Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

402 Lehrergehalte. 
vom 26. April 1873 S. 350 § 21, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 
8 408). Die allgemeinen Bestimmungen über das Diensteinkommen. 
(s. d.) gelten auch hier. Wenn ein L. im Laufe des Monats seine Stelle 
wechselt und auf den noch übrigen Theil des Monats für die neue Stelle 
bereits Gehalt bezieht, so ist die bisherige Schulgemeinde zu entsprechen- 
dem Abzuge berechtigt (MVO. vom 12. Januar 1875 in der Zeitschr. 
f. R. 41 S. 472). 
II. Das Gesammteinkommen soll mindestens betragen: bei Hilfs- 
lehrern 720 #/ bei ständigen Lehrern 1000, bei Schuldirectoren 2700 M. 
Das Einkommen ständiger Lehrer ist durch Zulagen dergestalt zu er- 
höhen, daß es 5 Jahre nach erfülltem 25. Lebensjahre 1200 ¼ und 
nach 30 Jahren 1800 beträgt. Bei Schulen von 40 oder weniger 
Kindern beträgt die jedesmalige Erhöhung nur 75 . Bei unvermögen- 
den Schulgemeinden werden zu diesem Zwecke Staatszuschüsse (s. Schul- 
casse II) gewährt. In das gesetzliche Mindesteinkommen sind einzurech- 
nen sämmtliche schuldienstlichen Bezüge, auch persönliche Zulagen, wenn 
auf ihre Einrechnung nicht für alle Zukunft verzichtet wurde, und das 
Einkommen vom Kirchendienst, soweit es 900 übersteigt, nicht einzu- 
rechnen dagegen Wohnung, Wohnungsentschädigung und die Besoldung 
für den Fortbildungsunterricht (Ges. vom 4. Mai 1892 S. 139, A##. 
vom 24. Mai 1892 S. 209, Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 21, 
A#O. vom 25. August 1874 S. 155 § 321½, M0O. vom 5. October 
1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 219). Die Besoldung von Schul- 
amtscandidaten, die vicariatsweise ständige Lehrerstellen verwalten, ist 
nicht der freien Vereinbarung der Vicare mit dem Schulvorstande zu 
überlassen, sondern von der Bezirksschulinspection in Gemeinschaft mit 
dem letzteren festzustellen. Dabei soll darauf hingewirkt werden, daß 
den Vicaren wenigstens der Mindestgehalt ständiger L. gewährt werde 
(MVO. vom 25. Februar 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 69, M. 
vom 7. September 1877 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 541, A#O. vom 
23. September 1880 S. 120 § 16). Der Anspruch auf Alterszulage 
geht verloren, wenn das sittliche Verhalten oder die amtlichen Leistungen 
Anlaß zu begründeten Beschwerden geben (Ges. vom 26. April 1873 
S. 350 § 216%, MVO. vom 4. November 1879 in der Zeitschr. f. V. I 
S. 190), kann jedoch von Neuem erhoben werden, wenn in dem Verhal- 
ten eine dauernde Besserung eingetreten ist (MVO. vom 4. Januar 1876 
in der Zeitschr. f. R. 42 S. 495). Ueber Stellencataster und Verän- 
derungsanzeigen s. Lehrerpension. 
III. Die L. sollen, soweit sie nicht durch die Substantialeinkünfte ge- 
deckt sind, zunächst vom Schulgelde bestritten, nicht aber nach demselben 
bemessen werden (AVO. vom 25. August 1874 S. 155 § 161, M. 
vom 7. März 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 173). Der Geneh- 
migung der politischen Gemeinden bedarf es zur Erhöhung der L. nicht 
(MVO. vom 5. Februar 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 85). Im 
Schulvorstand haben sich die Lehrer bei Feststellung von Gehaltsregula- 
tiven der Abstimmung zu enthalten (MVO. vom 9. December 1876 in 
der Zeitschr. f. R. 44 S. 161).
	        
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