Krankenversicherung. 377
gung eines Ortsstatuts über Erstreckung des Versicherungszwangs gehört
auch in Städten vor die Kreishauptmannschaft (MV. vom 30. October
1884 im SW . S. 200 und Zeitschr. f. V. VI S. 83).
III. Communalverbände, selbstständige Gutsbezirke 2c. Die
Bestimmungen für Gemeinden gelten auch für selbstständige Gutsbezirke;
insbesondere gilt dieß von § 12 (gemeinsame Gemeindekrankenversicherung),
nicht aber von § 13 des Ges. Die zwangsweise Zuschlagung selbst-
ständ iger Gutsbezirke ist auch ohne das Vorhandensein Versicherungs-
pflichtiger zulässig. Cassenbeiträge zu erheben, sind deren Besitzer berech-
tigt aber nicht verpflichtet. Die Vereinigung von Gemeinden und selbst-
ständigen Gutsbezirken zu einer gemeinsamen Dienstbotenkrankencasse ist
Gemeindeverband im Sinne der RLGO. (Ges. § 83, MV0O. vom 3.
März 1884 Nr. 512 III A, MVO vom 31. Juli, 1. und 2. Sep-
tember und 30. October 1884 im SWB. S. 162, Zeitschr. f. V. VI
S. 43, S. 44, S. 46). Die Bezirksverbände sind nicht erweiterte
Communalverbände im Sinne des Ges. (MVO. vom 15. December 1883
in der Zeitschr. f. V. V S. 67).
IV. Verfahren. Das Administrativ-Justizverfahren findet Statt in
den in § 58/, § 724 aufgeführten Fällen (§ 57 Abs. 2 und 3, § 71 2c.),
und zwar auch insoweit, als es sich um den Umfang der Ansprüche des
Versicherten selbst an die Casse handelt (MVO. vom 8. Mai 1896 in
der Zeitschrift f. V. XVII S. 336). Die höhere Verwaltungsbehörde
entscheidet in den Fällen von § 57b. In allen andern Fällen tritt die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde ein (§ 58 Abs. 1, 3 und 4). Ist
der Stadtrath in der Administr. Justizsache Partei, so entscheidet die
Kreish. (Entsch. vom 20. Juni 1894 in der Zeitschr. f. V. XV S. 352).
Streitigkeiten über Berechnung und Anrechnung der Arbeiterbeiträge wer-
den vom Gewerbegericht (s. d.) entschieden (RGes. vom 29. Juli 1890
S. 141 8 38).
V. Rebisionen, Cassemübersichten 2c. Die Aussichtsbehörde hat
die Cassen mit Ausnahme der Gemeindekrankenversicherung, deren Be-
aufsichtigung sich nach der RSt. richtet, alljährlich mindestens einmal
zu rebidiren (MVO. vom 27. Februar 1835 im SW B. S. 194, Zeitschr.
f. V. VI S. 145 und die dort weiter ersichtlichen Bestimmungen über
die Aufsichtsthätigkeit, MV O. vom 24. Februar 1886 in der Zeitschr.
f. V. VII S. 248). Die Formulare für die Uebersichten und Rech-
nungsabschlüsse (§8§ 9, 41 des Krankenvers.-Ges., § 27 des Ges. über
die eingeschr. Hilfscassen) giebt Bek. vom 16. November 1892 im Centr.-B.
S. 671 mit Ausführungsbestimmungen vom 7. November 1892 in der
Zeitschr. f. V. XIV S. 209 und, soweit hierdurch nicht erledigt M.
vom 17. October 1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 127, SWB. S.
213, DKB. S. 59. Die Uebersichten für die Gemeindekrankenversicherung
gehen an die Kreishauptmannschaft, die übrigen an die Aufsichtsbehörde
und von dieser durch die Kreish. an das stasttiische Amt, das auch zu
unmittelbarem Verkehr mit den Cassenstellen ermächtigt ist. Von den
örtlichen Verwaltungsstellen der eingeschriebenen Cassen sind Uebersichten
und Abschlüsse nicht zu fordern (Bek. vom 27. October 1884 S. 318,