Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

396 Landtag. 
mer (Wahlges. von 1868 §§ 6, 34, Landtagsordnung vom 12. October 
1874, S. 378 §§ 6, 7). Die Annahme der Wahl hängt vom freien 
Willen des Gewählten ab; unterbleibt die Ablehnung binnen 4 Tagen, 
so gilt die Wahl als angenommen (Wahlges. von 1868 § 7). Nach 
Ablauf dieser Frist hat der Wahlcommissar dem Gewählten die Legiti- 
mationsurkunde auszustellen (Wahlges. von 1868 § 33). Niemand darf 
das Stimmrecht an mehr als einem Orte ausüben (Wahlges. von 1868 
§ 18 Abs. 2). Die Behörden expediren kostenfrei; Wahlcommissar, Wahl- 
vorsteher und Protocollführer erhalten ihre baaren Auslagen aus der 
Staatscasse vergütet (Wahlges. von 1868 § 35). Die abgegebenen 
Stimmzettel sind bis nach Feststellung des Wahlergebnisses aufzubewahren 
(Wahlges. von 1868 § 31). Wahlcommissar und Wahlvorsteher haben 
den gesetzlichen Verlauf der Wahlhandlung zu überwachen. Jede Wahl 
soll aus der freien Ueberzeugung der Wählenden hervorgehen (Wahlges. 
von 1868 §8 51, 52). Ueber Vertheilung von Wahlzetteln und Wahl- 
aufrufen s. Presse. 
IV. Functionsdauer. In der ersten Kammer erlischt in der Regel 
die Mitgliedschaft mit der Eigenschaft, auf der sie beruht. In der 
zweiten Kammer scheidet aller zwei Jahre ½ aus (Verfassungsges. von 
1868 §§ 66, 71, Ges. vom 20. April 1892 S. 127 II). Erfolgt der 
Landtagsschluß früher als voraussichtlich die Neuwahl erfolgen kann, so 
ist von der letzteren bei Erledigung von Landtagsmandaten während des 
L. abzusehen (Wahlges. von 1868 § 9). Der freiwillige Austritt ist 
den Abgeordneten der 2. Kammer außer der Zeit des L. stets, während 
seiner Dauer nur mit Genehmigung der Kammer gestattet. In der 
1. Kammer gilt dies nur von den von den Kreisständen Gewählten, den 
vom König ernannten Rittergutsbesitzern und den 5 vom Könige frei 
gewählten Mitgliedern (Wahlges. von 1868 § 8). Jede Erledigung 
eines Landtagsmandates ist von der Obrigkeit dem Ministerium des Innern 
anzuzeigen (AVO. 8 27). 
V. Die weiteren Bestimmungen dieses Verfassungsabschnittes betreffen 
die Kammerpräsidenten (s. d.) und die Sitzordnung (. d.). 
B. Ueber die Wirksamkeit der Stände handelt §§ 78—114 der 
VU. Diese Bestimmungen betreffen die Stellung der Kammern zur Ge- 
setzgebung (s. d.), zum Staatshaushalt (s. d.), zum Staatsschuldenwesen 
(s. d.) und zum Staatsgute (s. d.). Einzelne in diesem Abschnitte her- 
vorgehobene Befugnisse sind das Petitionsrecht (s. d.), das Beschwerderecht 
(s. d.), die Redefreiheit (s. d.) und die Unverletzlichkeit der Person (Vl. 
*# 84). Die Abgeordneten haben Instructionen von ihren Wählern 
nicht anzunehmen (Vl. § 81), und sind auf Beobachtung des unzertrenn- 
lichen Wohles von König und Vaterland nach vorgeschriebener Formel 
zu verpflichten (Vll. § 82). Alle ständischen Beschlüsse in Landtags- 
angelegenheiten bedürfen der Sanction des Königs (Vu. 8§ 112). Wäh- 
2 die Stände nicht tagen, können Zwischendeputationen (s. d.) thätig 
ein. 
C. Ueber den Geschäftsbetrieb des L. handelt Vu. 8§ 115—137, 
Ges. vom 12. October 1874 S. 393, Ges. vom 3. December 1868
	        
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