Krankenversicherung. 375
nicht durch die Beiträge der VO. vom 29. November 1892 von der
Versicherungsanstalt gedeckt werden (MVO. vom 2. Juli 1894 Nr. 226
II G). Im Uebrigen s. unten C.
IV. Baukrankencassen (88 69—72) haben die Unternehmer von
Eisenbahn-, Canal-, Wege-, Strom-, Festungsbauten und sonstigen vor-
übergehenden Betrieben auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde
zu errichten. Die Einrichtung ist im Wesentlichen die der Fabrikcassen
(oben III).
V. Neben diesen 4 Cassenformen des Reichsges. vom 15. Juni 1883
bestehen
9 die Innungscassen. Sie erstrecken sich auf den Fall von Tod,
Krankheit und sonstige Hilfsbedürftigkeit, können sowohl für die In—
nungsmitglieder und deren Angehörige als für Gehilfen und Lehrlinge
errichtet werden und sind durch Nebenstatut zu ordnen. Zum Theil
gelten die Bestimmungen über Ortskrankencassen (s. oben II), namentlich
deren Leistungen und Beiträge (GO. 88 97 ab, 98a Schlußs., 98c,
1008, 100a, 1006, RGes. vom 10. April 1892 88§ 73, 872).
2) Die Theilnahme an einer eingeschriebenen Hilfscasse be-
freit von der Beitrittspflicht zu einer der vorbeschriebenen Cassen, wenn
die Casse wenigstens die Mindestleistungen der Gemeindekrankenversiche-
rung gewährt (RGes. vom 10. April 1892 §8 75—76 und unten
unter V 3). Die Bestimmungen über diese Cassen enthält das RGes.
vom 7. April 1876 S. 125, abgeändert durch RGes. vom 1. Juni
1884 S. 54 und Res. vom 10. April 1892 Art. 32, § 872 mit
AVO. vom 31. Juli 1884 S. 202. Das Ges. handelt über Namen
und Sitz der Casse (8§ 1, 2), Statut (§8 3, 4), Vertretung (8 5),
Eintritt, Austritt und Ausschluß der Mitglieder (§§ 6, 15), Leistungen
(§§ 7, 10, 12) und Beiträge (88 8, 13), Vorstand, Generalversamm-
lung, Ausschuß und örtliche Verwaltungsstellen (88 16—23, 34), Gleich-
gewicht zwischen Ausgaben und Einnahmen (88 24—27), Auflösung
und Schließung (8§ 28—32), Aufsichtsbehörden (§ 33), Cassenverbände
(§ 35) und Kosten (§ 35a). Höhere Verwaltungsbehörde ist die Kreis-
hauptmannschaft (A#O. 8§ 13, 3—7, 9 Schlußf., 10), Aufsichtsbehörde
in Städten RSt. der Stadtrath, in den übrigen Stadtgemeinden und in
Landgemeinden über 10000 Einwohner der Gemeinderath (Stadtgemeinde-
rath), im Uebrigen die Amtshauptmannschaft (Au. 8S#§# 1, 4 Abs. 5
und 6, §§ 7, 9, 11). Vorstand der Gemeinde ist der Stadtrath, Bür-
germeister oder Gemeindevorstand (A#O. 88§ 11, 2, 46, 7, 8). Da-
rüber, ob sie den Anforderungen von § 75 genügen, ist den eingeschrie-
benen Cassen durch den Reichskanzler bez. die Ministerialbehörde auf
Antrag ein Zeugniß auszustellen; dasselbe ist für Entscheidungen über
diese Frage genügend (RGes. vom 10. April 1892 § 75a, § 75b und
wegen des Begriffs Cassenbezirk Schreiben des Reichsamts des Innern
vom 16. Mai 1893 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 287). Oertliche
Verwaltungsstellen sind nicht berechtigt, die statutenmäßige Erklärung
über Annahme von Mitgliedern abzugeben (MV0O. vom 20. October
und 28. December 1885 im SW . S. 233 und Zeitschr. f. V. VII