Lumpen — Maaße und Gewichte. 413
Lumpen, s. Abfälle, Putzlappen.
Lungenseuche des Rindviehs. Hierüber gelten nächst den allgemeinen Vor-
schriften über Viehseuchen (s. d.) die Bestimmungen in §§ 45, 59—62,
664 des RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 und §§ 70—91 der R. Instr.
vom 27. Juni 1895 S. 357. Hiernach ist Tödtung erkrankter Thiere
vorgeschrieben, verdächtiger Thiere nachgelassen. Bei Seuchenverdacht ist
polizeiliche Beobachtung des Gehöfts mit Gestattung des Gebrauchs der
Thiere, bei Seuchenausbruch Gehöftssperre vorgeschrieben. Bei größerer
Verbreitung ist Revision der Viehbestände, Ortssperre und Verbot der
Viehmärkte zulässig. Die Lungen getödteten oder gefallenen Viehs sind
mindestens 1 m tief zu vergraben. Die Seuche gilt 6 Monate nach dem
letzten Erkrankungsfalle für erloschen. Entschädigung wird nach Höhe
von ½ des Werths (Ges. § 59), bei Einfuhr aus dem Auslande aber
nur unter denselben Voraussetzungen, wie bei Notzkrankheit (s. d.) gewährt
(Ges. § 613). Zur Erleichterung späterer Werthfeststellung kann auf
Antrag und Kosten des Besitzers eine commissarische Vortaxation des noch
gesunden Viehs stattfinden (MVO. vom 1. August 1882 im SW B.
S. 183, Zeitschr. f. V. III S. 365). Unter dem Werthe der nach
§ 592 des Ges. dem Besitzer verbleibenden Theile ist nicht absoluter
Werth zu verstehen (a. O.). Ausnahmsweise sind auch die Bürgermeister
kl. St O., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher zu Anordnung der Tödt-
ung berechtigt (s. Viehseuchen II). Auch für die in Folge Impfung (. d.)
umgestandenen und geschlachteten Rinder wird Entschädigung gewährt und
die Schlachtsteuer zurückerstattet. Tuberkulose Theile geschlachteter Rinder
sollen mit Feuer oder Chemikalien vernichtet werden (s. Fleischer).
Lymphe. In jedem Bundesstaate ist eine Anzahl von L.Instituten (L.-
Regenerations= und L.Versendungs-Anstalten) behufs Erzeugung und un-
entgeltlicher Abgabe der L. an die Impfärzte zu errichten. Die Letzteren
haben die L., soweit ihr Vorrath reicht, unentgeltlich an andere Aerzte
abzugeben (NGes. vom 8. April 1874 S. 31 § 9, A##O. vom 20. März
1875 S. 167 § 14) und Menschenlymphe nur ausnahmsweise zu ver-
wenden (Instr. vom 10. Mai 1886 S. 99 § 2). Beim Auftreten
von Ausschlagskrankheiten ist die Versendung der L. einzustellen, s.
Impfung I.
Maaße und Gewichte. Die Bestimmungen hierüber enthält die R. Maaß-
und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 S. 473, abgeändert durch
die RGes. vom 7. December 1873 S. 377 und 11. Juli 1884 S. 115
mit Ausführung durch RBek. vom 30. October 1884 S. 215, vom
7. und 8. Januar 1897 S. 2, das RGes. vom 26. April 1893 S. 151,
ferner die Eichordnung vom 27., die Eichgebührentaxe vom 28. und die
Bek. über die Zulassungsfristen vom 30. December 1884 (sämmtlich hinter
S. 14 des RGes.-Bl. von 1885). Ergänzungen dazu giebt die Nek.
über die äußersten Grenzen der noch zu duldenden Abweichungen vom
27. Juli 1885 S. 263, Bek. vom 9. October 1888 im Centr.-B. 934
über die Prüfung der Thermometer, RBek. vom 4. Mai 1888 hinter
S. 176, vom 15. Mai 1891 hinter S. 116 (Verschiedenes betr.), vom