur dann zu, wenn die 
Krankenpflege länger als 13 Wochen fortgesetzt wird und nur für 
den diese Frist übersteigenden Zeitraum (RGes. vom 6. Juni 1870 S. 360 
§ 29 in der Fassung der RBek. vom 12. März 1894 S. 262). Die 
Inanspruchnahme des Dienstortes, der sich obiger Verpflichtung entzieht, 
durch einen andern Armenverband ist nach Ansicht des Ministeriums des 
Innern ausgeschlossen, nach Ansicht des Bundesamtes dagegen zulässig 
(SW. Jahrg. 1875 S. 100, S. 170, Jahrg. 1876 S. 95, Möntsch. 
vom 12. Januar 1881 in der Zeitschr. f. V. II S. 119). Auf Per- 
sonen, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses erkranken, erstreckt 
sich die Bestimmung nicht (Centr.-B. von 1873 S. 364), wohl aber auf 
solche, deren Dienstverhältniß bei Aufnahme in das Krankenhaus bereits 
aufgelöst war, dafern nur die Erkrankung selbst und die dadurch herbei- 
geführte Hülfsbedürftigkeit während des Dienstverhältnisses eintritt 
(Mntsch, vom 24. October und 19. December 1879 im SWB. S. 250 
und in der Zeitschr. f. V. I S. 90, Mntsch. vom 6. October 1876 
im SWB. S. 143, S. 199). Auf Reichsausländer und bayerische 
Staatsangehörige erstreckt sich 8 29 nicht (MVO. vom 17. October 1877 
im SWB. von 1880 S. 197). Die Verpflichtung des Dienstherrn zur 
Verpflegung des Dienstboten (s. Gesinde) schließt den Begriff der Hülfs- 
bedürftigkeit nicht aus, sondern erst die thatsächliche Erfüllung dieser Ver- 
pflichtung; die 13 wöchige Frist beginnt daher diesfalls mit dem Auf- 
hören der Privatpflege (Centr.-B. von 1874 S. 308). · 
3)BeiUnterbringungunvermögenderKrankerinLandessHetbund 
Verforganstalten(s.d.II)hatderzurUnterbringungverpflichteteArmeth 
verband, wenn aus dem Vermögen des Kranken nicht mindestens die 
Hälfte des niedrigsten Normalsatzes aufzubringen ist, diesen Satz selbst 
aufzubringen; Anträge auf Ermäßigung sind unter Beifügung der 
Armengassenrechnungen der letzten 3 Jahre zur Entschließung an das 
Ministerium des Innern einzuberichten. Der Tarif vom 15. Juni 1876
	        
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