Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

34 Arbeiterversicherung — Arbeitsbücher. 
Mai statt (MVO. vom 13. März 1893 im SWB. S. 57, DKB. S. 20 
und die älteren, bei „Gewerbeinspectoren“ aufgeführten Bestimmungen). 
Arbeiterversicherung, s. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Alters- 
versicherung. Zeugnisse zu Zwecken der A. sind gebührenfrei auszustellen, 
aber zu Vermeidung mißbräuchlicher Verwendung bei den Acten zu be- 
halten (MVO. vom 19. December 1890 in d. Zeitschr. f. V. XII S. 74, 
e von 1891 S. 17, VO. vom 9. Januar 1891 im Cons.-B. 
S. 5). 
Arbeiterverzeichnisse, s. Fabrikarbeiter. 
Arbeitsbücher. Gewerbliche Arbeiter, die minderjährig aber nicht mehr 
volksschulpflichtig sind, haben ein A. nach dem vom Reichskanzler fest- 
gestellten Muster zu führen, das vom Gendarmerie-Wirthschaftsdepot be- 
zogen, von der Polizeibehörde (auch Bürgermeister kl. StO., Gemeinde- 
vorstände, Gutsvorsteher) des letzten Aufenthaltsorts ausgestellt wird, 
über Namen, Geburtsort und Geburtstag des Arbeiters, Namen und 
Wohnort des Vaters, Dauer und Art der Beschäftigung Auskunft giebt, 
jedoch kein Merkmal oder Urtheil über Führung und Leistungen des 
Arbeiters enthalten darf. Die Einträge sind auf Antrag kostenfrei zu 
beglaubigen. Das A. ist vom Arbeitgeber zu verwahren und nach Lösung 
des Arbeitsverhältnisses auf Verlangen, oder wenn der Arbeiter das 
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an den Vater bez. Vormund, 
mit Genehmigung der Gemeindebehörde auch an die Mutter oder sonstige 
Angehörige, sonst an den Arbeiter selbst auszuhändigen. Ueber die 
von ihr ausgestellten A. hat dte Behörde ein Verzeichniß zu führen. 
Die Ausstellung erfolgt in der Regel kostenfrei. Ausgenommen von 
der Verpflichtung zur Führung von A. sind Gehilfen und Lehrlinge in 
Apotheken und Handelsgeschäften, Haussöhne und Haustöchter, die bei 
den Eltern ohne Vergütung arbeiten, Dienstboten, Tagelöhner, Hand- 
arbeiter, Buchführer, Geschäftsführer u. dergl. Auf Ansuchen können 
auch groß jährige Arbeiter ein A. erhalten (Res. vom 1. Juni 1891 
S. 261 §§8 107—112, 114, 154 mit den Strafbestimmungen in § 146 
Abs. 1 Pct. 3 und § 150 Pct. 2, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 
§§ 2, 62—73, 82, 84 mit Formular für das Verzeichniß S. 59, und 
soweit hierdurch nicht erledigt, MV. vom 30. Januar 1892 im S#W. 
S. 39). — Bezüglich der Bergarbeiter verbleibt es bei den Bestim- 
mungen der revid. VO. vom 23. November 1868 S. 1283 mit den sich 
aus §§ 83, 84, 85, 97 der AVOO. vom 2. December 1868 S. 1294 
ergebenden Beschränkungen, jedoch sind diese A. nunmehr von allen Berg- 
arbeitern ohne Unterschied des Alters zu führen (AVO. vom 28. März 
1892 S. 28 § 81). Sie werden nach dem Schema zu § 7 der V0. 
vom 23. November 1868 in kleinen und mittleren Städten von den 
Bürgermeistern, auf dem Lande von den Gemeindevorständen ausgestellt 
(VO. vom 22. August 1874 S. 125 § 188). Die Einträge der Berg- 
werksbesitzer und Betriebsbeamten erstrecken sich auch auf das Verhalten 
der Arbeiter, sowie darauf, ob der Inhaber seinen Verbindlichkeiten gegen 
die Unterstützungscasse nachgekommen ist (VO. vom 2. December 1868
	        
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