Lehrerconferenz — Lehrergehalte. 401
Anstalten die Genehmigung der Anstellung und Beförderung, die Prüf—
ung der Berufungsurkunde, die Anordnung der Verpflichtung und die
Ausstellung des Bestallungsdecretes. Bei andern Anstalten ernennt das
Ministerium das Lehrerpersonal selbst (Ges. § 4). Die Anstellung als
Fachlehrer setzt das Bestehen der für Fachlehrer (s. d.) geordneten
Prüfung, die Anstellung der übrigen L. höherer Unterrichtsanstalten aca-
demische Bildung und Erlangung der Candidatur des höhern Schulamts
oder das Bestehen der pädagogischen Prüfung (Ges. § 18, Schulamts-
candidaten II) voraus, jedoch können Candidaten der Theologie auch ohne
diese Voraussetzung als Religionslehrer angestellt werden (Ges. 8 18,),
auch ist die Anstellung ausgezeichneter Volksschullehrer ohne academische
Bildung als Lehrer von Realschulen nicht ausgeschlossen (Ges. § 53).
Die sonstigen Bestimmungen betreffen die Lehrergehalte (s. d.), Umzugs-
kosten (s. d.), Beurlaubung (s. d.), Pension der Lehrer und ihrer Hinter-
lassenen (s. Lehrerpensionen), Gnadengenuß (s. d.), Befreiung von Schul-
geld (s. d.), Maximalstundenzahl (s. d.), Ueberstunden (s. d.), Stellver-
tretung (s. d.), Befugniß zur Ertheilung von Privatunterricht (s. d.) und
zum Gewerbebetriebe (s. d.), Versetzung in Wartegeld (s. d.), ungesuchte
Versetzung (s. d.) und Disciplinarverfahren (s. d.). Ueber Befreiung
von öffentlichen Leistungen und dienstliche Genehmigung zur Annahme
von Landtagsmandaten gelten im Wesentlichen dieselben Bestimmungen
wie für Volksschullehrer (s. d.). Im Uebrigen s. Volksschullehrer, Pri-
vatlehrer, Fachlehrer. 6
Lehrerconferenz. An höheren Unterrichtsanstalten bilden die ständigen
Lehrer unter Vorsitz des Directors die L., die allmonatlich zusammentritt
und mit Stimmenmehrheit entscheidet (Ges. vom 22. Angust 1876 S. 317
§ 96, AVO. vom 29. Januar 1877 S. 43 Pct. 5). Mit den Volks-
schullehrern seines Bezirks hat jeder Bezirksschulinspector zur Förderung
wissenschaftlich-pädagogischen Strebens und zur Entwicklung des Volks-
schulwesens alljährlich im Monate October oder November eine Conferenz
abzuhalten, deren Ergebniß im Schulberichte (s. d.) darzulegen ist (Ges.
vom 26. April 1873 S. 350 § 33, A#. vom 25. August 1874
S. 155 § 641). Es ist zulässig, die L. im Frühjahr oder mehrere L.
im Jahre abzuhalten und Hülfslehrerconferenzen einzurichten. Die geist-
lichen Ortsschulinspectoren sind zu den L., die nur mit den Directoren
abgehalten werden, nicht zuzuziehen (MVO. vom 20. April 1875, 12. Juli
und 22. November 1876 im Cod. S. 550, S. 603).
Lehrergehalte. Die ständigen Lehrer höherer Unterrichtsanstalten haben
Anspruch auf festen Gehalt, der monatlich vorauszuzahlen ist und den
allgemeinen Bestimmungen über Dieneinstkommen (s. d.), Stellencataster
und Veränderungsanzeigen (s. Lehrerpensionen) unterliegt (Ges. vom
22. August 1876 S. 317 § 21). Ueber die Gehalte an Vokksschulen
gilt Folgendes:
I. Lehrer und Lehrerinnen haben für ihre Dienstleistungen Anspruch auf
Gehalt, der seiner Höhe nach in der Anstellungsurkunde anzugeben, in
monatlichen Vorauszahlungen zu gewähren und mit dem ersten Tage des
Monates auf den ganzen Monat für verdient anzusehen ist (Schulges.
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 26