Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Lehrfächer — Lehrlinge. 405 
muß dem ersten Lehrer Wohnung und Wirthschaftsraum im Schulgebäude 
hergestellt werden. Wohnungsentschädigungen müssen zu Beschaffung 
dieser Räume ausreichen und aller 5 Jahre revidirt werden (Ges. vom 
26. April 1873 S. 350 88 11,, 211, A#VO. vom 25. August 1874 
S. 155 8§ 41, und g, VO. vom 3. April 1873 S. 258 § 14, V0O. 
vom 24. März 1879 S. 100 Pct. 10, M. vom 30. October 1880 
in der Zeitschr. f. V. III S. 130). Das Recht auf Wohnung und 
Wohnungsentschädigung steht auch den Lehrerinnen zu (MVO. vom 
24. September 1873 in der Zeitschr. f. N. 40 S. 344). Dienstwohnung 
und Wohnungsentschädigung sind in das Diensteinkommen bei Berechnung 
der Pension (s. Lehrerpension) einzurechnen, bei Berechnung der Mindest- 
gehalte, (s. Lehrergehalte II) dagegen nicht. Während der Gnadenzeit 
(s. d.) dauern sie fort (AVO. von 1874 88 41., 44). Im Uebrigen 
s. Dienstwohnungen. 
Lehrfächer. Ueber die L. an höheren Unterrichtsanstalten bestimmen die 
Lehrordnungen (s. d.). In der einfachen Voklksschule gelten als 
wesentliche Unterrichtsfächer Religion (s. d.), Sittenlehre, deutsche Sprache 
mit Lesen, Schreiben und Rechtschreiben (s. d.), Rechnen, Formenlehre, 
Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre, Gesang, Zeichnen, 
Turnen (s. d.) und, wo die erforderlichen Einrichtungen getroffen werden 
können, weibliche Handarbeiten (s. d.). Die allgemeinen Normen, die 
dem für jede Schule aufzustellenden Lehrplan (s. d.) zu Grunde zu legen 
sind, giebt der allgemeine Lehrplan für Volksschulen (Ges. vom 26. April 
1873 S. 350 §8§ 2, 388 und, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 
§ 2). Die Dispensation vom Turnunterricht und vom Unterrichte in 
weiblichen Handarbeiten steht für den einzelnen Fall dem Lehrer zu; 
Nichttheilnahme ist diesfalls als entschuldbares Schulversäumniß anzu- 
sehen. Ueber dauernde oder zeitweilige Befreiung aus Rücksichten auf 
die körperliche Beschaffenheit des Kindes hat der Schulvorstand auf 
Grund ärztlichen Zeugnisses, wenn es sich um nur zeitweise Befreiung 
handelt, auch ohne ein solches auf Grund sonstiger Unterlagen Ent- 
schließung zu fassen, während die Entschließung über Dispensation vom 
Unterrichte in weiblichen Arbeiten, wo er durch Unterricht außerhalb der 
Schule ersetzt werden soll, dem Bezirksschulinspector zusteht (MVO. vom 
3. August 1875, vom 30. September 1875 und vom b. Februar 1876 
in der Zeitschr. f. R. Band 42 S. 490, S. 491, Band 43 S. 84). 
Die mittlere Volksschule unterscheidet sich von der einfachen in den L. 
nicht, sondern erstrebt darin nur ein höheres Ziel. Der Lehrplan der 
höheren Volksschule dagegen erhält außer den oben genannten noch 
andere L., insbesondere auch eine moderne Cultursprache. Die Bestim- 
mungen über die L. der Fortbildungsschule sind ortsgesetzlich auf 
Grund des Lehrplans vom 18. October 1881 S. 197 zu treffen. In 
der sog. erweiterten Foctbildungsschule (s. d. III) sind auch solche L. in 
den Lehrplan aufzunehmen, die in der Volksschule nicht oder nur an- 
deutend berücksichtigt werden (Ges. vom 26. April 1874 S. 350 S8# 12 
bis 14, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 8§§ 29,, 30;, 327). 
Lehrlinge. Für L. gelten nächst den allgemeinen Bestimmungen über 
 
	        
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